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Kopfnoten NRW

 
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freak89
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Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 20.12.07, 15:57    Titel: Kopfnoten NRW Antworten mit Zitat

Hallo,

Person A besucht die gymnasiale Oberstufe in NRW und möchte das Zustandekommen einiger seiner Kopfnoten hinterfragen, da er sie als ungerechtfertigt empfindet. Die Schulleitung gibt ihm daraufhin Auskunft, dass dies nicht möglich sei, da jeder Lehrer Kopfnoten vergibt und die Kopfnote auf dem Zeugnis das arithmetische Mittel dieser darstellt.

Hat Person A das Recht eine Offenlegung aller Kopfnoten einzufordern, sodass klar wird welcher Lehrkörper ihm welche Kopfnote gegeben hat?

Falls Person A auf die Änderung einiger Kopfnoten besteht, welchen rechtlichen Anspruch hat er dazu? Wie lang ist die Einspruchsfrist?
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ac-hr
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 135
Wohnort: N R W

BeitragVerfasst am: 20.12.07, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meiner Kenntnis stößt die geforderte Offenlegung auf ganz praktische Hindernisse:
Die Klassenlehrer resp. Beratungslehrer sollen in der Zeugniskonferenz eine Kopfnote zur Abstimmung vorschlagen. Der Vorschlag wiederum soll in (formlosen) Abprachen vor der Konferenz mit den beteiligten Fachlehrern abgestimmt werden. Dass es sich dabei um eine einfache rechnerische Mittelung handelt, bezweifle ich, der Klassenlehrer wird sehen, für welchen Notenvorschlag er eine Mehrheit erhält. Ggfs. können auch fachspezifische Abweichungen auf dem Zeugnis vermerkt werden.
Da ich bezweifle, dass all diese Gespräche protokolliert werden, dürfte eine detaillierte Offenlegung nicht möglich sein. Ein rechtliches Hindernis der Offenlegung sehe ich darin, dass Konferenzen keine öffentlichen Veranstaltungen sind (Konferenzgeheimnis).

Es gibt aber doch auch die andere Möglichkeit: Jeder Lehrer bietet Sprechstunden an, in denen auch über Noten gesprochen werden kann. Warum also nicht die beteiligten Lehrer abklappern? Wenn jeder sein Kopfnoten-Vorstellung preisgibt, kann man sich die Entstehung der Kopfnote auf dem Zeugnis selbst erklären.

Ein Einspruch gegen eine erteilte Kopfnote ist natürlich möglich, über Fristen kann ich nichts sagen. Wenn die Person A nicht mit der Note einverstanden ist, dann soll er doch einfach ohne zu zögern schriftlich sein Verlangen zu Papier bringen und der Schulleitung übermitteln - oder ist das jetzt zu einfach gedacht?
_________________
Gruß Rainer!
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 20.12.07, 23:02    Titel: Re: Kopfnoten NRW Antworten mit Zitat

freak89 hat folgendes geschrieben::
welcher Lehrkörper
Klarer Fall: Die Klassenkonferenz. Aber vermutlich interessiert den Schüler nicht, welcher "Lehrkörper" sondern welche "Lehrperson" wie benotet hat.

Einen "rechtlichen Anspruch" auf "Änderung einiger Kopfnoten" gibt es nicht. Wenn sich nämlich jeder Schüler die Noten selber aussuchen würde, könnte man sich den ganzen Zirkus mit den Zeugnissen sowieso sparen.

Ein Einspruch ohne Angabe von Gründen führt zu nichts. Man sollte sich also schon ein paar Argumente überlegen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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freak89
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Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

ac-hr hat folgendes geschrieben::

Es gibt aber doch auch die andere Möglichkeit: Jeder Lehrer bietet Sprechstunden an, in denen auch über Noten gesprochen werden kann. Warum also nicht die beteiligten Lehrer abklappern? Wenn jeder sein Kopfnoten-Vorstellung preisgibt, kann man sich die Entstehung der Kopfnote auf dem Zeugnis selbst erklären.

Das ist eine sehr gute Idee. Aber welche rechtliche Grundlage hat Person A dazu? Also muss jeder Lehrer Person A Auskunft geben welche Zensur er Person A erteilt hat und dies auch begründen?
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ac-hr
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 135
Wohnort: N R W

BeitragVerfasst am: 21.12.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Blick ins Schulgesetz NRW hilft weiter:
Zitat:
§ 44
Information und Beratung
(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen
und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie
deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und
beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und
für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand
mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die
Bewertung von Prüfungsleistungen.


Wenn man keine Gelegenheit hat, die Sprechstunden zu besuchen, bieten spätestens die Elternsprechtage die Gelegenheit den Lehrer zu kennenzulernen.
_________________
Gruß Rainer!
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