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Leasingvertrag unter falschen Voraussetzungen!!!

 
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t0Tti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.09.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 17:17    Titel: Leasingvertrag unter falschen Voraussetzungen!!! Antworten mit Zitat

LN - Leasingnehmer
LG - Leasingbank
AH - Autohaus
LSZ - Leasingsonderzahlung
RW - Restwert

LN bekommt von AH ein Angebot für Privatleasing eines Kfz(Neupreis 19000,-) mit einer LSZ von 4750,- und einer monatlichen Rate von 145,- .
LN kann sich keine LSZ leisten, sagt dies dem AH. AH sagt, dass das kein Problem sei. Er müsse nur den Fahrzuegwert nach oben korrigieren um somit einer LSZ aus dem Wege zu gehen. AH fingiert eine Wertverbesserung des Kfz in Höhe von 16600,- durch diverse Sonderausstattungen. Diese Aufwertung wurde nie vollzogen. Nun hat das Kfz einen fiktiven Wert von 35600,- . Der LN unterschrieb eine Kfz-Bestellung für 19000,-. AH fragte beim LG ein Leasingvertrag an über das fiktive Kfz in Höhe von 35600,-. Gleichzeitig berechnete er eine LSZ in Höhe von 16600,- , die auch nie geflossen ist.
LN nutzt das Kfz nun seit 2 Jahren, der Leasingvertrag endet in 3 Jahren.
In der Vertragsanlage steht, dass sich der AH zum Rückkauf des Kfz vom LG bei Vertragsende zum festgeschriebenen Restwert von 15300,- verpflichtet. Da das Kfz aber nur einen Neuwert von 19000,- Euro hatte wird der reelle Restwert bei ca. 8170,- Liegen. Meiner Meinung nach muss der LN für die Differenz am Vertragsende aufkommen, wenn die Sache bis dahin nicht auffliegt und als Kreditbetrug behandelt wird.
Dem LN wurde seitens des AH mündlich versichert, dass es bei Vertragsende bei einer einfachen Rückgabe des Kfz belassen wird und keine Nachzahlungen erforderlich sind.
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage. Wie soll sich der LN nun verhalten. Der LN wurde nach eingehender Prüfung der Unterlagen über die Realität des Geschäftes informiert und möchte die Sache dringend lösen.
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das grenzt ja schon fast von gemeinsamen Betrug an der LG. Aber sei´s drum. Wenn es diese Vereinbarung

"In der Vertragsanlage steht, dass sich der AH zum Rückkauf des Kfz vom LG bei Vertragsende zum festgeschriebenen Restwert von 15300,- verpflichtet. "

gibt, dann sehe ich auf den ersten Blick kein Problem für den LN. Vorausgesetzt es sind keine weiteren Einschränkungen vorhanden.

Kommt mir aber komisch vor, daß sich das AH dazu verpflichtet haben soll, obwohl sie wissen, daß das Fahrzeug tatsächlich nur die Hälfte wert ist.

Nur würde ich mir zur Not dieses nochmal schriftlich bestätigen lassen

"Dem LN wurde seitens des AH mündlich versichert, dass es bei Vertragsende bei einer einfachen Rückgabe des Kfz belassen wird und keine Nachzahlungen erforderlich sind. "
_________________
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