Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Erbschaftssteuer trotz Kreditablöse für Erblasser?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Erbschaftssteuer trotz Kreditablöse für Erblasser?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 12:15    Titel: Erbschaftssteuer trotz Kreditablöse für Erblasser? Antworten mit Zitat

Liebe Erbrechtler,

ich bin nicht sicher, ob mein Beitrag ins Erb- oder Steuerrecht gehört, daher würde ich bei Notwendigkeit um Verschiebung bitten.
Mich würde sehr interessieren, wie der folgende Fall zu handhaben wäre:

Person A verstirbt und hinterlässt ihrem Bruder B eine Lebensversicherung, in der er als Begünstigter eingetragen ist. B hat das Erbe ausgeschlagen und erhält die Versicherungssumme.

Im Testament der A ist festgehalten, dass B diese Versicherungssumme zur Ablösung von 2 Krediten verwenden soll, die B für A aufgenommen hat bzw. für die B mit Grundbucheintrag gebürgt hat.

B löst nach Auszahlung der Versicherungssumme die 2 Kredite ab und soll nun eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.

Die Frage:
Wird bei der Besteuerung der Umstand berücksichtigt, dass mit der Auszahlungssumme die Kredite der Erblasserin abgelöst wurden?


Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar
Gruß, myself
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage:
Wird bei der Besteuerung der Umstand berücksichtigt, dass mit der Auszahlungssumme die Kredite der Erblasserin abgelöst wurden?

Vermutlich nicht.

Die Schulden waren Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind bei der Ermittlung des Nachlasswerts zu berücksichtigen. Gegenstand der Erbschaftsteuer, die von dem aus der Lebensversicherung der Erblasserin Begünstigten zu zahlen ist, ist aber gerade nicht der Nachlass.

Ob dem Umstand, dass die Begünstigung aus der Lebensversicherung mit der testamentarischen Auflage belastet ist, mit der Versicherungssumme die von der Erblasserin aufgenommenen Kredite zu tilgen, von Bedeutung ist, erscheint zweifelhaft. Der aus der Lebensversicherung Begünstigte ist nicht Erbe geworden. Mit einer testamentarischen Auflage kann aber wirksam nur der Erbe belastet werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Auch wenn die Frage einen beinahe grotesken Anschein hat Verlegen : Kann B mit ein wenig Kulanz hinsichtlich der Entrichtung der ja dann wohl fällig werdenden Steuer rechnen (also z.B. Ratenzahlung, Stundung o.ä)? B ist ein älterer Herr, der von einer (sehr) kleinen Rente lebt und sein einziges Vermögen besteht in der Wohnung, in der er lebt. Diese Wohnung wurde mit den Krediten der Erblasserin belastet und konnte nur durch die beschriebene Tilgung wieder "freigekauft" werden.

Der Lebensstandard von B bewegt sich ansonsten auf sehr bescheidenem Niveau (Rente ca. 900 EUR/Mon).

Gibt es da Erfahrungswerte? Die Nichte von B würde ihrem Onkel gerne eine halbwegs aufmunternde Nachricht zukommen lassen Verlegen

Einen schönen Abend
myself
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hws
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich habs so verstanden:

Der B war Begünstigter der Lebensversicherung. (war das so?)
Damit gehörte die Lebensversicherung nicht zum Nachlass des A.
B hat die Erbschaft ausgeschlagen. (wirklich und rechtskräftig innerhalb der vorgesehenen Frist?)
Die Lebensversicherung gehörte damit jedoch NICHT zum Nachlass.

Also muss B garnix tun, was im Testament festgelegt ist (auch nicht die Kreditrückzahlung) und die Lebensversicherung gehört ihm.

Auch Erbschaftssteuer fällt nicht an - da nix geerbt.

hws
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo hws!

Vielen Dank für die Nachricht.
Ja, der Sachverhalt ist so korrekt, ich befürchte jedoch, dass die Steuer trotzdem fällig wird. Das Finanzamt wurde von der Erbausschlagung bereits informiert und teilt mit:

"Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblassers geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (§3 Absatz 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz)."

Von einer Erbschaftssteuererklärung könne daher (trotz Erbausschlagung) nicht abgesehen werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 21:23    Titel: Antworten mit Zitat

.. noch ein kleiner Nachtrag:

hws hat folgendes geschrieben::
Also muss B garnix tun, was im Testament festgelegt ist (auch nicht die Kreditrückzahlung) und die Lebensversicherung gehört ihm.


B hatte seine Wohnung für die besagten Kredite belastet. Die Verwendung der Versicherungssumme zur Tilgung war natürlich sehr in seinem Sinne und nur zu diesem Zweck wurde die Versicherung auch ursprünglich abgeschlossen. Damit B eben im schlimmsten (leider eingetretenen) Fall des vorzeitigen Ablebens von A seine Wohnung nicht verliert.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nach § 222 der Abgabenordnung kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

Die Stundung kann in der Gewährung von Ratenzahlung bestehen. Als Sicherheit könnte das Wohnungseigentum dienen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schön, Franz Königs! Das sind ja beinahe gute Nachrichten Smilie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
Der B war Begünstigter der Lebensversicherung. Erbschaftssteuer fällt nicht an - da nix geerbt.

Wenn alles so klar wäre, wie es scheint!

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Die Erblasserin hat einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Bei ihrem Tod hat ihr Bruder als Begünstigter die Versicherungssumme erhalten.

Da die Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen gilt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hws
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Da die Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen gilt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer.


Man lernt eben nie aus. Verlegen
Und dass ein Teil der Versicherungssumme für den Erblasser aufgewendet wurde - verringert das nicht die "Erbschaft" ?
Beerdigungs- und ähnliche Kosten verringern doch auch die Höhe der Erbschaft?

hws
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
[Und dass ein Teil der Versicherungssumme für den Erblasser aufgewendet wurde - verringert das nicht die "Erbschaft" ?


Genau das war meine Ausgangsfrage. Franz Königs' Hinweis darauf erschien mir (leider...) schlüssig:

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Die Schulden waren Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind bei der Ermittlung des Nachlasswerts zu berücksichtigen. Gegenstand der Erbschaftsteuer, die von dem aus der Lebensversicherung der Erblasserin Begünstigten zu zahlen ist, ist aber gerade nicht der Nachlass.

Ob dem Umstand, dass die Begünstigung aus der Lebensversicherung mit der testamentarischen Auflage belastet ist, mit der Versicherungssumme die von der Erblasserin aufgenommenen Kredite zu tilgen, von Bedeutung ist, erscheint zweifelhaft. Der aus der Lebensversicherung Begünstigte ist nicht Erbe geworden. Mit einer testamentarischen Auflage kann aber wirksam nur der Erbe belastet werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
severine de Vaud
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 322

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

wenn die erbschaft ausgeschlagen wurde-warum hält sich der erbende denn an angaben aus dem testament?
er hätte die kredite doch gar nicht ablösen müssen???
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
myself
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.04.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

severine de Vaud hat folgendes geschrieben::
wenn die erbschaft ausgeschlagen wurde-warum hält sich der erbende denn an angaben aus dem testament?
er hätte die kredite doch gar nicht ablösen müssen???


Für Person B war dies die einzige Möglichkeit, sein Wohneigentum von der Schuldenlast zu befreien. Einen der Kredite hatte er in eigenem Namen, den anderen als Bürge mitgetragen. In beiden Fällen bürgte er mit Grundbucheintrag.

Als Rentner mit recht niedrigem Einkommen stellt die Wohnung die einzige Grundsicherung seines ohnehin bescheidenen Lebensstandards dar.
Daher wurde überhaupt die Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen: Um ihn im schlimmsten Fall in die Lage zu versetzen, die Wohnung zu entlasten. In den Jahren zuvor wurden die Kredite von Person A bedient.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.