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steuer bei auslandstätigkeit

 
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 19:01    Titel: steuer bei auslandstätigkeit Antworten mit Zitat

Wie wird eine Ausgleichszulage einer öffentlichen Bundeskasse steuerlich behandelt, wenn man im außereuropäischen Ausland ohne DBA (Entwicklungsland) mit lokalem Arbeitsvertrag (ohne Bezahlung, nur Wohnung gestellt, die von der Ausgleichszulage als geldwerter Vorteil abgezogen wird) arbeitet und sich zu 80% der Zeit im Ausland aufhält? Wohnsitz in Deutschland bleibt erhalten, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis und Mietvertag im Ausland, Vertragsdauer über ein Jahr, keine Tätigkeit nach dem Montageerlass. Wie sieht die steuerechtlich Situation aus? Besteht keine Ungleichbehandlung zwischen den unter den Montageerlass fallenden Personen und anderen, die ebenfalls in Entwicklungsländern arbeiten?
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 20:10    Titel: Re: steuer bei auslandstätigkeit Antworten mit Zitat

sansibar hat folgendes geschrieben::
Besteht keine Ungleichbehandlung zwischen den unter den Montageerlass fallenden Personen und anderen, die ebenfalls in Entwicklungsländern arbeiten?

Möglicherweise, aber selbst wenn eine bestehen würde:

Das BVerfG hat entschieden, dass unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden dürfen.
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.12.07, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für dieAntwort. Meine Frage bleibt aber weiterhin, ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht oder nicht? Für Aus- und Einreisejahr wohl ja, aber für eine komplettes Jahr im Ausland ist es noch unklar. Mir sind die Formulierungen im EStG für Auslandaufenthalte und Einkommen überwiegend aus Bundesmitteln nicht nachvollziehbar. Wer kann helfen?
Danke
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 28.12.07, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

sansibar hat folgendes geschrieben::
Wer kann helfen?
Danke

Ich Winken (hoffe ich jedenfalls)

Man müsste erst einmal wissen, um welches Land es geht.

Dann ist zu prüfen, ob mit diesem Staat ein DBA existiert.

Wenn ja => im DBA unter öffentlichen Kassen gucken (vermutlich jedenfalls, dazu müsste man genaueres über die "zahlende Stelle" wissen)

Wenn nein => Steuerpflicht in Deutschland, da dann das Welteinkommensprinzip gilt, da noch ein Wohnsitz existiert und auch ein mehrmonatiger Aufenthalt pro Jahr in D gegeben ist.
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.12.07, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Nachfrage. Das Land ist Tansania, es gibt wie gesagt kein DBA. Es gibt keinen mehrmonatigen Aufenthalt in D, nur kurze Besuche, max 40 Tage im Jahr. Arbeits- und Wohnort ist Tansania, in D jedoch weiterhin gemeldet und Wohnung aber halt kein lebensmittelpunkt. Die Ausgleichzulage kommt vom DAAD. Ich hoffe diese Angaben helfen zu einer Antwort
Danke
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.12.07, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Nachfrage. Das Land ist Tansania, es gibt wie gesagt kein DBA. Es gibt keinen mehrmonatigen Aufenthalt in D, nur kurze Besuche, max 40 Tage im Jahr. Arbeits- und Wohnort ist Tansania, in D jedoch weiterhin gemeldet und Wohnung aber halt kein lebensmittelpunkt. Die Ausgleichzulage kommt vom DAAD. Ich hoffe diese Angaben helfen zu einer Antwort
Danke
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 28.12.07, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

sansibar hat folgendes geschrieben::
D jedoch weiterhin gemeldet und Wohnung aber halt kein lebensmittelpunkt.

Auf den Lebensmittelpunkt wird es dabei nicht ankommen, denn nach § 8 AO dürfte ein Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne in D weiterhin bestehen.

Und mangels eines DBA's somit auch die Steuerpflicht in D.

Kleiner Trost am Rande: Sollte in Tansania ebenfalls etwas Vergleichbares wie Einkommensteuer gezahlt werden müssen, wird diese auf die deutsche Steuer angerechnet.
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. sorry bin jetzt verwirrt. Wenn ich es richtig verstehe, ist egal ob ich in Deutschland einen Wohnsitz habe oder nicht oder wieviele Tage ich mich in D aufhalte (0 oder 365?) entscheidend scheint also das DBA zu sein. Wenn es keines gibt muss ich immer in D Steuern zahlen. Ist dies so richtig? Das erscheint ungerecht, da ich ja von meinen Steuergeldern in D im Auland nichts habe.
Wenn dem aber so ist, was kann ich denn absetzen? Schließlich habe ich ja auch vor Ort Ausgaben und möchte nicht schlechter gestellt werden als jeder Steuerzahler in D. Doppelte Haushaltsführung für wie lange? Heimatreisen? KM-Pauschale vor Ort? Büromaterial vor Ort (kann das FA tansanische Quittungen lesen?). Oder gibt es Pauschalen für so einen Sachverhalt?
Danke
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

sansibar hat folgendes geschrieben::
Wenn es keines gibt muss ich immer in D Steuern zahlen. Ist dies so richtig?

Nein, so nicht.

Es müssen in diesem Fall in D Steuern gezahlt werden, weil noch eine Wohnung und ein Wohnsitz in D bestehen, siehe link zu § 8 AO.
Und da kein DBA existiert, wird auch nicht die Steuerpflicht ins Ausland verlagert.

Zitat:
Wenn dem aber so ist, was kann ich denn absetzen? Schließlich habe ich ja auch vor Ort Ausgaben und möchte nicht schlechter gestellt werden als jeder Steuerzahler in D. Doppelte Haushaltsführung für wie lange? Heimatreisen? KM-Pauschale vor Ort? Büromaterial vor Ort

Ja, alles das, was auch bei einem Job in D ansetzbar wäre.

Zitat:
(kann das FA tansanische Quittungen lesen?).

Vermutlich nicht, wer kann schon Suaheli ?
Man müsste die dann übersetzen (lassen).

Zitat:
Oder gibt es Pauschalen für so einen Sachverhalt?

Nein.
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sansibar
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Anmeldungsdatum: 27.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Wenn ich es richtig verstanden habe, könnte mich vor einer Steuerpflicht in D nur eine Abmeldung ins Ausland retten. Ein Aufenthalt und Lebensmittelpunkt von 320 Tagen im Jahr scheint also egal zu sein. Was die Absetzmöglichkeiten angeht bin ich schon gespannt, wie das FA die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort nachrechnet.
Wie sähe es denn mit doppelter Haushaltsführung und Heimatreisen aus? wie lange könnte ich erstere geltend machen (22 Monatsvertag im Ausland) und wieviele Reisen wären möglich?
Danke
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, die Abmeldung reicht nicht, melderechtliche Bestimmungen sind auch für die steuerliche Betrachtung nicht relevant.

Es sind ja Wohnsitz und Wohnung in D vorhanden, die auch als solche beibehalten werden.

Zitat:
wie das FA die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort nachrechnet

Welche ?

Die von D nach Tansania ?
Die ist egal, die Flugkosten sind entscheidend.

Oder die von der Wohnung in Tansania zum Arbeitsort ?
Auch die Finanzämter haben Internet und kennen durchaus maps.google.de Winken

Zitat:
Wie sähe es denn mit doppelter Haushaltsführung und Heimatreisen aus? wie lange könnte ich erstere geltend machen (22 Monatsvertag im Ausland) und wieviele Reisen wären möglich?

a) für die gesamte Zeit
b) unbegrenzt

Zitat:
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

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