Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.12.07, 15:58 Titel: Vollmacht bei Abmahnungen
Guten Tag, zusammen.
Ich habe doch gleich noch eine weitere Frage zu Abmahnungen durch einen RA:
Umstritten ist ja, ob eine Abmahnung nach § 174 S. 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden kann, wenn dem Abmahnschreiben eine Originalvollmacht nicht beigefügt war. Angenommen, man würde § 174 BGB für anwendbar erklären, dann wäre es dem Abgemahnten ja möglich, die Abmahnung unverzüglich zurückzuweisen und gleichzeitig eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abzugeben.
Würde das bedeuten, daß eine 2. Abmahnung zwar mit Vollmacht nachgeschoben werden kann, den Abgemahnten dann aber keine Abmahnkosten (sowohl hinsichtlich der 1. als auch der 2. Abmahnung) mehr treffen können?
Dann wäre der Abgemahnte in solchen Fällen ja "fein raus".
Ich glaube, die Diskussion hatten wir hier schon mal. Zwar ist § 174 BGB an sich auf Abmahnungen anwendbar, aber nach Palandt § 174 Rn. 4 wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, wenn: "...der Vertreter in eine Stellung berufen wird, die üblicherweise mit einer Vollmacht ausgestattet ist". Und dies ist beim beauftragten RA generell notwendig.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
ich sehe das ein wenig anders. Im Palandt ist m. E. von der arbeitsrechtlichen Abmahnung und ähnlichen Abmahnungen die Rede (vgl. § 314 Abs. 2 S. 1 BGB).
Bei der wettbewerbsrechtlichen "Abmahnung" handelt es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftsähnliche einseitige Handlung, sondern um ein Vertragsangebot - gerichtet auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags. Deshalb ist § 174 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar.
Die Gegenauffassung wird natürlich auch vertreten. Ob man damit notfalls vor Gericht "durchkommt", ist eine andere Frage. Aber argumentieren sollte man so auf jeden Fall.
§ 174 BGB dürfte aber (analog) zumindest auf die Zahlungsaufforderung (RA-Kosten) anzuwenden sein, die im Abmahnschreiben regelmäßig drin steht. Denn das ist ja eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.