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Verfasst am: 31.10.07, 12:06 Titel: Segelflug während SR -30' und SR bzw. SS und SS +30'
Hallo!
Ich habe mal folgende Frage zur Auslegung der LuftVO. Darf ein Segelflugzeug von SR -30 bis SS +30 fliegen (ohne die in Anlage 1 zur LuftVO festgelegten Lichter)?
M.E. fallen (jedenfalls nicht eigenstartfähige Segelflugzeuge) eindeutig unter § 17 Abs. 2a LuftVO, wodurch das Gebot Lichter zwischen SS und SR zu führen entfällt.
Da Segelflugzeuge aber nach Sichtflugregeln am Tage geführt werden dürfen und der Tag definiert ist als SR -30 bis SS +30 (vgl. § 33 LuftVO im Umkehrschluss), müsste daraus zu folgern sein, dass sie während der ganzen Zeit ohne Lichter betrieben werden dürfen.
Ich frage, weil ich mal etwas Abweichendes gehört hatte, dies aber aufgrund der m.E. eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht verstehen kann. Vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen.
Wie ist Eure Meinung bzw. Euer Wissensstand dazu.
Whiskey-Oscar
PS: Wer richtig viel Ahnung hat, kann sich ja vielleicht auch mal dazu äußern, wie es sich mit selbststartenden Segelflugzeugen (nicht TMG) verhält, da diese sich ja auch „aus eigener Kraft am Boden“ bewegen können, aber dennoch regelmäßig bauartbedingt keine Lichter führen. Kann für sie etwas anderes gelten? _________________ "Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire
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(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach
Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
(2a) Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
(3) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt § 19 Abs. 2 und 3.
Also:
Segelflugzeuge sind Luftfahrzeuge im Sinne des §1 Abs. 2 LuftVG.
Von solchen festgelegten Luftfahrzeugen wird im Abs 1des §17 LuftVO gesprochen.
Dementsprechend müßte also auch jegliches Segelflugzeug in der nach §17 Abs. 1 definierten Zeit die Lichter führen.
Der Absatz 2a ist insofern nicht einschlägig und schon gar nicht im Umkehrschluss, da dieser sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft ROLLEN können. Sie sind also ggf anders kenntlich zu machen. Mit im Betrieb befindlich - also im Fluge - hat dieser Absatz nichts zu tun.
Fazit:
Segelflugzeugen dürfen nur von SR bis SS fliegen in VMC nach VFR. Punkt!Wollten Sie die jeweils 30min davor und danach nutzen, brauchen sie die vorgeschriebenen Lichter! _________________ Grüße,
Thomas
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erstmal danke für Deine Antwort. - Ich vermute, dass Du im Ergebnis recht hast.
Allerdings gibt das der Wortlaut der Vorschrift nicht so eindeutig her. Klar ist, dass vom Grundsatz her Abs. 1 auch auf Segelflugzeuge Anwendung findet. Klar sollte auch sein, dass ein nicht eigenstartfähiges Segelflugzeug ein Luftfahrzeug ist, dass nicht selbständig auf dem Flugplatz rollen kann und damit dem Regelungsbereich des Abs. 2a unterfällt.
Fraglich ist nur, ob der 2. Halbsatz, der für diese Luftfahrzeuge die Abs. 1 und 2 ausdrücklich suspendiert und dem Wortlaut nach vollständig, einschränkend so auszulegen ist, dass dies nur für Rollvorgänge gilt.
Leider habe ich keinen Kommentar zur LuftVO zur Hand. Aus dem Wortlaut und auch der Systematik der Vorschrift ergibt sich das Ergebnis m.E. zumindest nicht eindeutig.
Wenn Du allerdings wüsstest, dass es in der Praxis so ausgelegt wird, würde ich Dir das natürlich glauben. Andererseits wäre ein Nachweis schon schön.
Beste Grüße
Whiskey-Oscar
PS: Abs. 2a habe und wollte ich übrigens nicht im Umkehrschluss heranziehen. Das bezog sich auf § 33 LuftVO (vgl. meine Frage), welcher die Nacht definiert und dem man demnach im Umkehrschluss entnehmen kann, wann Tag ist. _________________ "Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire
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ich denke ich habe in der Eile des Gefechts ein bisschen unsauber gelesen. Letztlich geht es um folgendes,
sind Luftfahrzeuge von den Abs. 1 und 2 befreit, wenn sie nicht aus eigener Kraft rollen (tatsächlich), d.h. auch eine Cessna, die über das Vorfeld geschoben wird oder (theoretisch) ein Liner beim pushback,
oder
sind Luftfahrzeuge von den Abs. 1 und 2 befreit, die (generell) nicht aus eigener Kraft rollen können, wie z.B. Segelflugzeuge.
Von letzterem war ich bei der Eröffnung des threads ausgegangen, weil ich den Gesetzestext insofern ungenau gelesen habe. Ich war irrig der Meinung dort würde stehen:
Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen nicht aus eigener Kraft rollen können, können durch andere Lichter kenntlich gemacht werden; die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
Tatsächlich fehlt aber dieses "können", was für die erste Auslegung spricht.
Hast Du das gemeint, ATCler? Deine Meinung dazu nochmal zu hören, würde mich freuen, insbes. wenn Du das eine oder andere sicher bestätigen könntest.
Besten Gruß
Whiskey-Oscar _________________ "Das Bessere ist der Feind des Guten." - Voltaire
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habe ich so gemeint. es geht ums Rollen, nicht darum, ob die das aus eigener Kraft können oder nicht.
Im Übrigen regelt die Anlage 1 zu §17 und 19 LuftVO ziemlich eindeutig, was ich bereits gesagt habe. Wer von z.B. SS bis SS+30 fliegen will, braucht die vorgeschriebenen Lichter.
Es geht nicht darum, ob Segeflugzeuge grundsätzlich in diesen Zeiträumen nicht fliegen dürfen (natüprlich dürfen sie), sondern darum, dass sie dann die vorgeschriebenen Lichter zu führen haben.
Siehe hierzu:
Zitat:
Anlage 1
§6
Lichter für andere Luftfahrzeuge
Die Vorschriften über die Lichterführung von Flugzeugen finden auf andere als die in den §§ 2 und 4 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Drehflügler, sinngemäße Anwendung. Sofern deren Bauart die Anbringung der Lichter in der vorgeschriebenen Form nicht gestattet oder sie wesentlich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Art der Ausführung.
Also nochmal kurz und knapp für Segelflugzeuge:
Fliegen ohne Lichter: SR bis SS
Fliegen mit Lichter: SR-30 bis SS+30
Siehe hierzu auch Anlage 1 zu §17 LuftVO §3 Abs. 2 und 3 (Anti-Collision Light) _________________ Grüße,
Thomas
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Macht soweit ja auch Sinn wenn man bedenkt wie bzw warum das -30 / +30 zustandekommt, nämlich weil es oben heller ist als unten, nur zum landen und starten muß man ja auch mal unten sein und da ist es dann halt etwas dunkler
PS: diese SR / SS Geschichte ist sowieso so ne Sache, Kassel ist ja die Grundlage aber einige wollen gerne mit lokalen Zeiten rechnen, dann sieht da irgendwann gar keiner mehr durch wenn man anfängt mit Korrekturwerten zu arbeiten
ich fliege auch und so wie ich Dich verstehe, arbeitest Du auch bei ATC, von daher ist eigentlich klar, dass die meisten, will sagen 95%, nach Ihren lokalen SR/SS-Zeiten fliegen.
Warum soll ich eher landen, obwohl ich noch 5min etc. mehr "Luft" hab?
Schließlich macht Lage des Flugplatzes innerhalb Deutschlands z.T. ganz schöne Unterschiede aus. Auch haben praktisch alle Flugplätze irgendwo eine Liste mit Ihren lokalen Zeiten, die kontrollierten Plätze sowieso. _________________ Grüße,
Thomas
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SR / SS muß man mal betrachten wenn man aktivierte NOTAMS sieht, ist das jetzt noch aktiv oder nicht ? wie denkt der user über SR / SS usw
das ist eher mein bedenken bei der ganzen sache
ich selber bevorzuge die "Kassel-Lösung" da dies dann einheitlich ist auch wenn es sich um ein paar minuten verschiebt denn das was man abends evtl länger bleiben kann bei der lokalen zeit muß man morgends später raus
wie gesagt mir gehts da vielmehr um reservierte Lufträume / NOTAMS
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