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Verfasst am: 31.12.07, 17:44 Titel: Heirat und trotzdem § 33 a
Hallo!
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, mit denen er in einer Wohnung zusammen lebt. Er macht Unterhaltsleistungen geltend. Diese wurden auch immer anerkannt.
Dann kommt er im Dezember auf die Idee, seine Lebensgefährtin zu heiraten, steuerlich ja ganz günstig, weil die Lebensgefährtin keine eigenen Einkünfte erzielt.
ABER: Kann er bis z.B. November weiterhin die Unterhaltsleistungen ansetzen? Die Voraussetzungen lagen ja weiterhin vor. Dass die Zusammenveranlagung gewählt wird, dürfte da ja nicht gegen sprechen? Oder doch????
§ 33 a EStG redet nur von einer bedürftigen Person, das war die Lebensgefährtin ja bis zur Hochzeit. Ausschließen tut der 33a lediglich die getrennt lebende Ehefrau...
Ich sehe keinen Hinderungsgrund für § 33 a UND Splittingtabelle... wie ist die Rechtslage?
Ich sehe keinen Hinderungsgrund für § 33 a UND Splittingtabelle...
Ich schon
Efze2304 hat folgendes geschrieben::
wie ist die Rechtslage?
Vgl. BFH. vom 28.11.1988
BFH. vom 28.11.1988 hat folgendes geschrieben::
Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Verhältnis zwischen § 33a Abs.1 EStG und §§ 26 - 26b, 32a Abs.5 EStG. Den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung liegt indes die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, nicht dauernd getrennt lebende, beiderseits unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten bildeten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Diese Annahme schließt mit ein, daß die Aufwendungen für den Unterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen. Dieser wird im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten gemäß §§ 26, 26b EStG im Rahmen des sog. Splittingverfahrens in typisierender Weise dadurch berücksichtigt, daß der Steuerbetrag, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten ergibt, verdoppelt wird (§ 32a Abs.5 EStG). Durch diese Regelung werden zusammenveranlagte Ehegatten einkommensteuerrechtlich im Ergebnis so behandelt, als nähme jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1958, BTDrucks III/260, S.34; Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Abschn.II, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Rdnr.554; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Reformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S.222). Damit knüpft die Besteuerung nach dem Splittingverfahren an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (Urteil des BVerfG in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726). Diese im Einkommensteuerrecht weitestgehende Berücksichtigung der Einkünfteverteilung zwischen Angehörigen konsumiert den allgemeinen Unterhaltsabzug gemäß § 33a Abs.1 EStG (so J.Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln, 1981/88, S.565).
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