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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 14:48    Titel: Definition gewerblich Antworten mit Zitat

Ist die Nichtabgabe von Steuererklärungen und das Nichtabführen von Steuern hinsichtlich ESt, USt, GewSt durch einen Unternehmer in 5 aufeinander folgenden Jahren bereits eine gewerbliche Steuerhinterziehung?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine "gewerbliche" Steuerhinterziehung.

Entweder man hat die eigentlich abzuführenden Steuern ans Finanzamt angemeldet bzw. bezahlt oder nicht.
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*Clematis*
Gast





BeitragVerfasst am: 01.01.08, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denk mal Milo meint gewerbsmäßig?!
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Verlegen natürlich... man sollte nicht mit dem sylvesterkater an den pc... die frage ist natürlich, ob wir hierdurch schon in den verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung kommen?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gewerbsmäßig = sinngemäß: Handeln in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von (Steuer-)Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen

Der Sachverhalt ist etwas dünn. Winken

Vielleicht auch von Interesse ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
hat folgendes geschrieben::

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung


Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a
wie folgt gefasst:
„§ 370a (weggefallen)“
...
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
„oder“ angefügt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Taten nach Absatz
1 verbunden hat, Umsatz- oder
Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte
Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile
erlangt.“
3. § 370a wird aufgehoben.
...

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
...

Also kein Verbrechen im technischen Sinn mehr. Smilie
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

und die Gewerbsmäßigkeit fällt komplett raus... bleibt die Frage, wo ist die Grenze "großes Ausmaß"? Einzelfallbezogen im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Täters oder mit starren Betragsgrenzen?
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