Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Heirat und trotzdem § 33 a
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Heirat und trotzdem § 33 a

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Efze2304
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.12.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 31.12.07, 17:44    Titel: Heirat und trotzdem § 33 a Antworten mit Zitat

Hallo!

Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, mit denen er in einer Wohnung zusammen lebt. Er macht Unterhaltsleistungen geltend. Diese wurden auch immer anerkannt.
Dann kommt er im Dezember auf die Idee, seine Lebensgefährtin zu heiraten, steuerlich ja ganz günstig, weil die Lebensgefährtin keine eigenen Einkünfte erzielt.

ABER: Kann er bis z.B. November weiterhin die Unterhaltsleistungen ansetzen? Die Voraussetzungen lagen ja weiterhin vor. Dass die Zusammenveranlagung gewählt wird, dürfte da ja nicht gegen sprechen? Oder doch????
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*Clematis*
Gast





BeitragVerfasst am: 31.12.07, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Er kommt ja dafür im Gegenzug für das ganze Jahr die Vergünstigung der Zusammenveranlagung, und nicht erst ab Dezember!
Nach oben
ulli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2007
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

er könnte auch für 2007 noch die besondere Veranlagung wählen, dann wird er so versteuert wie vorher!
Tippe Splittinng ist günstiger!

Prost Neujahr
Ulli
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Efze2304
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.12.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmm...

§ 33 a EStG redet nur von einer bedürftigen Person, das war die Lebensgefährtin ja bis zur Hochzeit. Ausschließen tut der 33a lediglich die getrennt lebende Ehefrau...

Ich sehe keinen Hinderungsgrund für § 33 a UND Splittingtabelle... wie ist die Rechtslage?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

Efze2304 hat folgendes geschrieben::
Ich sehe keinen Hinderungsgrund für § 33 a UND Splittingtabelle...

Ich schon Winken

Efze2304 hat folgendes geschrieben::
wie ist die Rechtslage?

Vgl. BFH. vom 28.11.1988

BFH. vom 28.11.1988 hat folgendes geschrieben::
Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Verhältnis zwischen § 33a Abs.1 EStG und §§ 26 - 26b, 32a Abs.5 EStG. Den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung liegt indes die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, nicht dauernd getrennt lebende, beiderseits unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten bildeten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Diese Annahme schließt mit ein, daß die Aufwendungen für den Unterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen. Dieser wird im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten gemäß §§ 26, 26b EStG im Rahmen des sog. Splittingverfahrens in typisierender Weise dadurch berücksichtigt, daß der Steuerbetrag, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten ergibt, verdoppelt wird (§ 32a Abs.5 EStG). Durch diese Regelung werden zusammenveranlagte Ehegatten einkommensteuerrechtlich im Ergebnis so behandelt, als nähme jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1958, BTDrucks III/260, S.34; Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Abschn.II, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Rdnr.554; ebenso Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Reformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S.222). Damit knüpft die Besteuerung nach dem Splittingverfahren an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (Urteil des BVerfG in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726). Diese im Einkommensteuerrecht weitestgehende Berücksichtigung der Einkünfteverteilung zwischen Angehörigen konsumiert den allgemeinen Unterhaltsabzug gemäß § 33a Abs.1 EStG (so J.Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln, 1981/88, S.565).


Beste Grüße

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.