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VB nach 10 Jahren - verjäht?

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 16:32    Titel: VB nach 10 Jahren - verjäht? Antworten mit Zitat

A erhält im Jahr 1996 einen MB. Kurz darauf zieht A um und meldet sich ordnungsgemäß um. 2008 steht der GV mit einem VB von 1996 vor As Tür, den A niemals erhalten hatte.


Anspruch verjährt?
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Albert Einstein
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, das hängt davon ab, ob der Gläubiger die Zustellung des VB im Zeitraum 1996 nachweisen kann.
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Unterstellt, der VB wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt.

Kernfrage ist doch, ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt durch Erteilung eines VB an den Gläubiger, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Zustellung des VB an den Schuldner.

Im letzteren Fall wäre die Unterlassung einer Zustellung über so lange Zeit vielleicht eine Nichtbetreibung des Prozesses, so dass die Verjährung nach 211 BGB a.F. neu begonnen hätte und durch Schuldrechtsreform und Übergangsregelung zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.

War das Mahnverfahren 1996 so strukturiert wie heute?

Wie tritt man einer ZV-Maßnahme entgegen? Einspruch gegen den erstmalig durch den GV zugestellten VB und streitiges Verfahren oder Vollstreckungsgegenklage?
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 04.01.08, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

War das Mahnverfahren 1996 so strukturiert wie heute?



Du stellst Fragen, so spät am Abend. Auf den Arm nehmen

Soweit ich mich aus der BS zurückerinnere, wurde die Verjährung durch den MB damals unterbrochen, d.h. ein Neubeginn verursacht.
Was aber an der eingetretenen Verjährung nichts ändert (Meiner Meinung nach).

Milo hat folgendes geschrieben::
Kernfrage ist doch, ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt durch Erteilung eines VB an den Gläubiger, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Zustellung des VB an den Schuldner.


Ich würde aus dem Bauch heraus zu b tendieren. Erst wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Milo hat folgendes geschrieben::
Wie tritt man einer ZV-Maßnahme entgegen?


Meines Erachtens mit einem kombinierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Einspruch. Die Einspruchsbegründung kann sich dann auf die Verjährung berufen.
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