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GG2.1 setzt dem Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit explizit die Rechte anderer, die verfassungsmaessige Ordnung und die allgemeinen Sitten als Grenze:
"(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Hingegen ist dieser Zusatz bei GG2.2(Leben und koerperliche Unversehrtheit), GG4(Religionsfreiheit), GG8(Versammlungsfreiheit), GG11(Freizuegigkeit) und vielleicht noch ein paar andere haben die Einschraenkung, dass die Rechte anderer durch die Ausuebung des Rechtes nicht verletzt werden, nicht explizit.
Aber die Gesetze sind so, als wuerden alle Grundrechte unabhaengig davon, ob das GG diese Einschraenkung explizit erwaenht, durch eine entpsrechende Formulierung eingeschraenkt sein.
Z.b. kann man sich, nur weil es fuer die Ausuebung des eigenen Rechtes auf Leben oder koerperliche Unversertheit noetig ist, nicht einfach dem Nachbarn eine rausschneiden noch hat der Staat die Pflicht das fuer einen zu tun, da dies eben die Grundrechte des Nachbarn erheblich verletzen wuerde.
Genauso duerfte man sich nicht jeden Tag mit einigen hundert anderen friedlich vor dem Eingang des nachbarlichen Grundstuecks versammeln, da dann sein Nutzungsrecht zu sehr verletzt wuerde.
Praktisch ist also der Ausuebung jedes Grundrechtes durch die Rechte anderer Grenzen gesetzt.
Wieso also enthalten einige GG Artikel solche Schranken explizit, waehrend andere sie nur implizit enthalten?
Macht es einen Unterschied, ob eine solche explizite Einschraenkung vorhanden ist?
Konkret bin ich auf diese Ueberlegung gekommen, wegen folgender Petition,
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=592
, die darauf zielt GG4.2 durch eine GG2.1 nahezu equivalente Formulierung abzuaendern:
"Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt."
Macht es praktisch einen Unterschied, ob GG4.2 jetzt diese Grenzen(Rechte anderer und verfassungsmaessige Ordnung) enthaelt?
(Bitte die Motivation der Petitionsverfasser ignorieren, ob eine bestimmte religioese Stroemung oder Religion von diesem Zusatz ganz oder teilweise betroffen waere ist fuer meine Frage irrelevant.)
es gibt halt geschriebene schranken und verfassungsimmanente schranken.
die systematik des gg ist da nicht immer ganz durchschaubar, in der prüfung müssen jedoch immer beide arten von schrankenbestimmungen berücksichtigt werden.
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