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Verfasst am: 26.09.04, 20:34 Titel: Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen`
Hallo,
beim Bau unserer Wohnanlage wurde 1995 ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen, welches den umliegenden Bewohnern der Straße ermöglichen sollte zu einer Betriebshalle zu gelangen die hinter unserer Wohnanlage stand.
Nun steht dort keine Betriebshalle mehr sondern ein Parkhaus dessen Zufahrt und Haupteingang durch eine paralell Straße zu erreichen ist. Dennoch wird der Weg bei uns von den Bewohnern anderer Häuser genutzt weil dies für sie bequemer ist.
Da sich durch den Weg aber kein legaler Zugang zum Parkhaus eröffnet nutzen die Bewohner einen Notausgang des Parkhauses der eigentlich nicht dafür gedacht ist.
Das Problem ist einfach, das jetzt immer mehr Fremde über unser Grundstück gehen, teilweise sogar mit Fahrrädern und Einkaufswagen (hinter dem Parkhaus befindet sich auch ein Einkaushalle), und unser Grundstück mehr und mehr verdreckt. Die Lärmbelästigung steigt auch erheblich.
Meine Frage:
Kann ein, damals erteiltes, Wegerecht wieder gestrichen werden wenn der Bedarf des Weges eigentlich nicht mehr gegeben ist?
Verfasst am: 27.09.04, 04:46 Titel: Re: Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen`
Sie können das Recht jederzeit mit Zustimmung des Berechtigten streichen lassen. Gegen dessen Willen können sie es nur löschen lassen, wenn das Wegerecht für das begünstigte Grundstück keinen Vorteil mehr bietet (§ 1019 BGB) Das müssen sie nachweisen und scheint mir in ihrem Fall nicht vorzuliegen.
Ob die Nutzungsänderung des berechtigten Grundstücks ihnen ggf. Rechte gewährt, müssen sie überprüfen lassen. Ihre Ausführungen reichen zu einer Beurteilung nicht aus.
Verfasst am: 28.09.04, 10:11 Titel: Re: Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen`
Wenn die Grunddienstbarkeit mit der Betriebshalle im Zusammenhang steht, also explitziet im Grundbuch steht, und die Betriebshalle nicht mehr steht, entfällt auch die Grunddienstbarkeit, auch eine personenbezogen Grunddienstbarkeit entfällt bei Besitzerwechsel. Grundbucheintragung bzw. Baulast prüfen!
Eine Nutzungsänderung mit erhöhtem Verkehrsaufkommen muss nicht hingenommen werden.
Sie können ein Tor einbauen um den Verkehr einzuschränken.
Verfasst am: 01.10.04, 10:05 Titel: Re: Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen`
Eine Grunddienstbarkeit beurteilt sich ausschließlich nach der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Auch der - auslegungsfähige - Sinn und Zweck (soweit offensichtlich und für jedermann erkennbar) der Dienstbarkeit, bezogen au den Zeitpunkt der Bestellung, spielt eine Rolle.
Ob also das Parkhaus (anstelle der Halle) mit diesen Kriterien übereinstimmt, müssen sie von einem Fachmann vor Ort überprüfen lassen.
Eine personenbezogene Grunddienstbarkeit gibt es nicht. Das ist dann eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die rechtlich etwas anders gelagert ist.
Verfasst am: 02.10.04, 09:52 Titel: Re: Wegerecht aus dem Grundbuch entfernen`
Eine Grunddienstbarkeit wird immer zugusten eines (herrschenden) Grundstücks bestellt und im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks als Belastung eingetragen. Wenn diese an erster Rangestelle eingetragen ist, überdauert eine Grunddienstbarkeit jeden Eigentümerwechsel und jede Zwangsversteigerung.
(§§ 1018 ff BGB)
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird immer zugunsten einer bestimmten Person eingetragen und ist mit deren Tod bzw. Untergang (bei juristischen Personen) erledigt. (§§ 1090, 1091 BGB)
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