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NiSchG NRW: Raucherclubs bzw. geschl. Geselschaft

 
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Lama77
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2008
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 10:40    Titel: NiSchG NRW: Raucherclubs bzw. geschl. Geselschaft Antworten mit Zitat

Das Nichtraucherschutzgesetz und kein Ende:

Im Moment wird ja nicht nur hier in NRW viel über das Nichtraucherschutzgesetz diskutiert. Dies geschieht zum großen Teil auf einer sehr emotionalen Ebene, die juristische Seite geht da leider etwas unter und ich konnte trotz intensiver Suche keine Antwort auf meine Fragen finden. Vielleicht weiß hier ja jemand Rat.

Hugo hat eine Eckkneipe, 60 m², 50 Stammgäste, von denen 80 % rauchen und so gut wie keine Laufkundschaft. Durch diverse Presseberichte und seine quarzenden Gäste "scharf gemacht", denkt Hugo nun darüber nach, wie er dem Gesetzgeber ein Schnippchen schlagen kann. Er hat folgende Ideen:

1. Meine Gäste gründen einen Raucherclub, dessen Zweck sich eben aus § 3 VII NiSchG NRW ergibt, eingetragener oder auch nicht eingetragener Verein, 10 € Jahresbeitrag, Clubkarten, Kündigung der Mitgliedschaft jeweils zum Jahresende. Der Verein pachtet die Gaststätte.

Problem: Nach § 3 VII NiSchG NRW sind solche Raucherclubs von § 3 I NiSchG ausgenommen. Dieser verweist jedoch auf § 2 Nrn. 1-6 NiSchG NRW. Gaststätten sind jedoch erst in Nr. 7 aufgeführt - insoweit bieten doch Raucherclubs keine Möglichkeit für Gastronomen, das Rauchverbot zu umgehen, zumal es sich bei einm solchen Raucherclub wohl kaum um "Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschlielicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist" handelt. Hier kommt dem Verzehr von Speisen und Getränken wohl doch eine übergeordnete Bedeutung zu, oder?!

2. "OK", denkt sich Hugo, dann eben geschlossene Gesellschaft: Montags mietet Paul, dienstags Otto, mittwochs Karl, donnerstags Waltraud, freitags Irmi und samstags Ernst den Laden. Sonntags zähe ich dann meine Einnahmen und ruhe. Da sich meine Gäste ja alle untereinander kennen, handelt es sich um eine geschlossene Gesellschaft und bei dieser bestimmt der Gastgeber, ob geraucht werden darf oder nicht. Wenn ein neuer Gast kommt, muss dieser mit dem jeweiligen Gastgeber zusammen ein Gedeck trinken, dann kennt man sich auch.

Problem: Das NiSchG NRW sieht vor, dass Rauchverbote nicht gelten, soweit Gaststätten im EInzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen. Hier sehe ich das Problem, dass wohl kaum ein Einzelfall vorliegt. Wie wird man Einzelfall in diesem Zusammenhang definieren können?

Über juristische oder halbjuristische Beiträge freut sich Winken

Das Lama
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Jörch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 14.01.08, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Doch,zb. ein Partyservice mit angebundenem Festsaal in dem Hochzeiten ,runde Geburtstage usw. als Familienfest oder halt "geschlossene Gesellschaft "gefeiert werden...... Mit den Augen rollen
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ich war am 8. Januar 2008 in einer normalen Gaststätte in Dortmund. Dort haben mindestens 3 Leute geraucht - nicht viel weniger als üblich vor 2008 (ich habe diese Gaststätte regelmäßig besucht). Der Wirt bzw. Stellvertreter hat das Rauchen sogar ausdrücklich erlaubt. Bis auf paar "Gesetzestreue" wird in den Gaststätten vermutlich nach wie vor geraucht. Obwohl das angeblich mit Geldbußen bestraft werden kann. Mit den Augen rollen
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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ThePhil
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiß liegt Dortmund in NRW...
Und in NRW ist bei Kneipen eine Übergangsfrist. Also fängt das Rauchverbot in Kneipen in NRW erst am 1.7.08 an.
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