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Strafzumessung

 
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 10:48    Titel: Strafzumessung Antworten mit Zitat

Folgende Situation:

Täter 1 und Täter 2 haben gemeinsam in einem nicht näher bekannten Land einen Bankraub begangen. Sie haben ferner gemeinsam einen Menschen getötet.

In dem Land wird eine Bankraub mit fünf Jahren Gefängnis geahndet, für ein Tötungsdelikt gibt es lebenslänglich.

T1 und T2 werden gefaßt und getrennt voneinander untergebracht und können von da an keinen Kontakt mehr miteinander aufnehmen.

Beiden kann der Bankraub unproblematisch nachgewiesen werden. Das Tötungsdelikt aber nur, wenn mindestens einer gesteht und die Mittäterschaft des Anderen bestätigt.

Von der zuständigen Stelle wird T1 und T2 folgendes Angebot gemacht: Wenn keiner das Tötungsdelikt gesteht, werden beide zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Gesteht einer von ihnen und bestätigt die Mittäterschaft des Anderen, wird er nur zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, der andere erhält Lebenslänglich.

Gestehen allerdings beide und bestätigen ihre Mittäterschaft wechselseitig, werden beide zu Lebenslänglich verurteilt.

Was für ein Verhalten sollte ein Anwalt T1 empfehlen, damit dieser eine möglichst geringe Strafe erhält? Kontakt zueinander können T1 und T2, wie geschrieben, nicht herstellen.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Tastenspitz
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Kontakt zum Anwalt von T2 herstellen oder die Vertretung von T 2 übernehmen geht auch nicht?
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 11.01.08, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn T2 aussagt, wandert T1 auf jeden Fall lebenslänglich in den Bau, egal ob T1 aussagt oder nicht. Das können wir also aus unserer Betrachtung ausklammern. Dementsprechend stehen Aussage mit evtl. 6 Monaten gegen Schweigen mit evtl. 5 Jahren.
Die Empfehlung zur Aussage verringert also evtl. das Strafmaß, erhöht es aber keinesfalls.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 14.01.08, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Tastenspitz hat folgendes geschrieben::
Kontakt zum Anwalt von T2 herstellen oder die Vertretung von T 2 übernehmen geht auch nicht?


Nein.

Andreas Hüttig hat folgendes geschrieben::
Die Empfehlung zur Aussage verringert also evtl. das Strafmaß, erhöht es aber keinesfalls.


Wenn beide Anwälte ihren Mandanten diese Empfehlung geben und diese sie befolgen, wird dies sicherlich zur Erhöhung des Strafmaßes führen.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 19:46    Titel: Re: Strafzumessung Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Was für ein Verhalten sollte ein Anwalt T1 empfehlen, ...

Der Anwalt sollte sich zunächst ein wenig mit der Spieltheorie befassen, Stichwort: Gefangenendilemma. Winken
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 20:32    Titel: Re: Strafzumessung Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::

Der Anwalt sollte sich zunächst ein wenig mit der Spieltheorie befassen


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