Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Angabe des Grundes bei einer Entschuldigung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Angabe des Grundes bei einer Entschuldigung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
sinregxy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.01.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.01.08, 17:28    Titel: Angabe des Grundes bei einer Entschuldigung Antworten mit Zitat

Guten Tag!
Schüler A ist volljährig und besucht eine Schule in NDS.
A konnte an einem bestimmten Tag nicht zu Unterricht von Lehrkraft L kommen. A hat daraufhin in der Entschuldigung geschrieben, mit der Begründung er konnte aufgrund privater Umstände nicht am Unterricht erscheinen (Es ging um einen Streitfall in der Familie, was nicht unbedingt bekannt werden sollte). Nun sagt L, dass diese Entschuldigung ungültig sei, A solle doch besser gleich lügen und behaupten es wäre eine Krankheit gewesen.

Wie sieht da die Rechtslage aus? Gibt es Richtlinien, welche Gründe man bei einer Entschuldigung anzugeben hat? Bzw. darf eine Lehrkraft eine Entschuldigung als ungültig deklarieren?

MfG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
LostSoul
Gast





BeitragVerfasst am: 17.01.08, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Entschuldigung kann nicht ungültig sein, es kann ihr allenfalls an nötiger Ernsthaftigkeit mangeln! Aber dem, bei dem man sich entschuldigt ist es natürlich freigestellt, ob er diese annimmt oder nicht. Wenn die Lehrkraft das nun nicht tut, entstehen vorerst keine Nachteile. Wenn so etwas häufiger vorkommt bzw. sich auf anderem Wege viele unentschuldigte Fehlstunden ansammeln, kann die Schule den Schüler unter Attestpflicht stellen.

Einen Grund muss man bei der Entschuldigung nicht angeben("Ich bitte mein Fehlem am ... zu entschuldigen" reicht.), kann man aber. Wie ausführlich man den angibt bleibt einem auch selbst überlassen, kann aber unter umständen Sinn machen, da es der Lehrkraft erstmal freigestellt ist, das Fehlen zu entschuldigen. Bei Krankheit geschieht das in der Regel, es sei denn es bestehen Zweifel daran.

Das was die Lehrkraft gemacht hat, geht aber nun mal garnicht.
Solange man nicht alle 3 Tage wegen sowas fehlt, sollte das akzeptiert werden.
Je nachdem, wie wichtig das nun ist(im Normalfall entstehen durch eine unentschuldigte Fehlstunde keine Nachteile), sollte man garnichts tun, weil das eventuell sonst Einflüsse auf die Note hat oder mit der Schulleitung/Stufenleitung reden oder einfach eine neue Entschuldigung wegen Krankheit schreiben(das wird aber dann wohl ein wenig Ärger mit sich bringen).
Nach oben
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

LostSoul hat folgendes geschrieben::
Das was die Lehrkraft gemacht hat, geht aber nun mal garnicht.
Doch, es geht. Du schreibst ja selber, dass ein Lehrer nicht jede Entschuldigung akzeptieren muss.
Zitat:

Solange man nicht alle 3 Tage wegen sowas fehlt, sollte das akzeptiert werden.
Nein, so etwas liegt im Ermessen des Lehrers, was er akzeptiert und was nicht. Wenn z. B. eine Prüfung angesetzt ist, und der Schüler fehlt, weil er denkt "dann können mir die Klassenkameraden ja den Aufgabentyp verraten - dann wird's einfacher für mich", dann ist das je nachdem für den Lehrer nicht akzeptabel - der Deutschlehrer kann dann neue Texte raussuchen, der Mathelehrer neue Aufgaben zusammensuchen und es macht einen Haufen Arbeit.
Zitat:
Je nachdem, wie wichtig das nun ist(im Normalfall entstehen durch eine unentschuldigte Fehlstunde keine Nachteile), sollte man garnichts tun, weil das eventuell sonst Einflüsse auf die Note hat oder mit der Schulleitung/Stufenleitung reden oder einfach eine neue Entschuldigung wegen Krankheit schreiben(das wird aber dann wohl ein wenig Ärger mit sich bringen).
Wenn man unentschuldigt oder mit einem vorgeschobenen Grund bei einer Prüfung fehlt, kann das als "ungenügend" gewertet werden. Wenn mir ein Schüler bei einem "großen Leistungsnachweis" fehlt, verlange ich ein ärztliches Attest.

Und im Schulgesetz von NDS stehen noch heftiere Maßnahmen:
Zitat:
§ 61
Ordnungsmaßnahmen Verfügung der Bez.Reg. Hannover-Dez. 409

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Überweisung in eine Parallelklasse,
2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
6. Verweisung von allen Schulen.
Die Behauptung "entstehen keine Nachteile" ist demnach unhaltbar.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
LostSoul
Gast





BeitragVerfasst am: 17.01.08, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das "geht garnicht" bezog ich auch eher auf die damit verbundene Anstiftung dazu, beim nächsten Mal einfach zu Lügen.
Und unter der Vorraussetzung dass der Schüler soetwas zum ersten mal als Grund vorbringt, ist das aus pädagogischer und menschlicher Sicht sehr zweifelhaft.

Von einer versäumten Prüfung/Leistungsnachweis war hier ja nicht die Rede, das macht die Sache natürlich schon wieder anders.

Solche Maßnahmen werden ja in der Praxis erst bei vermehrtem Fernbleiben angewendet, ansonsten würde die Anzahl der deutschen Abiturienten langsam gegen Null gehen. Und im Zweifel könnte man gegen diese Maßnahmen vorgehen, wobei es dann zur 100%igen Absicherung ratsam wäre, sich von der Lehrkraft bestätigen zu lassen, dass die Entschuldigung vorgebracht aber nicht akzeptiert wurde. Wegen einer Unterrichtsstunde wird es wohl aber allerhöchstens zu einem ernsthaften Gespräch kommen.

Generell gibt es ja an jeder Schule Richtwerte bzw. klare Angaben von (unentschuldigten) Fehlstunden, ab denen man Attestpflicht einführt oder Kurse aberkennt.
Nach oben
Kormoran
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nun sagt L, dass diese Entschuldigung ungültig sei, A solle doch besser gleich lügen und behaupten es wäre eine Krankheit gewesen.

Das ist in der Tat eine seltsame Auffassung, die ja fast impliziert, der Lehrer würde eine gelogene Krankheitsentschuldigung akzeptieren. Wirkt beinahe so, als wolle sich da jemand nach oben absichern, nach dem Motto: "Schreib, was Du willst, Hauptsache, es kommen keine Nachfragen."
Dies muss den Interessen des Schülers nicht zwangsläufig entgegenstehen. Winken (Pädagogische Seite bleibt hier unbeachtet)

Zur Rechtslage habe ich folgendes gefunden:

Zitat:
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens spätestens am dritten Versäumnistag mitzuteilen. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach §71 NSchG Verantwortlichen, solange die Schülerin oder der Schüler das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es genügt zunächst eine mündliche oder fernmündliche Benachrichtigung. Die Schulleitung kann eine schriftliche Mitteilung, bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonderen Fällen auch den Nachweis der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die Kosten der Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten. In der Regel wird jedoch eine schriftliche Mitteilung ausreichen. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres obliegen die vorstehend genannten Pflichten der Schülerin oder dem Schüler selbst. Treffen gleichwohl die nach §71 NSchG Verantwortlichen für eine Schülerin oder einen Schüler auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die erforderlichen Maßnahmen, so kann die Schulleitung dies als ausreichend ansehen. Treffen die nach §71 NSchG Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen nicht, so ist bei länger als dreitägigem Fehlen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. In besonderen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch bei kürzerem Fehlen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Quelle

Leider ist auch hier nur von Gründen die Rede, nicht davon, wie weit die im Detail anzugeben sind.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sinregxy
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.01.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also erstmal: Das war das erste Mal, dass A gefehlt hat (und bisher auch das letzte)
A hat auch keine Arbeit versäumt...
Ich habe zudem mal in der Schulsatzung nachgesehen, in der es so ähnlich steht wie in dem Artikel, den Kormoran Zitiert hat. Sieht also alles recht zwielichtig aus und ist wohl leider im Zweifelsfall von der Lehrkraft abhängig... Bleibt wohl nichts anderes als nochma freundlichst Bitte zu sagen Traurig
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.