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recht.de :: Thema anzeigen - Was meint "unverzüglich" in Art. 104 GG
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Was meint "unverzüglich" in Art. 104 GG

 
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 18:01    Titel: Was meint "unverzüglich" in Art. 104 GG Antworten mit Zitat

Artikel 104 II 2 GG verlangt, dass bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Ist unter unverzüglich immer eine richterliche Entscheidung bis zum Ende des Tages nach dem Freiheitsentzug zu verstehen, auch wenn der Freiheitsentzug nicht durch die Polizei vorgenommen wird?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

durch wen wenn nicht durch die polizei?
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
durch wen wenn nicht durch die polizei?


Z.B. durch die zuständige Behörde gemäß FGG.
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moro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 19.01.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
durch wen wenn nicht durch die polizei?


Zum Beispiel durch spraadhans?

Zitat:
§ 127 StPO

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.


Gruß,
moro
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Mount'N'Update
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Wenn auf Grund der Tages- (bzw. Nacht-)Zeit kein sofortiger Gerichtsentscheid möglich ist, kann damit gewartet werden, bis ein zuständiger Richter zur Verfügung steht. So muss der Richter nicht des Nachts aus dem Bett geklingelt werden.
_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

auf die jedermann-festnahme gehe ich jetzt mal lieber nicht ein, da dies zum einen gar kein fall des 104 II 2 GG ist und zum anderen selbstverständlich unverzüglich die polizei zu verständigen ist.

muss ich mir die frage so vorstellenn, dass die behörde eine sofortige unterbringung ohne beschluss des vormundschaftsgerichtes anordnet?
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::

muss ich mir die frage so vorstellenn, dass die behörde eine sofortige unterbringung ohne beschluss des vormundschaftsgerichtes anordnet?


Ja, innerhalb welcher Zeitspanne ist dann hierüber richterlich zu entscheiden?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

wo ist denn die rechtsgrundlage für eine solche anordnung? (kenne mich im FGG nicht wirklich aus...)
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

StPO

§ 115a(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit.

(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
----------------------------------

Der Festgenommene muß also spätestens am Tage nach séiner Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Dieser verkündet (ihm) einen Haftbefehl oder er muß ihn freilassen.

Mano
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
wo ist denn die rechtsgrundlage für eine solche anordnung? (kenne mich im FGG nicht wirklich aus...)


Das Verfahren zur landesrechtlichen Unterbringung ist in den §§ 70 – 70n FGG geregelt. Eine Frist innerhalb derer unverzüglich richterlich zu entscheiden ist, sieht weder das FGG noch z.B. das HmbPsychKG vor.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

dort ist überall eine entscheidung eines gerichtes vorangestellt.

wo genau ist denn der passus, der eine andere behörde dazu befugt?
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::

wo genau ist denn der passus, der eine andere behörde dazu befugt?


Nach § 12 I HmbPsychKG kann z.B. die zuständige Behörde die sofortige Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Bei landesrechtlichen Unterbringungen ist es im übrigen die Regel zunächst ohne richterliche Entscheidung unterzubringen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

okay, das lässt sich aber nicht aus dem FGG lesen.

zwar erscheint mir das verfassungsrechtlich eher bedenklich aber im zweifel gilt wohl, was mano und mount geschrieben für die unterbringung analog
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
okay, das lässt sich aber nicht aus dem FGG lesen.

zwar erscheint mir das verfassungsrechtlich eher bedenklich aber im zweifel gilt wohl, was mano und mount geschrieben für die unterbringung analog


Sehe ich ähnlich. Das FGG verlangt bei Eilentscheidungen nach den §§ 70h I 2; 69f I 4 unverzüglich die Anhörung des Betroffenen, wobei es dazu eine BVerfG-Entscheidung gibt, dass hiervon im Rahmen der Artikel 104, 103 GG nur abgesehen werden darf, wenn der Richter den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf freiheitsentziehenden Maßnahmen wie Haftbefehl, Abschiebung beschäftigt ist.
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