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Wie weit greift politische Immunität?

 
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klausm12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 00:09    Titel: Wie weit greift politische Immunität? Antworten mit Zitat

Einen wunderschönen Smilie


Ich hätte mal folgende einfache Fragen.

Nehmen wir an ein Minister im Staate fällt dadurch extrem auf, daß er ein verfassungswidriges Gesetz nach dem anderen in die gesetzgebenden Institutionen mit einbringt, die diese Gesetze verabschieden. Ferner nehmen wir an, daß viele dieser verfassungswidrigen Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht kassiert werden.

1) Kann der gemeine Bürger gegen so einen Minister Strafanzeige stellen, oder schützt ihn seine politische Immunität und gewährt ihm dadurch absolute Narrenfreiheit?


Nehmen wir weiter an, daß dieser Minister jetzt, sagen wir mal "lernresistent" ist und weiter öffentlich seine Meinung kundtut und eine Hetze auf das Grundgesetz, insbesondere Artikel 1 GG und die freiheitlich demokratische Grundordnung betreibt, wie man sie seit, sagen wir mal Goebbels nicht mehr gesehen hat. Nehmen wir weiter an, daß dieser Minister gezielt Ängste in der Bevölkerung schürt und haargenau dieselben stilistischen Methoden anwendet, wie seinerzeit im 3. Reich. Der typische Scharfmachertyp halt.

2)Kann der gemeine Bürger jetzt Strafanzeige wegen irgendwelcher Verhetzung stellen, oder hat dieser Politiker noch immer absolute Narrenfreiheit? Immerhin macht er ja nichts, sondern übt nur sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus.


Nehmen wir weiter an, daß dieser Minister sodann öffentlich zum Verfassungsbruch aufruft und ankündigt notfalls Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu respektieren, weil ein höheres Recht ihm die Autorität gibt. Nehmen wir weiter an, daß dieser Minister im "Notfall" tatsächlich so handelt und entgegen des Gerichtsurteils z.B. hunderte unschuldige Zivilisten brutalst niedermetzeln läßt. Es selbst macht es ja nicht, wofür hat man Soldaten?

3)Wie kann so ein Minister rechtlich belangt werden? Kann man ihm bereits wegen öffentlichen Aufruf zu Straftaten belangen? Ist Strafanzeige endlich möglich, oder noch immer politische Immunität?
4)Wenn er tatsächlich im Notfall so handelt, ist er dann rechtlich endlich belangbar, oder steht er einfach über dem Gesetz mit seiner politischen Immunität?
5)Kann zumindest der Soldat belangt werden, oder greift hier die seit 1945 abgedroschene Ausrede, man habe nur Befehle befolgt?


6)Nehmen wir an klein Fritzchen trifft auf der Straße zwei Afroamerikaner und sagt "Ihr A**en, seht zu, daß ihr in den Busch kommt". Dann ist das doch neben einer Beleidugung auch bereits Volksverhetzung und eine rassistische Äußerung, oder irre ich mich da? Schützt ihn da evtl. das Recht auf freie Meinungsäußerung? Politische Immunität hat er ja leider keine.


Bin mal gespannt, was so rauskommt als Antworten

Und nein, der Fall ist jetzt wirklich rein fiktiv.


Klaus Winken
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ChrisR
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 00:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Ich würde dann mal glatt sagen, manche könnte durch gewisse Handlungen fiktiver Minister die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet sehen, da ja trotz des Verbots Unschuldige getötet werden sollen. Und da durch dieser Befehl rechtswidrig wäre, und der Minister daran ja laut Art 20 Abs. 3 GG gebunden ist, wäre das auch für mein Rechtsverständnis ein Versuch diese Grundordnung zumindestens zu unterlaufen. Und der Befehl würde noch gegen einige andere Artikel des GG verstoßen (z.B. 1-3)
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.01.08, 15:59    Titel: Re: Wie weit greift politische Immunität? Antworten mit Zitat

ad 1.

Strafanzeige wegen was? Das Einbringen von verfassungswidrigen Gesetzentwürfen (oder besser: das Einbringen von Gesetzen, die das BVerfG später für verfassungswidrig erklärt) ist kein Straftatbestand.

ad 2.

Man muß jeweils im Einzelfall gucken, ob der Volksverhetzungsparagraph greift.

ad 3.

Eine bloße Absichtserklärung, demnächst eine Straftat begehen zu wollen, ist in der Regel noch keine Straftat. "Vielleicht bringe ich nächstes Jahr meine Mutter um" ist auch keine öffentliche Billigung von oder ein Aufruf zu Straftaten.

ad 4.

In so einem Fall würde sich Herr Sch. sehr schnell vor Gericht befinden.

ad 5.

Das käme auf den Einzelfall an. Man könnte aber erwarten, daß ein Soldat von einem so vieldiskutierten Urteil des BVerfG weiß. Folglich könnte er sich im Zweifel wohl nicht darauf berufen, der Befehlsnotstand sei größer gewesen als seine Pflicht zur Verfassungstreue.

ad 6.

Volksverhetzung wäre das nicht, wenn nur die Afroamerikaner das hören. Beleidigung aber in jedem Fall. Meinungsäußerung hat Grenzen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nur ergänzend: was ist mit "politischer Immunität" gemeint?
So etwas gibt es nicht.
Durch die Immunität (Art 46) wird die Funktion des Bundestags gesichert, indem die Abgeordneten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Hauses wegen einer Straftat zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Nun ist aber nicht jeder Minister zugleich Mitglied des Bundestags, ohne Mandat gibt es auch keine Immunität.
Grüße
fontane
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