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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 21.01.08, 23:48 Titel: Garantie/ Gewährleistung auf eine Reparatur nur 4 Wochen? |
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Hallo,
ich habe bei einem großen Auktionshaus eine Reparatur für meine Konsole gekauft!
Sprich meine Konsole war defekt und der Händler bot eine Reparatur an.
Die Reparatur war auch erfolgreich doch nach 2 Monaten war Sie wieder defekt. Anscheint wieder genau derselbe defekt.
Der Verkäufer räumte eine Garantie von 1 Monat ein.
Ist das rechtens? Also darf die Garantie in so einem Fall nur 1 Monat sein?
Bei verschiedenen Online-Shops die auch diese Reparatur anbieten schwanken die Garantiezeiten von 1-12 Monate.
EDIT:
Hab eben einen andern Thread hier im Forum gelesen. Das die Garantie eine freiwillige Leistung ist aber sollte dann nicht die Gewährleistung 1 Jahr sein?
Danke für die Hilfe |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 22.01.08, 00:19 Titel: |
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Ich empfehle den Sticky zu lesen bevor man Fragen zu Garantie/Gewährleistung stellt.
Clique (intern)
Die Garantie ist eine freiwillige Sache. Ein Hersteller kann seine Garantie auch nur 5 Minuten lang machen. Sprich: Es gibt im Gesetz keine Vorgaben für Garantie. Dort kann der Händler ganz eigene Bedingungen stellen. |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 00:21 Titel: |
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Hatte meinen Beitrag kurz vor deiner Antwort noch was zugefügt  |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 22.01.08, 00:30 Titel: |
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Jo hab ich auch gerade gesehen.
m.E. greift keine Gewährleistung bei Dienstleistungen, denn Gewährleistung hat man nur bei einem Mangel an einer Sache, aber z.B. eine Reparatur ist kein Kaufvertrag, wo man eine Sache erwirbt. Wird also keine Sache gekauft, hat man auch keine Gewährleistung.
Ich bin mir aber nicht sicher. |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 22.01.08, 01:04 Titel: |
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Ich würde hier von einem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch ausgehen und das die Gewährleistung auf die Komplettsache (die ja Jünger als 2 Jahre ist) noch greift. _________________ Geist ist Geil! |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 07:55 Titel: |
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| Der Händler also der der die Reparatur anbietet ist aber nicht der Hersteller der Konsole, noch ist er ein Dienstleister des Konsolen Herstellers. |
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Zafilutsche FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 22.01.08, 08:41 Titel: |
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Nach meiner Vorstellung, könnte für die eigentliche Reparatur mit den ausgetauschten Bauteilen die 24 Monatige Gewährleistung zählen. Hierzu würden mir als Beispiele einfallen: Falsche Verdrahtungen, kalte Lötstellen, fehlerhafte Bauteile, fehlerhafte Demontage/Montage u.s.w.
Sollte ein Fehler jedoch an einem anderen Bauteil vorhanden sein, der nicht von dieser Reparatur betroffen ist/war so wird natürlich keine Gewährleistung greifen können. Das ist jedenfalls so meine Vorstellung und die ist völlig unverbindlich.
Zuletzt bearbeitet von Zafilutsche am 22.01.08, 10:14, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 09:06 Titel: |
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Ich denke mal das es nicht so eindeutig ist!!!
Weil wie gesagt verschiedene Händler unterschiedliche zeiten angeben! Von 4 Wochen- 1 Jahr.
Sie sprechen da aber immer von Garantie!
Auf Anfrage bei dem Händler der mir die Reparatur machte wurde mir gesagt das die Garantie ja nur 4 Wochen ist und die Reparatur ja schon 8 Wochen her ist. |
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Zafilutsche FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 22.01.08, 09:31 Titel: |
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| Eine Garantie hebelt nie die Gewährleistung aus. Von daher kann man immer bei einem bereits vorhandenen Mangel die Annahme verweigern oder eine Nacherfüllung einfordern. Bei einem "Versteckten Mangel" kann man bei seiner Entdeckung sofort Reklamieren. Üblicherweise geht man in den ersten 6 Monaten davon aus, das der versteckte Mangel bereit bei der Übergabe der Ware vorgelegen haben muß. Beweist der Verkäufer hingegen das die Ware Mangelfrei übergeben wurde, ist er aus der Gewährleistung raus. Nach 6 Monaten bis zum 24. Monat kommt die Beweislastumkehr. Hier findet man viele Infos im Netz. |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 10:41 Titel: |
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Ja das weiß ich also bei Waren die ich neu kaufe! Und bei Gebrauchtwaren weniger.
Ist halt die Frage ob das auch bei Reparaturen so ist?
Nehmen wir mal das Beispiel Autowerkstatt schweißt einen Auspuff und nach 5 Monaten ist genau da wieder ein defekt.
Ich denk mal das ist genau das selbe wie bei einer Konsolen Reparatur,oder?
Also kann der Händler nicht einfach sagen ne pech, also habe ich eine Gewährleistung drauf(sind ja erst 8 Wochen her) und er müßte mir die Konsole nochmals kostenlos Reparieren oder das Geld für die Reparatur zurückgeben?
Wenn ich dem die Konsole erneut zuschicken müßte, wär trägt dann die Versandkosten? |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 22.01.08, 15:43 Titel: |
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| zafilutsche hat folgendes geschrieben:: | | Nach meiner Vorstellung, könnte für die eigentliche Reparatur mit den ausgetauschten Bauteilen die 24 Monatige Gewährleistung zählen. |
Naja aber wenn die Teile nicht gekauft wurden, sondern nur die Reparatur, dann ist die Frage ob eine Gewährleistung besteht. Es ist einfach die Frage ob ein Reparateur für erneut auftrettene Fehler gleicher Art haftbar gemacht werden kann. |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 16:11 Titel: |
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Ich kann ja mal kurz beschreiben was da gemacht wird!
Es werden 8 Schrauben erneuert und der Grafikkartenchip mit heißer Luft bearbeitet.
Und es wird wie gesagt nur die Reparatur gekauft! Das dieser Fehler danach weg ist.
Durch diese Reparatur ist oder war die Herstellergarantie/Gewärleistung aber schon weg!
Weil entweder vorher das Siegel entfernt wurde oder durch die Reparatur das Siegel entfernt wurde.
Weil sonst würde man die Konsole zum Hersteller schicken oder zum Händler gehen wo man sie kaufte. |
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BuGeHof FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.03.2005 Beiträge: 2086
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Verfasst am: 22.01.08, 17:18 Titel: Re: Garantie/ Gewährleistung auf eine Reparatur nur 4 Wochen |
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| Peter09 hat folgendes geschrieben:: | ich habe bei einem großen Auktionshaus eine Reparatur für meine Konsole gekauft!
Sprich meine Konsole war defekt und der Händler bot eine Reparatur an. |
Dann war es kein Kauf. Vielmehr dürfte es sich um einen Werkvertrag, § 631 BGB, handeln:
Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Vertragsgegenstand war also entweder (asudrücklich) die Beseitigung eines Fehlers, oder die folgende Konsolen-Veränderungen: "8 Schrauben erneuern und den Grafikkartenchip mit heißer Luft bearbeiten", oder ...
Was GENAU war den vertraglich vereinbart worden? Welchen Wortlaut hatte die Vereinbarung?
| Zitat: | | Der Verkäufer räumte eine Garantie von 1 Monat ein. |
Das berührt wohl nicht die (gesetzliche) Verjährungsfrist seiner gesetzlichen Mängelhaftung. Die Rechte des Bestellers (des Reparatur-Werks) richten sich nach § 634 BGB. Die Ansprüche auf Nachbesserung/Selbstvornahme/Schadensersatz ...
... verjähren ... in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache ... besteht, § 634a BGB
| Zitat: | | Also darf die Garantie in so einem Fall nur 1 Monat sein? |
Ja; wenn sie gegenüber einem Verbraucher gegeben wird, muß sie allerdings den Hinweis enthalten, daß die gesetzlichen Gewährleistungs-Bestimmungen nicht eingeschränkt werden, § 477 BGB:
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (...)
( Es könnte allerdings fraglich sein, ob die Transparenz-Bestimmungen für Verbraucher-Garantien auch für Werkverträge gilt, oder ausschließlich für Verbrauchsgüter-Kaufverträge, ( § 474 BGB: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. ... )
mbG |
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Peter09 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2007 Beiträge: 32
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Verfasst am: 22.01.08, 17:59 Titel: |
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Es war eine Reparatur vereinbart worden:
Der genau wortlaut ist so!! Denn Konsolenname ersetze ich durch ???????
Ein sehr häufiger Fehler an der ??????? ist der so genannte Ring of Death. Wenn sie solch einen Fehler haben leuchten drei rote LEDs am Powerknopf und die Konsole stürzt sporadisch ab. Für diejenigen, deren Werksgarantie erloschen ist, weil sie schon mal selber die Konsole geöffnet hatten, bieten wir einen Reparaturservice an.
Wir können leider keine langfristige Garantie auf diese Reparatur geben. Die langfristige Erfolgsquote liegt jedoch bei ca. 80%.
Es gibt mehrere Ursachen auf dem Mainboard für das Auftreten des Ring of Death. Mit unserer Reparatur werden alle diese Ursachen ausgelöscht.
Wir nehmen Folgende Änderung vor :
X-Clamp unter der GPU wird entfernt
alle Lötkontakte der GPU mit dem Mainboard werden wieder ordentlich hergestellt
neue Kühlpaste wird nach ordentlicher Reinigung auf die GPU aufgetragen
GPU Kühler wird ohne die X-Clamp mit Spezialschrauben befestigt, um das Mainboard von unnötiger Spannung zu entlasten
hierbei werden von uns Schrauben durch das Gehäuse und dem Mainboard und dem Kühlkörper gedreht.
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( sie schreiben zwar das die Lötkontakte wieder hergestellt werden aber dazu wird nicht gelötet)
Hoffe ich habe damit jetzt nicht gegen irgend welche regeln verstoßen? |
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Zafilutsche FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 23.01.08, 01:16 Titel: |
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Würde einer der o.g. Tätigkeiten nicht durchgeführt worden sein wie beispielsweise das weg lassen der Kühlpaste, so könnte ein Kunde eine Nacherfüllung fordern. (Nämlich das nachträgliche Aufbringen einer Kühlpaste).
In dem zuvor genannten Beispiel mit der Konsole, könnte es sich um ein Qualitätsmangel handeln. Bauteile haben die Eigenschaft immer an der Schwächsten Stelle auszufallen. So könnte es sein, dass Thermische Belastungen oder Physische Belastungen ein Gerät abnutzen oder zerstören. Manchmal ist das vom Hersteller gewollt aber meistens nicht beabsichtigt. Wird eine Lebensdauer vom Hersteller/Konstrukteur für zu kurz ausgelegt, läuft der Hersteller Gefahr viele Reklamationen zu bekommen (was teuer ist) bzw ein Imageverlust kommt hinzu. Wird hingegen eine Überdimensionierung gemacht, steigen die Herstellungskosten extrem an und reduzieren Verkauf und Gewinn. Um nochmal beim Beispiel zu bleiben und ferner angenommen die Konsole wäre so aufgebaut, das keine ausreichende Kühlung des Prozessors gegeben wäre. (Keine Lüftungschlitze, zu geringe Bauteilabstände oder unterdimensionierter Lüfter) So würde die Gewährleistung greifen und der Verkäufer leitet die Reklamation (Überhitzen des Prozessors) an den Konsolenlieferanten weiter. Wobei der Verkäufer erst einmal gegenüber dem Kunden haftbar ist. Und das eben bis zu 24 Monate. Ein dritter der eine Instandsetzung am Gerät durchführt und "Modifikationen/Veränderungen" durchführt ist meines wissens Haftungstechnisch gleichgesetzt wie ein Hersteller. Stichworte: Niederspannungsrichtlinie; Produkthaftung, EMV u.s.w.
Um die Sache etwas abzukürzen: Der Ausfall der Konsole liegt wahrscheinlicher als Mangel vom Hersteller vor, als durch die billige Ausbesserung. Daher glaube ich nicht das ein dritter für den Mangel eines Konsolenherstellers aufkommen muß. Das Thema Garantie ist ja schon hinreichend erläutert worden. |
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