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recht.de :: Thema anzeigen - Künstlername; Konsequenzen wg. Änderung des MRRG zum 1.11.07
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Künstlername; Konsequenzen wg. Änderung des MRRG zum 1.11.07
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skydiver
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.01.08, 13:31    Titel: Künstlername; Konsequenzen wg. Änderung des MRRG zum 1.11.07 Antworten mit Zitat

Hallo Leser!
Zum 1.11.2007 erfolgte eine Änderung des MRRG (Melderechtsrahmengesetz).
Bei diesem Posting soll es nur um den Wegfall der Nr. 5 im § 2 des MRRG gehen.
Dieser Wegfall bedeutet nämlich konkret:
Im Personalausweis kann ab sofort kein Künstlername mehr eingetragen werden!

Es geht mir hier nur um Konsequenzen daraus, die meiner Meinung nach sehr tiefgreifend sind. Ich werde hier nur ein paar Dinge andeuten, aber es wäre schön, wenn ein paar interessierte User hier ebenfalls etwas zu möglichen Auswirkungen beitragen können.

Sagen wir einmal ein Autor hat ein Buch geschrieben und dies unter einem Psydonym (Künstlermanen) als Eigenverlag veröffentlicht. Es läuft gut und er bringt eine 2. Auflage heraus. Nun wird das Buch so langsam bekannt. Da der Buchautor das Buch verkauft, landen die Überweisungen aus dem Verkauf auf das Konto unter seinem richtigen Namen. Er bleibt also nach außen hin nicht mehr anonym. Ein Kankkonto unter einem Künstlernamen hätter er bis zur Änderung des MRRG noch erhalten können, sofern er einen Künstlernamen in seinen Personalausweis eingetragen bekommen hätte.

Das Anliegen des Buchautors dem Leser gegenüber anonym zu bleiben ist mit der Gesetzesänderung nicht mehr möglich.

Es wird als bekannt voraus gesetzt, dass es entsprechende, reale und vernünftige nachvollziehbare Gründe für einen Künstlernamen und für das Begehren anonym zu bleiben gibt.

Sagen wir einmal der Autor schreibt ein Erfahrungsbuch über Impotenz. Oder (extrem ok), jemand schreibt über Terrorismus unn Islamismus. Das sind zumindest leicht nachvollziehbare Gründe für ein berechtigte Anonymität.

Hier soll es um mögliche Konsequenzen gehen:
Werden solche Bücher demnächst besser nie geschrieben?
Muss der Autor sich von seiner ihm schützenden Anonymität wirklich verabschieden?
Gibt es andere gesetzliche Möglichkeiten ein Bankkonto unter einem nicht eingetragenen Künstlernamen zu erhalten?
Muss das Gesetz (eventuell erst nach einer Klage) wieder geändert werden?
...

Wer kennt sich hier aus?

Vielen Dank bereits für eure Kommentare.

skydiver
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 26.01.08, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Der Autor könnte auch eine Firma für sein Buch gründen "Der Impotenzia-Verlag" und auf diesen Namen das Konto laufen lassen. Wer dann den Echtnamen herausfinden will, muss schon ins Handelsregister oder so reinschauen.
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mitternächtliche Grüße.


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Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, Handelsregister ist ja auch öffentlich.

Konto auf fremden Namen ginge doch, aber wäre wegen Geldwäsche prolematisch.

Der Verlag könnte doch mit Scheck bezahlen. Oder das Konto könnte z.B. auch in der Schweiz befinden. Oder der Autor beauftragt eine andere Person mit der Führung des Kontos. Oder der Autor spricht mit seiner Bank und erfrägt seine Möglichkeiten.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe keinen zwingenden Zusammenhang mit der Eintragung eines Künstlernamens in einen Personalausweis und der Eröffnung eines Bankkontos unter diesem Namen.

Mit "Namen" i.S.d. § 154 AO ist grundsätzlich der bürgerliche Name gemeint. Wenn der Kunde unter einem anderen Namen allgemein bekannt ist (und dabei kein Zweifel an seiner Identität aufkommen kann - Künstlername), kann dieser Name ausreichen ("Identifizierbarkeit des Verfügungsberechtigten"), - Tipke/Kruse-Brandis, § 154 Tz. 5; Rüping HHSp. § 379 Tz. 77; Beermann/Hendricks Tz. 17.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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skydiver
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja,
es geht ja darum, dass einem nach dem BGB durchaus das Recht auf einen Künstlernamen zugebilligt wird. Ich habe ja angedeutet, dass es hierfür durchaus nachvollziehbare Gründe geben kann (z.B. eine gewisse Anonymität gegenüber dem Leser). Diese Anonymität hört nun dort auf, wo ein Künstler, betrachten wir einen Buchautor zweckmäßigerweise auch zu dieser Kategorie zugehörig, Geld mit seiner Aktivität verdienen möchte. Evtl. mag es auch sinnvoll sein, Verträge mit dem Künstlernamen zu unterschreiben, was im Prinzip aber auch nur zum Kernproblem des Geldverdienens zurück führt.

Aber genau das alles ging bisher ja recht problemlos und rechtlich einwandfrei durch einen Künstlernamen im Personalausweis. Nach der Änderung des MRRG wird nun jeder Künstler erleben, dass spätestens wenn er seinen Personalausweis verlängern muss, er keinen Künstlernamen mehr eingetragen bekommen kann.

Es soll hier nicht versucht werden über dubiose Firmengründungen (evtl. LTD in England usw.) einen scheinbar rechtlich abgesicherten Anonymitätsgrad zu erlangen, was ja auch erst einmal Geld kostet und bereits deshalb für viele Künstler alleine wegen des oftmals mageren Einkommens recht uninteressant ist. Es geht darum, welche Auswirkungen der Wegfall des Künstlernamens für eine ganze "Kunstbranche" hat. Wenig interessant ist dies sicherlich dann, wenn es eigentlich egal sein kann, ob jemand für seine künstlerischen Aktivitäten seinen bürgerlichen Namen oder einen Künstlernamen verwendet. Aber was ist mit all denen, die wie im ersten Posting angedeutet ein berechtigtes Interesse an eine gewisse Anonymität haben? Es hatte ja schließlich seinen Grund, dass man bisher seinen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen konnte.

skydiver
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

skydiver hat folgendes geschrieben::
Es hatte ja schließlich seinen Grund, dass man bisher seinen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen konnte.

Welchen denn?

Soweit ich nun weiss, hat das keinerlei Auswirkung auf irgendwas gehabt.

edit:
Der Name kann aber weiterhin ins Melderegister eingetragen werden. Zumindest bietet das die Stadt Aachen an. Nur wird das nicht mehr in Ausweisdokumente eingetragen.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zollkodex-Ritter hat folgendes geschrieben::
Zumindest bietet das die Stadt Aachen an.


Da hat die Stadt Aachen wohl kein Ermessen.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 MeldeG NRW: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: ....
5. ... Künstlernamen,
....

--> www.wuppertal.de/rathaus_behoerden/pdf_archiv/meldegesetz_nrw.pdf
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skydiver
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zu den möglichen Konseqenzen:
Ich denke da z.B. daran, wie es ablaufen kann, wenn jemand nach außen hin nur mit seinem Künstlernamen agieren möchte.

Da hat er z.B. eine Internetseite, um seine Bücher dort zum Verkauf anzubieten.
Damit nicht jeder sehen kann, wem der Domainname gehört, möchte er die Domain ja am liebsten mit seinem Künstlernamen anmelden. Das darf er aber nicht, da das illegal ist. Außnahme bisher: Ein Eintrag des Künstlernamens im Personalausweis. Geht aber wie gesagt nicht mehr.

Oder der Künstler verschickt seine verkauften Bücher mit der Post. Als Absender schreibt er seinen Künstlernamen auf die Büchersendung. Lt. Post ist das nur erlaubt, wenn er einen Künstlernamen in seinen Personalausweis eingetragen hat. Das geht wie gesagt nicht mehr.

Ein Bankkonto für Überweisungen auf seinen Künstlernamen konnte er bisher unter Vorlage seines Personalausweises mit Eintrag des Künstlernamens erhalten. Das geht nun wie gesagt auch nicht mehr.

Das sind nur ein paar Beispiele, die zeigen, wie jemand der aus welchen Gründen auch immer, "nur" mit einem Künstlernamen agieren möchte, nun in die Illegalität gerät.

Es ist ja immer die Frage, wie weit man sich in ein Geschehen herein denkt. Aber offensichtlich hat der Gesetgeber hier nicht sonderlich nachgedacht. Sonst hätte er ja die Namensfreiheit im BGB konsequenterweise auch gestrichen.

skydiver
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es sollte doch gehen, dass das Konto auf den richtigen Namen eingerichtet wird, der Bank aber verklickert wird, dass hierauf auch Geld angenommen werden kann/soll, das an den Künstlernamen gerichtet ist.

Der Name an sich ist geschützt, ja; aber daraus läßt sich doch nicht schließen, dass sich der Rechtsverkehr mit eines jeden Künstlernamen/Pseudonym herumzuschlagen hat.

Mit Illegalität und das abdriften dorthin bzw. irgendwelchen Nachlässigkeiten des Gesetzgebers hat das m. E. wenig zu tun.

Es besteht kein Anspruch darauf, unter einem Künstlernamen zu leben, zu veröffentlichen, etc., imho.
_________________
Gruß
Peter H.
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

skydiver hat folgendes geschrieben::
Zu den möglichen Konseqenzen:
Ich denke da z.B. daran, wie es ablaufen kann, wenn jemand nach außen hin nur mit seinem Künstlernamen agieren möchte.

Da hat er z.B. eine Internetseite, um seine Bücher dort zum Verkauf anzubieten.
Damit nicht jeder sehen kann, wem der Domainname gehört, möchte er die Domain ja am liebsten mit seinem Künstlernamen anmelden. Das darf er aber nicht, da das illegal ist. Außnahme bisher: Ein Eintrag des Künstlernamens im Personalausweis. Geht aber wie gesagt nicht mehr.

Oder der Künstler verschickt seine verkauften Bücher mit der Post. Als Absender schreibt er seinen Künstlernamen auf die Büchersendung. Lt. Post ist das nur erlaubt, wenn er einen Künstlernamen in seinen Personalausweis eingetragen hat. Das geht wie gesagt nicht mehr.

Ein Bankkonto für Überweisungen auf seinen Künstlernamen konnte er bisher unter Vorlage seines Personalausweises mit Eintrag des Künstlernamens erhalten. Das geht nun wie gesagt auch nicht mehr.

Das sind nur ein paar Beispiele, die zeigen, wie jemand der aus welchen Gründen auch immer, "nur" mit einem Künstlernamen agieren möchte, nun in die Illegalität gerät.

Es ist ja immer die Frage, wie weit man sich in ein Geschehen herein denkt. Aber offensichtlich hat der Gesetgeber hier nicht sonderlich nachgedacht. Sonst hätte er ja die Namensfreiheit im BGB konsequenterweise auch gestrichen.

skydiver

Der Künstlername wird im Melderegister eingetragen. Das müsste dann z.B. aus einem Auszug aus dem Melderegister hervorgehen....
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skydiver
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Anmeldungsdatum: 26.01.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Holzschuher,

natürlich besteht kein Anspruch darauf, unter einem Künstlernamen zu leben usw.
Aber fact ist, dass es so etwas bisher gab und nun nicht mehr. Mit entsprechenden Konseqenzen. Natürlich nur für denjenigen, der einen Künstlernamen entsprechend in Gebrauch hat bzw. hatte.

Die Banken lassen übrigens eine Überweisung grundsätzlich zurück gehen, wenn der in der Überweisung genannte Name nicht mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmt. Bisher haben die Banken es durchaus ermöglicht, ein Bankkonto mit dem Künstlernamen zu eröffnen, sofern er eben im Personalausweis eingetragen war. Da sind die ganz streng.

Zum Hinweis von Zollkodex-Ritter:
Die Änderung des MRRG besagt, dass der Künstlername eben nicht mehr im Melderegister gespeichert wird. Die Gesetzesänderung geht, soviel ich weiß sogar soweit, das ein bisher eingetragener Künstlername von Rechts wegen im Meldregister gelöscht werden muss.

skydiver
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nein, nochmal; die bisherige Möglichkeit den Künstlernamen in den Perso eintragen zu lassen, hatte weder irgendeine rechtsverbindliche Wirkung, noch muss heute etwas aus dem Register gelöscht werden.

Auch wenn es also was gab, hatte es allenfalls praktische "Konsequenzen".

Sicher, praktischer war es durch den Eintrag. Das mit der Bank glaube ich aber ehrlich gesagt nicht. Auf dem Konto meiner Frau wird inzwischen auch Kohle gutgeschrieben, das für mich bestimmt ist; ich bin weder Konto(mit)inhaber, noch habe ich den selben Namen wie meine Frau.

Lassen Sie einfach Ihren Namen beim Patentamt schützen und legen Sie die Urkunde einfach bei der Bank vor, evtl. hilfts.

Beim Versuch zu fliegen, wäre ich mir da nicht so sicher -> http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=134769&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
_________________
Gruß
Peter H.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

skydiver hat folgendes geschrieben::
Bisher haben die Banken es durchaus ermöglicht, ein Bankkonto mit dem Künstlernamen zu eröffnen, sofern er eben im Personalausweis eingetragen war. Da sind die ganz streng.


Über was diskutieren wir jetzt?

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass mit "Namen" i.S.d. § 154 AO grundsätzlich der bürgerliche Name gemeint. Wenn der Kunde unter einem anderen Namen allgemein bekannt ist (und dabei kein Zweifel an seiner Identität aufkommen kann - Künstlername), kann dieser Name ausreichen ("Identifizierbarkeit des Verfügungsberechtigten"), - Tipke/Kruse-Brandis, § 154 Tz. 5; Rüping HHSp. § 379 Tz. 77; Beermann/Hendricks Tz. 17.

Hier wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, den Künstlernamen im Melderegister eintragen zu lassen.

Unabhängig davon ist die Frage, ob Banken gezwungen werden können, unter einem bestimmten Namen ein Bankkonto zu eröffnen.

Dies ist zu verneinen. Es gibt für Banken keinen Kontrahierungszwang. Zwar gibt es eine Selbstverpflichtung der Banken, zumindest Guthabenkonten für Jedermann zu führen, aber diese Verpflichtung ist für den potentiellen Kunden nicht einklagbar.

Auch zur Zeit, als der Künstlername in den Personalausweis eingetragen werden konnte, bestand keine Verpflichtung einer Bank, unter diesem Namen ein Konto zu eröffnen, genausowenig wie eine Verpflichtung besteht, unter dem bürgerlichen Namen überhaupt ein Konto zu eröffnen.

Letztlich ist das Verhandlungssache.

Ich sehe - wie bereits geschrieben - auf Grund der o.a. Textstellen keinen zwingenden Zusammenhang des Nachweises der Benutzung eines Künstlernamens mit der Eintragung in den Personalausweis.
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Doc_Schnaggls
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

skydiver hat folgendes geschrieben::

Die Banken lassen übrigens eine Überweisung grundsätzlich zurück gehen, wenn der in der Überweisung genannte Name nicht mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmt.


Hallo,

das ist so nicht ganz richtig.

Zum einen hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit Zuweisungen Dritter auf sein Konto durch eine sogenannte Drittbegünstigtenerklärung zu ermöglichen, zum anderen kann man seiner Bank meist auch "auf dem kleinen Dienstweg" mitteilen, dass auf einem Konto Gutschriften für Person XY eingehen werden und den Zusammenhang (Künsternamen) erläutern.

Dann dürfte es keine Probleme in diesem Punkt mehr geben.

Der Hintergrund für die Weigerung der Bank, Gelder auf den Namen anderer Empfänger als des Kontoinhabers anzunehmen ist im weitesten Sinne im Geldwäschegesetz zu suchen.

Üblicherweise versichert der Kontoinhaber bei jeder Kontoeröffnung das Konto nicht für Dritte einzurichten (sogenanntes Strohmannkonto ).

Grüße,

Doc Schnaggls
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Schnaggls hat folgendes geschrieben::
Üblicherweise versichert der Kontoinhaber bei jeder Kontoeröffnung das Konto nicht für Dritte einzurichten (sogenanntes Strohmannkonto ).

Oder aber er versichert bei der Kontoöffnung gerade, daß er das Konto für einen Dritten führt, und gibt den Namen des Begünstigten an.

Ich weiß nicht, vielleicht bin ich für die Problematik "Künstlername" nicht genügend sensibilisiert, aber mir fällt kein vernünftiger Grund ein, warum jemand sich hinter einem Künstlernamen "verstecken" sollte. Wenn jemand meint, mit einem Buch in die Öffentlichkeit treten zu müssen (und hiermit seinen Lebensunterhalt (mit) zu finanzieren), dann begibt er sich seiner Anonymität. Entweder er kann zu dem, was er schreibt, mit allen Konsequenzen stehen, oder er soll es eben lassen. Wenn jemand der Auffassung ist, seine Überzeugungen mit einer breiten Öffentlichkeit zu teilen, besteht eben die Gefahr, daß er als "Märtyrer" endet, schon erlebt bei Rushdie, Mühsam, Ranke-Heinemann usw. usf.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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