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Verfasst am: 01.10.04, 19:25 Titel: Primäre und sekundäre Verjährungsfristen nach BRAO
Hallo !
In einer Schadensersatzsache wg. falscher Rechtsberatung (Gegenstandswert 100.000,00) war hier die Sach- und Rechtslage und des mögl. Obsiegens an sich klar.
Vor Klageeinreichung bat ich 3 Kanzleien, die Frage der primären und sekundären Verjährungsfrist nach BRAO zu prüfen. Blieb nur noch § 51 b. Da alle 3 Kanzleien meinten: nocht nicht verjährt, gab ich Klageauftrag. Beklagte wenden ein:
"Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum verdoppelt die Sekundärhaftung nicht regelmässig die gesetzl. Verjährungsfrist" (wörtl. Zitat aus Zugehör in: Zugehör (Hrsg) Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, RN 1256 S. 632) Das LG Stuttgart neigt der Rechtsansicht der Beklagten zu.
Also, wohl ein sehr schwieriges Thema.
Meine konkrete Frage Ich wollte ja nur Klage einreichen, wenn das Thema Verjährung vorher eindeutig geklärt ist und es schien so, war es aber nicht ! Was nützen mir 3 pósitive Kanzleiauskünfte, wenn ein LG es alles anders sieht ?
Den Kanzleien ist hier kein Vorwurf zu machen, da Auskünfte sicher nach besten Wissen. Wenn ich die Klage zurückziehe, fallen sicher Anwaltskosten an!?
Gibt es in solchen Fällen eine Richtlinie, was berechnet werden kann, z.B. eine Beratungsgebühr (die leider nichts gebracht hat) ???
Ich freue mich auf eine Anwort und bin wirklich gespannt darauf ....
Jürgen aus München, 01.10.04
Verfasst am: 02.10.04, 11:56 Titel: Re: Primäre und sekundäre Verjährungsfristen nach BRAO
Ohne das Buch von Herrn Zugehör zu kennen und seine Ansicht zur Sekundärhaftung, würde ich mich bei diesem doch netten Streitwert nicht unbedingt diese nun als komplette Erschütterung ihrer Ansicht ansehen (zumal 1999 nun auch nicht gerade der neuste Stand der Dinge ist und es auch scheinbar die einzige entsprechende Ansicht ist, die die Gegenseite gefunden hat?!). Natürlich kann man sich nie 100-prozentig sicher sein, aber grds. ist doch die Rspr. des BGH zur Haftung relativ klar - wenn keine Ausnahmen (wie .z.B. Hinweis auf Haftung durch den Anwalt bzw. rechtzeitige Beratung durch anderen Anwalt) vorliegt, dürften Sie doch eigentlich wirklich gute Aussichten haben?!
Davon abgesehen fallen Anwaltskosten auch an, wenn Sie die Klage jetzt zurückziehen. Die Kosten richten sich zum einen danach, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts vor oder nach dem 01.07 erfolgte (BRAGO oder RVG).
Um sich selbst einen Überblick zu verschaffen, würde ich immer einen Blick auf die Seite www.rechtsanwaltsgebuehren.de empfehlen. Bei Klagerücknahme könnten Sie evtl. die Terminsgebühr sparen, aber billig würde es wohl trotzdem nicht werden...
Das Beste wird immer noch sein: Sprechen Sie einfach mit Ihrem Anwalt über die Kosten und Ihre Befürchtungen.
Verfasst am: 02.10.04, 15:38 Titel: Re: Primäre und sekundäre Verjährungsfristen nach BRAO
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, Injuve. Ihre Antwort v. 02.10. 04 mit Absatz 1 ist in der Tat hilfreich, da Sie mir als Koordinator einer Poolklage etwas Mut machen, nicht so schnell aufzugeben, da keine von Ihnen erwähnten Ausnahmen vorliegen und tatsächlich in der Sache hierzu nur diese einzige entsprechende Rechtsansicht von Hrsg. Zugehör von der Gegenseite vorgetragen wird. Ggfls. bleibt ja auch die Anrufung beim OLG.
Die Anwaltskosten sind für mich deswegen kein Problem, weil diese vorher schon klar waren (und ich nicht so überrascht bin wie einige Forumsteilnehmer und auch Bekannte von mir, die sich einfach vorher nicht informieren und dann aus allen Wolken fallen!) Hier teilen sich auch 29 Poolkläger die Kosten bei evtl. Klagerücknahme, bloss für diesen Fall waren mir die Kosten nicht klar. Danke für den Hinweis, dass man sich ggfls. die "Terminsgebühr" ersparen kann. Ob die Poolkläger die Klage zurücknehmen, wird auch von der Replik unseres Anwalts auf die Klagerwiderung abhängen, die bislang noch nicht erfolgen konnte.
Es bleibt ggfls. generell die Frage, sollten - wie hier - gleich 3 befragte Anwälte dem zitierten "weit verbreiteten Irrtum" bei der Frage der Verdoppelung der Sekundärhaftung unterliegen, wenn es denn tatsächlich ein Irrtum ist, ob hier áus einem Irrtum überhaupt ein Haftungsanspruch des Anwalts abgeleitet werden kann, denn ich sah auch schon mal auf dem Briefbogen eines Anwalts den Hinweis: Auskünfte nach bestem Wissen.... (ob ohne Gewähr dahinerstand, weiss ich nicht mehr) Eigentlich bezahlt man ja eben auch gerade für das (richtige!) Wissen des Anwalts...
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