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Verfasst am: 27.01.08, 17:49 Titel: Keine Ware geliefert - trotzdem Inkassobescheid
Person A bestellt bei einem Internetshop Bücher im Wert von 29,40 € per Vorauskasse.
Am darauf folgenden Tag wurde das Geld vom Konto eingezogen. 3 Tage später bekommt Person A eine Email vom Internetshop, dass die Bücher nicht mehr lieferbar seien, mit dem Hinweis, das Geld wieder dem Konto von Person A gut zu schreiben. Da nach 2 Tagen noch immer keine Gutschrift erfolgte, veranlasste Person A seine Bank, das Geld zurück zu buchen. Person A schickte noch am selbigen Tag eine Email an den Internetshop mit dem Hinweis auf die Rückbuchung und der Bitte den eigenen Account zu löschen.
Person A erhielt keinerlei Antwort auf diese Mail. 12 Tage später schickte der Internetshop per Mail (ohne einen eindeutigen Vermerk auf eine Mahnung und ohne Lesebestätigung) die Forderung den fälligen Betrag, von 29,40€ zzgl. 3€ Rücklastschriftgebühren, innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.
In diesem Zeitraum versucht Person A mehrfach per Telefon und Email den Anbieter zu kontaktieren. Allerdings blieb der Versuch ohne Erfolg, da der Anbieter die Mails nicht mehr annahm.
Weitere 10 Tage später bekam Person A die Geldforderung schriftlich per Inkassofirma,
mit folgender Auflistung:
29,40€
10€ Mahnkosten
29€ vorgerichtliche Inkassogebühren
4,50€ vorgerichtliche Inkassoauslagen.
Dieser Betrag soll binnen 10 Tage überwiesen werden um ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.
Die Bücher sind auch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht geliefert worden obwohl im Inkassobrief steht, dass die Ware an uns verkauft wurde.
Besteht überhaupt noch ein Kaufvertrag zwischen Person A und dem Internetshop?
Ist eine Mahnung per Email ohne Lesebestätigung überhaupt rechtskräftig?
Womit können 10€ Mahngebühren für eine Email gerechtfertigt werden?
Wie soll sich Person A jetzt verhalten?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 28.01.08, 09:19 Titel:
Zitat:
Person A bestellt bei einem Internetshop Bücher im Wert von 29,40 € per Vorauskasse.
Am darauf folgenden Tag wurde das Geld vom Konto eingezogen.
Was denn nun - Vorkasse oder Bankeinzug ??
Zitat:
Da nach 2 Tagen noch immer keine Gutschrift erfolgte, veranlasste Person A seine Bank, das Geld zurück zu buchen.
2 Tage sind schon ein wenig knapp; grundsätzlich hat man bei einer Lastschrift (wenn es denn eine gewesen sein sollte) 6 Wochen Zeit zum Widerruf.
Zitat:
Besteht überhaupt noch ein Kaufvertrag zwischen Person A und dem Internetshop?
Ja, warum nicht ?
Zitat:
Ist eine Mahnung per Email ohne Lesebestätigung überhaupt rechtskräftig?
Kommt im Einzelfall darauf an, wie der Richter das sieht.
Zitat:
Womit können 10€ Mahngebühren für eine Email gerechtfertigt werden?
Die Mahngebühren sind nicht für das Versenden der Email gedacht, sondern für die Kosten, die im Hintergrund entstanden sind (Rücklastschriftgebühren, manuelle Prüfung etc.)
Was mich noch interessiert:
Zitat:
In diesem Zeitraum versucht Person A mehrfach per Telefon und Email den Anbieter zu kontaktieren. Allerdings blieb der Versuch ohne Erfolg, da der Anbieter die Mails nicht mehr annahm.
Wie geht denn sowas ? Hätte A es vielleicht mit einem Brief versuchen können ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
A hat sich vollkommen richtig verhalten: Es ist geradezu abenteuerlich, wenn der Internetshop das Geld einzieht und 3 Tage später merkt, dass die Ware nicht mehr lieferbar ist. A hätte für die Rücküberweisung eine Frist von 10 Tagen setzen können, das musste er aber nicht. Die Rückbuchung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal A den Shop parallel verständigt hat.
Mir ist schleierhaft, auf welcher Basis der Shop seine Forderung begründet. Da die Ware nicht geliefert werden konnte, gibt es keine Forderung - basta! Und was die EUR 3,- für Rücklastgebühren betrifft, betrachte ich diese als "Lehrgeld" dafür, Geldbeträge erst dann abzurufen, wenn die Verfügbarkeit der Ware auch gewährleistet ist.
Fazit: Ich würde dem weiteren Verlauf gelassen entgegen sehen. Sollte es zu einem Mahnbescheid kommen, muss A diesem allerdings fristgemäß widersprechen. Ob der Internetshop es auf Gerichtsverfahren ankommen lässt, ist unter diesen Voraussetzungen höchst unwahrscheinlich.
Unabhängig davon würde ich den Namen des Shops einmal bei Google eingegeben. Die Geschichte hört sich für mich "verdächtig" an. Sollte der Shop bereits durch weitere Unregelmäßigkeiten aufgefallen sein, könnte A auch mit einer Anzeige wegen versuchten Betruges drohen.
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