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Rauchbomben

 
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Phil28
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.01.08, 17:58    Titel: Rauchbomben Antworten mit Zitat

Was für Strafen gibt es, wenn man eine Rauchbombe loslässt? Frage
Wie ist die Rechtslage?
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 27.01.08, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt m.E. darauf an, was passiert ist. Ob nur eine Rauchbombe zu zünden illegal ist weiß ich nicht, denk ich aber nicht. Wenn aber dadurch Leute verletzt werden, z.B. Racuhvergiftungen oder so, dann wäre das vllt. gefährliche Körperverletzung .
Ansonsten liegt vllt eine "Belästigung der Allgemeinheit" vor.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 27.01.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Parallelthread....
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 28.01.08, 00:46    Titel: Antworten mit Zitat

@Exrichter:
Wohl wahr. Die Frage ist jedoch, ob der Fragesteller an der Stelle eine vernünftige Antwort bekäme. Selbst in manchen Jura-Foren, über die man im Internet so stolpert habe ich nicht immer den Eindruck als seien die Nutzer sonderlich kompetent.
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maltem
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Da dürfte das SprengG greifen, §40, sofern es sich um eine selbstgebastelte, nicht zugelassene Rauchbombe handelt.
Zitat:
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
[...]
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei einer zugelassenen Rauchbombe, die von einer Person ohne behördliche Erlaubnis gezündet wird,wäre das wohl der §41
Zitat:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
13.
entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht, [...]

und je nach dem noch der §42
Zitat:
Wer durch eine der in § 41 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 bis 3d, 11, 13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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