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Verfasst am: 28.01.08, 14:35 Titel: § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Hallo zusammen!
A wurde im Alter von 21 Jahren vom Jugendrichter zu 80 Sozialstunden verurteilt, weil er gegen das Urheberrecht verstoßen hatte (Musik im Internet runtergeladen).
2 Jahre später steht A kurz vor seiner Verbeamtung. Im Personalbogen steht nun u.a. geschrieben:
Zitat:
"Wir benötigen eine Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-(amts-)anwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig war bzw. ist"
Im polizeilichen Führungszeugnis hat A keinen Eintrag und §53 BZRG schreibt:
Zitat:
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
Bedeutet das also dass A von der 2 Jahre alten Verhandlung nichts erzählen muss, wenn er nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass er nicht schweigen darf nach §53 ? Denn ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft war ja mal anhängig.
Vorab vielen Dank! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
A wurde im Alter von 21 Jahren vom Jugendrichter zu 80 Sozialstunden verurteilt,
Da es sich um eine Maßnahme nach Jugendrecht (A war zum Tatzeitpunkt noch nicht 21) handelt [ entweder nach § 47 JGG, oder -wahrscheinlicher- § 10 JGG] ist es eine solche 'ohne Strafcharakter'. Diese ist nicht ins Bundeszentralregister einzutragen, sondern lediglich ins Erziehungsregister. Es gilt hinsichtlich der Offenbarungspflicht daher nicht § 53 BZRG, sondern vielmehr § 64 BZRG. Die Stellen, denen sich A offenbaren muß sind in § 61(1) BZRG abschliessend genannt (beachte v.a. Abs. 3). Die Stelle, die von A Auskunft begehrt, dürfte ja eher nicht dort aufgeführt sein..., oder möchte er Beamter im Strafvollzug werden? _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Hallo J.A.!
Gegen A ermittelte daber doch mal die Staatsanwaltschaft, ist das dann egal und es kommt nur auf das Urteil des Richters an? Denn im Bewerbungsbogen wird auch nach früheren und aktuellen Ermittlungsverfahren der Sta gefragt, und hierzu fand ich nichts in den §§ des BZRG. Das würde sich sicher auch nicht so gut in der Personalakte des Beamten machen.
Es ist also so, dass A die ganze Sache verschweigen darf?
Vielen Dank schon mal! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
War gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-(amts-)anwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ?
Und da ist m.E. die wahrheitsgemäße Aussage nur eine :
Ja
Grüße
Ronny
Würde ich ausm Bauch raus auch so beurteilen, ohne dass ich es durch §§ / urteile / ähnliches belegen könnte... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Genau das meinte ich damit! Ob auf diese Frage mit "ja" geantwortet werden muss! _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Das ist dann eher eine Frage des Arbeitsrechts, ob solche Fragen (nach lfd. oder ehem. Ermittlungsverfahren) beantwortet werden müssen. Aus registerrechlicher Sich müssen Sie es nicht. Was das Arbeitsrecht betrifft, kann ich nicht weiterhelfen, da ich mich damit nicht auskenne. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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