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ART.103 I GG ENTFERNEN????
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lumikki
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Anmeldungsdatum: 15.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 22:45    Titel: ART.103 I GG ENTFERNEN???? Antworten mit Zitat

hallo,
kann mir vllt. jemand sagen unter welchen Voraussetzungen Art. 103 I GG aus dem Grundgesetz entfernt werden kann?
Da das Recht auf Anhörung zwar zeitlich begrenzt-aber nie ganz ausgeschlossen werden kann würde ich mal sagen das Art. 103 I GG GARNICHT entfernt werden kann..knabber schon die ganze zeit an der frage rum ,wär echt nett wenn mir jemand helfen könnte.

Vielen Dank
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.01.08, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

103 I GG wird zwar nicht unmittelbar von der ewigkeitsgarantie umfasst aber spiegelt einen grundsatz des in 20 GG genormten rechtsstaates wieder.

verneint man dies, so dürften an eine änderung die üblichen formalen anforderungen zu stellen sein.
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.01.08, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Unter Verfassungsrechtlern besteht weitgehend Einigkeit, dass Grundrechte nicht nur in den Art. 1-19 verzeichnet sind, sondern auch alle anderen im Grundgesetz verankerten Rechte, wie z. B. das Wahlrecht, vgl. dazu auch Grundpflichten wie die Wehrpflicht.
Daraus folgere ich, dass die Grundrechtegarantie auch für den Art. 103 gilt.
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.01.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

welche grundrechtegarantie?

die ewigkeitsgarantie gibt es nur für die artikel eins und zwanzig
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Art. 19 (2) GG:

Zitat:
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.01.08, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

das bezieht sich aber nach ganz herrschender meinung nur auf grundrechte zu deren kern die menschenwürde gehört...
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Art 19 II GG bezieht sich nicht auf Art 1 GG, sondern auf Art 19 Abs. 1 GG - den Gesetzesvorbehalt. Danach düfen gesetzlich zulässige Einschränkungen zB in das Fernmeldegeheimnis nicht deren Wesensgehalt antasten. Wohl ist es aber zulässig das Fernmeldegeheimnis durch Verfassungsänderung nach Art. 79 GG abzuschaffen (soweit dadurch die Menschenwürde nicht verletzt würde).
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mfg
Klaus
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 01:42    Titel: Antworten mit Zitat

Woraus ergibt es sich, dass die Abschaffung eines Grundrechts nicht dessen Wesensgehalt antastet?
Ganz ehrlich - das glaube ich nicht.
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.01.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich betrifft die abschaffung eines grundrechtes seinen wesensgehalt. aber der ist nur insoweit geschützt, als er im kern die menschenwürde beinhaltet.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 29.01.08, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

genau.

Beispielsweise kann man die Tarifautonomie abschaffen (Art. 9 GG streichen) und dafür eine Behörde einsetzen. Da wird zwar der Wesensgehalt angetastet. Dies ist aber nach Art 79 GG auch zulässig. Die Menschenwürde wird auch nicht verletzt.
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
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BeitragVerfasst am: 30.01.08, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wo steht denn bitte im Art. 79, dass Art. 19 nicht gilt, wenn ein Grundrecht komplett abgeschafft würde?
Nach Art. 79 mag es zulässig sein, nach Art. 19 nicht, zumal sich die beiden Artikel m. E. nicht widersprechen.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 31.01.08, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

19 II GG bezieht sich m.e. auf absatz 1, also auf schrankenbestimmungen zu grundrechten.

artikel 79 lässt aber im umkehrschluss mehr als eindeutig die änderung des grundgesetzes und damit auch die fiktive abschaffung eines grundrechtes, das nicht der ewigkeitsklausel unterliegt, zu.
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.01.08, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
19 II GG bezieht sich m.e. auf absatz 1, also auf schrankenbestimmungen zu grundrechten.


Ja, stimmt auffallend.

Zitat:
artikel 79 lässt aber im umkehrschluss mehr als eindeutig die änderung des grundgesetzes und damit auch die fiktive abschaffung eines grundrechtes, das nicht der ewigkeitsklausel unterliegt, zu.


Ich denke, beim Artikel 79 geht es nicht nur um die Menschenwürde, denn in Artikel 1 heißt es weiter (Hervorhebungen von mir):

Zitat:
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Wenn es also im Artikel 79 heißt, dass die Grundsätze des Artikels 1 nicht berührt werden dürfen, so gilt das m. E. nicht nur für die Menschenwürde, sondern auch für die anderen Grund- und Menschenrechte (wie immer man sie rechtlich definieren mag).
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 01.02.08, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

stimmt (leider) nicht
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.02.08, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm... Warum nicht?

Anders gefragt: Gibt es dazu Kommentare oder (Grundsatz-)Urteile?
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