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Was tun, wenn Falsche Verdächtigung verneint wird?

 
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9876543210
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Anmeldungsdatum: 30.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 02:10    Titel: Was tun, wenn Falsche Verdächtigung verneint wird? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende allgemeine Frage und hoffe, mir kann jemand erklären wie hier die Rechtslage aussieht.

Dazu folgendes Beispiel:

Person A erstattet Strafanzeige wegen einer ausgedachten Straftat gegen Person B. Gegen Person B wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Person B ist sich keiner Schuld bewusst, sondern vertritt die Auffassung, dass Person A ihm absichtlich einen Schaden zufügen will. Deswegen erstattet Person B Strafanzeige wegen Falscher Verdächtigung.

Aufgrund des psychischen Drucks und Zukunftsängsten erkrankt Person B im Laufe des Ermittlungsverfahrens psychisch sowie körperlich schwer. Er muss sein Studium unterbrechen und wird seinen Abschluss nun eineinhalb Jahre später erreichen. Dadurch entsteht ihm ein geschätzter Schaden von 80.000€ sowie ein erheblicher Bewerbungsnachteil, da er nun die Regelstudienzeit überschreitet und aufgrund des nunmehr höheren Alters.

Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen Person B nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein. Das Ermittlungsverfahren gegen Person A wird ebenfalls eingestellt, mit der Begründung, dass sich Person A zwar des objektiven Straftatbestandes der Falschen Verdächtigung schuldig gemacht hat, aber der Nachweis des subjektiven Straftatbestandes der Falschen Verdächtigung angeblich nicht zu führen sei. Person B legt dagegen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein, die zu dem selben Ergebnis kommt, jedoch einen gewissen Vorsatz oder zumindest Fahlässigkeit/Verwerflichkeit sieht.


Meine allgemeine Frage ist, was man in einem vergleichbaren Fall (also wo der Geschädtgte einen Schaden erlitten hat) noch machen kann, um eine berechtigte Wiedergutmachung zu erwirken? Zum Beispiel auf zivilrechtlichem Weg in Form einer Schadensersatzklage. Um noch einmal auf das Beispiel zurückzukommen: Wenn Person A nun Beamter ist, könnte man ein Disziplinarverfahren/Disziplinarklage durch den Dienstherren erzwingen und ggf. darüber Schadensersatz bekommen? Meiner Meinung nach ist es ein grobe Dienstpflichtverletzung, wenn ein Beamter jemanden fahrlässig oder leichtsinnig einer Strafverfolgung aussetzt, ob nun im privaten oder dienstlichen Bereich sei irrelevant. Dazu muss meiner Meinung noch nicht einmal "wider besseres Wissenes" oder "böswilliger Vorsatz" = Falsche Verdächtigung nötig sein.

Vielen Dank für eure Antworten.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 30.01.08, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn jeder Bürger bei Erstattung einer Strafanzeige (also wegen des VERDACHTS des Vorliegens einer Straftat) damit rechnen müsste, dass er bei nicht-Nachweisbarkeit in die Haftung zu ziehen wäre, dann würde bald niemand mehr Anzeigen erstatten... Also, Haftungsmaßstab (im weitestgehenden auch zivilrechtlich) ist der § 469 StPO, darunter gibts (auch zivilrechtlich) nichts. Wenn der Staat von der Gesellschaft möchte, dass sie den verdacht der Straftat zur Anzeige bringt, dann schützt der Staat auch seine Bürger vor Folgen , die für den Angezeigten daraus entstehen. Der Staat schützt den Angezeigten dann allerdings nur nach Maßgabe der Bestimmungen des StrEG. Ausserhalb dieser Regelungen handelt es sich u allgemeines Lebensrisiko, das niemandem ausser dem Betroffenen aufzubürden ist.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.01.08, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Meiner Meinung nach ist es ein grobe Dienstpflichtverletzung, wenn ein Beamter jemanden fahrlässig oder leichtsinnig einer Strafverfolgung aussetzt, ob nun im privaten oder dienstlichen Bereich sei irrelevant.


Hallo,

wie soll denn Ihrer Meinung nach eine Dienstpflichtverletzung eines (ich sach mal normalen , gemeint ist der Nichtstrafverfolgungs-) Beamten durch eine als Privatmann verfasste Strafanzeige begründet werden? Nur rein interessehalber gefragt Winken

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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