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der Schuldner A hat noch die Kosten einer Gerichtsverhandlung offen. Zu diesen Kosten wurde bereits die EV abgegeben, das Gericht erkennt anhand des Vermögensverzeichnis und der Lebensumstände das auf lange sicht beim Schuldner keine Erfolgreiche Vollstreckung getätigt werden kann.
Wie stehen die Chance für den Schuldner dem Gericht mit 50 - 60 % der HF den Vorgang zu schließen?
Unterstellen wir mal das die Forderung in 2005 entstanden ist.
Wie stehen die Chance für den Schuldner dem Gericht mit 50 - 60 % der HF den Vorgang zu schließen?
M.E. stehen die Chancen nicht schlecht, sofern das Gericht glaubt, daß dem Schuldner von Dritter Seite zur Verfügung gestellt wurde (ohne darauf Anspruch zu haben). Andernfalls dürfte die Justizverwaltung sich eher wie jeder andere verhalten: das Geld nehmen und abwarten, was in Zukunft noch kommt. Verjähren dürfte da ja kaum etwas. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Herzlichen Dank für die Info, das gibt ne Menge Lesestoff.
Wenn ein Schuldner zu den Kosten (nicht Strafe) welche ein Landes- oder Oberlandesgericht verfügt hat, einen Vergleich anbieten möchte, darf er das selber oder geht das wieder nur über einen Anwalt? (Landgericht = Anwaltszwang?)
Wie verhält sich das bei einer Strafe, welche ein Landgericht verhängt hat ?
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