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ich recherchiere gerade für ein Buch etwas über folgende Rechtslage:
Nehmen wir mal an, Mann A ist alkoholabhängig. Er schlägt im Suff auf dem Hamburger Kiez einen Arbeitskollegen B nieder, der schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert wird.
Die Tochter von Mann A, die selber von ihm misshandelt wurde, beobachtet durch Zufall die Tat. Der Arbeitskollege B erstattet sofort Anzeige.
Wie würde die Polizei nun vorgehen? Bräuchte man weitere Zeugen, um ein Strafmaß anzuwenden? Was für eine Strafe würde hier gerechtfertigt sein?
Es geht noch weiter: Sagen wir, die Tochter des Mann A wird von der Tochter des Arbeitskollegen B erpresst, damit sie zu Lasten des Vaters aussagt. Nehmen wir an, sie tut dies und klärt die Polizei gleichzeitig über ihre eigene Misshandlung und die Vergewaltigung ihrer Mutter auf. Die Mutter bestätigt ihre Aussage.
Was geschieht nun? Wie lange würde es dauern, bis ein Prozeß stattfindet? Wann würde das Urteil feststehen und welches Strafmaß würde angewendet werden?
Ich freue mich auf fachliche Antworten,
MFG
PS: DEr Fall ist frei erfunden und dient nur für die Handlung eines Buches.
Vorstrafen (einschlägige) ja/nein
ggf laufende Bewährung(en) (einschlägig) ja/nein
bleibende Schäden beim Opfer
Was ging der Verletzung voraus
Welche Alkoholisierung
Einstellung zur Tat nach Ausnüchterung...
Anzeige aufnehmen, Zeugin und Geschädigten vernehmen, Beschuldigten vernehmen, ggfs. Blutentnahme beim Besch. zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades.
Zitat:
Bräuchte man weitere Zeugen, um ein Strafmaß anzuwenden?
"Um ein Strafmaß anzuwenden"? Für ein Verfahren gegen A bräuchte man sicher nicht mehr Zeugen, man hat ja 2. Ich denke, dass auch das Gericht nicht weitere Zeugen braucht, um das Strafmaß festzulegen.
Zitat:
Was für eine Strafe würde hier gerechtfertigt sein?
Das läßt sich so generell nicht sagen. Das ist von so vielen Faktoren abhängig (Vorstrafen, Grad der Alkoholisierng, Reue, "Vorgeschichte", Schwere der Verletzungen, Art und Mittel der Schläge, Anzahl der Schläge...). Den Rahmen gibt aber § 223 StGB vor. Unter Umständen kommen auch die §§ 224 und 226 in Betracht.
Zitat:
Es geht noch weiter: Sagen wir, die Tochter des Mann A wird von der Tochter des Arbeitskollegen B erpresst, damit sie zu Lasten des Vaters aussagt.
Hier handelt es sich wohl nicht um eine Erpressung , sondern eher um eine Nötigung.
Zitat:
Nehmen wir an, sie tut dies und klärt die Polizei gleichzeitig über ihre eigene Misshandlung und die Vergewaltigung ihrer Mutter auf. Die Mutter bestätigt ihre Aussage.
Was geschieht nun?
Es würde zunächst ein neues Verfahren gegen A eingeleitet werden. Die Polizei würde die Geschädigten und den Beschuldigten vernehmen, evtl. Beweise sichern,...
Zitat:
Wie lange würde es dauern, bis ein Prozeß stattfindet?
Das ist von soooo vielen Faktoren abhängig (Dauer der Ermittlungen, "Mitarbeit" des Besch., Auslastung der Staatsanwaltschaft, Auslastung des Gerichts,...) Das kann zwischen 6 und x Monaten liegen...
Zitat:
Wann würde das Urteil feststehen und welches Strafmaß würde angewendet werden?
Am Ende der Verhandlung.... Auch hier ist es schwer, eine mögliche Dauer anzugeben, da dafür die bereits oben erwähnten Faktoren sowie Verzögerungen durch "taktische" Manöver von Anwälten u. ä. eine Rolle spielen...
Bezüglich des Starfmaßes kommen neben den oben verlinkten §§ noch in Frage:
Vielen Dank für eure Mithilfe =) Das hat schon einmal sehr geholfen! Wie ich sehe, ist es gar nicht so unkompliziert... Vor allem, da "mein" Täter ja noch gar keine Vorstrafen hat. Deswegen wäre wohl eine Haftstrafe eher unwahrscheinlich?
Zu den Fragen:
Vorstrafen (einschlägige) nein
ggf laufende Bewährung(en) (einschlägig) nein
bleibende Schäden beim Opfer ja
Was ging der Verletzung voraus ?
Welche Alkoholisierung durch hartten Alkohol
Einstellung zur Tat nach Ausnüchterung... keine Reue
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