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Verfasst am: 21.01.08, 21:16 Titel: Internationale Website m. engl. Forum / Haftung
Hi Leute,
ich finde diese Frage sehr tricky, vielleicht fällt Euch etwas dazu ein!
Ich werde selber noch mal darüber nachgrübeln, und schreibe Euch, was mir dazu eingefallen ist!
Zitat:
Ein deutscher Webseitenbetreiber betreibt aus Deutschland heraus unter einer .com Domain eine englischsprachige, nicht gewerbliche (d.h. nicht primär gewinnorentierte) Webseite.
Neben dem eigentlichen Inhalt bietet die Webseite ein Message-Bord (Forum), in dem Benutzer ihre persönlichen Meinungen etc. austauschen können.
Bevor ein Benutzer Inhalte einfügen kann, muss er sich registrieren (automatisiert) und die Verhaltensregeln (Disclaimer) des Forums akzeptieren, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass strafbare Inhalte (Beleidigungen, Verleumdung, üble Nachrede, Drohung usw.) unter Androhung des Auschlusses von der Nutzung des Forendienstes verboten sind.
In einem Forumsbeitrag macht A (aus den USA) eine Bemerkung über B (aus Land X).
B ist selbst nicht Forumsmitglied und wurde über diese Bemerkung von einem Bekannten informiert.
B empfindet den Inhalt des Forumsbeitrags als eine erhebliche Beleidigung seiner Person und möchte rechtlich gegen den deutschen Webseitenbetreiber vorgehen, weil die Beleidigung in dessen Forum geschehen ist.
Im Land X haftet ein Forenbetreiber für derartige Vorkommnisse, weil er durch die Verbreitung der Beleidigung Beihilfe leistet.
Kann B den Webseitenbetreiber trotz des Disclaimers zur Verantwortung ziehen (Abmahnen o.ä.)?
Unterstellt mal, dass der Webseitenbetreiber hier leicht fahrlässig keine Kenntnis von dem o.g. Forumsbeitrag hat.
Ich frage mich auch gerade, welches Recht anwendbar ist? Deutsches?
(5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2.
der öffentlichen Gesundheit,
3.
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
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