Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Hundegebell nach 6:00 Uhr Wohnung geöffnet Rechtslage??
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Hundegebell nach 6:00 Uhr Wohnung geöffnet Rechtslage??
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
cellocgn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 12.02.08, 13:32    Titel: Hundegebell nach 6:00 Uhr Wohnung geöffnet Rechtslage?? Antworten mit Zitat

Hallo,

ein kleiner Hund (Jack Russel) bellt morgens nach 6:00Uhr aus einer Mietswohnung in einem Mehrfamilienhaus (Gebell isoliert durch eine Wand+Verschlossene Tür, kann also nicht so laut gewesen sein.
Ein Bewohner des gegenüberliegenden Hauses fühlt sich dadurch gestört und informiert die Polizei. Diese öffnete mit der Begründung "Gefahr in Verzug" gegen 7:00 Uhr die Wohnung in der sich der bellende Hund befand und beschlagnahmte diesen ebenfalls mit der Begründung "Gefahr in Verzug"(Verbringung in ein Tierheim).
Als der Wohnungsinhaber gegen Mittag nach Hause kommt findet er im Briefkasten die Mitteilung über die Öffnung der Wohnung.
Die Polizei beorderte zu Öffnen der Wohnung 1. den Schlüsseldienst (welcher die Wohnung nicht öffnete) 2. zur Sicherheit die Feuerwehr (welche die Wohnung ebenfalls nicht öffnete weil 3.) 3. den Hausmeister welcher schliesslich die Wohnung mit einem Zweitschlüssel öffnete.

- trifft der Großeinsatz der Polizei/Feuerwehr eine Mitschuld am Verhalten des Hundes da dieser ja durch das stattgefundene Läuten an der Haustür den Hund ja nicht gerade ruhiger macht

- darf die Polizei wegen einer Lärmbelästigung nach der Nachtruhe 6:00 einfach so die Wohnung öffnen und den Hund wegen "Gefahr in Verzug beschlagnahmen"

- ist hier nicht mit " Kanonen auf Spatzen " geschossen wurden hätte man nicht erst den Hausmeister fragen können ob dieser einen Schlüssel besitzt

- muss der Besitzer des Hundes die Einsatzkosten der Polizei/Feuerwehr übernehmen



Kennt sich jemand mit der Rechtslage in diesem Fall aus (NRW)


Danke



Grüsse

Marcel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 12.02.08, 20:11    Titel: Re: Hundegebell nach 6:00 Uhr Wohnung geöffnet Rechtslage?? Antworten mit Zitat

Nabend,

cellocgn hat folgendes geschrieben::

- trifft der Großeinsatz der Polizei/Feuerwehr eine Mitschuld am Verhalten des Hundes da dieser ja durch das stattgefundene Läuten an der Haustür den Hund ja nicht gerade ruhiger macht

wohl eher nicht. Da die Polizisten die Öffnung der Türe ja angeordnet haben, auf Grund des Lärmes, den der Hund gemacht hat, bevor die Feuerwehr gekommen ist. Das der Hund während des Einsatzes vermutlich nochmal lauter geworden ist, spielt dabei keine Rolle.
cellocgn hat folgendes geschrieben::

- darf die Polizei wegen einer Lärmbelästigung nach der Nachtruhe 6:00 einfach so die Wohnung öffnen und den Hund wegen "Gefahr in Verzug beschlagnahmen"

Ja, denn eine Ruhestörung liegt gem. §117 OwiG dann vor, wenn
Zitat:
ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt
wird,
Zitat:
der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Dabei ist die Urzeit unerheblich.
Die Polizei darf gem. §41 Abs. 1 Nr. 3 PolG (NRW)eine
Zitat:
Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen
wenn
Zitat:
3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen

Gem. §42 PolG NRW darf diese Durchsuchung außer bei Gefahr im Verzug nur auf richterliche Anordnung erfolgen.
Gefahr im Verzug liegt u.a. dann vor, wenn das Einholen einer richterlichen Anordnung nicht zeitnah möglich ist und somit der Sinn der Maßnahme verfallen würde.
Morgens um 07:00 Uhr ist es kaum möglich einen Richter der zuständigen Amtsgerichtes zu erreichen, der eine solche Maßnahme anordnen könnte. Offensichtlich war die Ruhestörung, die von dem Hund ausging jedoch so massiv, dass es notwendig war, diese schnellst möglich zu beenden. Es lag somit Gefahr im Verzug vor, da das Warten auf eine richterliche Anordnung ein Weiterbestehen der Ruhestörung bewirkt hätte, welche aber schnellst möglich beendet werden musste.
Gem. §43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW darf die Polizei eine Sache sicherstellen, um
Zitat:
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren

Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, bei der der Eintritt der Schädigung unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Der Hund bellt, eine Ruhestörung war offensichtlich gegeben. Somit ist auch eine gegenwärtige Gefahr gegeben.
Sowohl das Betreten der Wohnung als auch die Sicherstellung des Hundes sind meiner Meinung nach rechtmäßig.
cellocgn hat folgendes geschrieben::

- ist hier nicht mit " Kanonen auf Spatzen " geschossen wurden hätte man nicht erst den Hausmeister fragen können ob dieser einen Schlüssel besitzt

Ist der Hausmeister am Klingelbrett als solcher zu erkennen oder sonst wie erkennbar und erreichbar?
cellocgn hat folgendes geschrieben::

- muss der Besitzer des Hundes die Einsatzkosten der Polizei/Feuerwehr übernehmen

Ja, voraussichtlich wird sich die Polizei/ Feuerwehr noch bei dem Besitzer des Hundes melden. Die möchten dann ganz gerne die Kosten erstattet bekommen.
Ob die Polizisten hätten erkennen müssen, wer der Hausmeister ist und dass dieser einen Schlüssel für die Türe hat, kann ich von hier aus nicht beurteilen.
cellocgn hat folgendes geschrieben::

Kennt sich jemand mit der Rechtslage in diesem Fall aus (NRW)
Danke

Ja, ich. Winken
Bitte!

Der_schwarze_Ritter_aus_der_Pfalz hat folgendes geschrieben::

M.E. hätte die Polizei zuerst den Hausmeister benachrichtigen müssen. Denn bei "Gefahr im Verzuge" hätten die Polizisten die Türe auch aufbrechen können.

Es ist wie oben erwähnt fraglich, ob die Polizisten hätten erkennen müssen, dass es einen Hausmeister mit Schlüssel für die Wohnung gibt.
Selbst wenn ja, lässt sich dadurch nicht die Gefahr im Verzug negieren. Diese ist nämlich nicht für die zwangsweise Öffnung der Tür, sondern für die Durchsuchung der Wohnung nötig.
Ob nun Hausmeister oder Schlüsseldienst/ Feuerwehr ist dann eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Nach oben
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Eventuell könnte man als Polizeibeamter auch auf die Idee kommen, dass dem Hundebesitzer in seiner Wohnung etwas zugestoßen ist?!
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cellocgn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die umfassende Erläuterung der Rechtslage.
Was mich an der Sache stört ist das schon nach einer kurzen Zeit( gegen 6:00 Uhr wurde das Haus verlassen, - also ab da kann ja eigentlich erst die Lärmbelästigung angefangen haben und bei dem Aufmarsch an Personal Maßnahmen ja bestimmt schon zwischen 6:30 und 6:45 eingeleitet worden sein) zum letzten drastischen Mittel gegriffen worden ist.
Wenn die Lärmbelästigung so extrem war warum haben sich nicht Mieter in dem Haus beschwert sondern ein einziger von der Strasse gegenüber?
Naja mal sehen was letztendlich dabei rumkommt.
Kann man sich eigentlich den Verlauf des Einsatztes darlegen lassen (Einsatzbericht o.ä.) da müssten ja die Zeiten des Eintreffens und Handelns drinstehen oder?

Grüsse

Marcel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cellocgn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 13.02.08, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Weis jemand wer für die Sache verantwortlich wäre der Halter oder der Mieter der Wohnung wenn der Hund vorübergehend bei diesem untergebracht wäre?? Mit den Augen rollen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 14.02.08, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

cellocgn hat folgendes geschrieben::
Weis jemand wer für die Sache verantwortlich wäre der Halter oder der Mieter der Wohnung wenn der Hund vorübergehend bei diesem untergebracht wäre?? Mit den Augen rollen

Ich vermute mal der Mieter der Wohnung, der in seinen Räumlichkeiten den Hund untergebracht hat.
Nach oben
Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 15.02.08, 15:12    Titel: Re: Hundegebell nach 6:00 Uhr Wohnung geöffnet Rechtslage?? Antworten mit Zitat

cellocgn hat folgendes geschrieben::
.... bellt morgens nach 6:00Uhr aus einer Mietswohnung in einem Mehrfamilienhaus ....

Ist doch verantwortungslos, den kleinen Jack Russel alleine in der Wohnung zu lassen. Die Polizei hätte nicht den Hund, sondern den Halter einsperren sollen.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cellocgn
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.02.08, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

wäre mir auch lieber gewesen, der Hund war zu diesem Zeitpunkt gerade mal 90 Minuten alleine und ist diese auch gewöhnt es gab noch nie Probleme. So laut scheints wohl nicht gewesen zu eben hat mich eine Mitmieterin angesprochen das sie wohl an dem Tag nichts gehört habe, ist dann Gefahr im Verzug nicht ein bischen Wage zumal der Klagende 100m Luftlinie weiter weg wohnt.



MfG

Marcel Buhl
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 16.02.08, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

cellocgn hat folgendes geschrieben::
ist dann Gefahr im Verzug nicht ein bischen Wage zumal der Klagende 100m Luftlinie weiter weg wohnt.

Gefahr im Verzug beschreibt nur die zeitliche Dringlichkeit, die gegeben sein muss, damit man ohne eine richterliche Verfügung eine Wohnung betreten darf.
Es muss davon ausgegangen werden, dass die Polizisten sich vor Ort von der bestehenden Ruhestörung vergewissert haben. Es ist desweiteren unerheblich, ob andere Mitmieter ebenfalls gestört wurden. Der eine Nachbar reicht aus. Und wenn der den Hund nicht gehört hat, wie sollte er dann wissen, dass sich ein Hund in der Wohnung befunden hat?
Nach oben
Tica
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.11.2006
Beiträge: 301

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
um letzten drastischen Mittel gegriffen worden ist.


Wieso bitte drastisches Mittel? Der Hausmeister hat die Tür aufgemacht. Somit kein Schaden an der Tür. Das das bellende Tier nicht allein in der Wohnung zurück bleibt ist auch klar.

Und wie thomas26 schon sagte: Gefahr im Verzug hat nix damit zu tun wie viele den Hund hören sondern damit wie dringend die Angelegenheit geklärt werden muss.
Schon mal daran gedacht das evtl die Beamten vor Ort nicht ausschliessen können das in der Wohnung der Besitzer des Hundes liegt und ärztliche Hilfe braucht?
Klar die Polizei kann ja auch einfach mal ewig warten und rumfragen und suchen bis sich einer findet der die Tür aufmacht oder gar der Besitzer wieder kommt. Wenn er denn kommt und nicht inzwischen tot in der Wohnung liegt.

Und was den Lärm angeht ein Mieter des selben Hauses der durch mehrere Wände hindurch das bellen nicht hören kann ist natürlich weniger genervt als ein Mieter des gegenüberliegenden Hauses der vieleicht das Fenster offen hat und das Gebell, lediglich durch ein geschlossenes Fenster gedämpft, ertragen muss.
_________________
Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
Alles was ich hier hin pinsel is meine nur meine persönliche Meinung.
Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, leider kann ich die hier genannten Antworten nicht so recht nachvollziehen.

thomas26 hat folgendes geschrieben::
cellocgn hat folgendes geschrieben::

- darf die Polizei wegen einer Lärmbelästigung nach der Nachtruhe 6:00 einfach so die Wohnung öffnen und den Hund wegen "Gefahr in Verzug beschlagnahmen"

Ja, denn eine Ruhestörung liegt gem. §117 OwiG dann vor, wenn....


M.W. ist § 117 OWiG keine Ermächtigungsgrundlage für das Betreten einer Wohnung.

thomas26 hat folgendes geschrieben::
von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen


Wo wird die Erheblichkeit hier im Sachverhalt gesehen?

Ich lese nur:

cellocgn hat folgendes geschrieben::
(Gebell isoliert durch eine Wand+Verschlossene Tür,....
Ein Bewohner des gegenüberliegenden Hauses fühlt sich dadurch gestört


Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.


Wo wird das hier gesehen?

Tica hat folgendes geschrieben::
Und wie thomas26 schon sagte: Gefahr im Verzug hat nix damit zu tun wie viele den Hund hören sondern damit wie dringend die Angelegenheit geklärt werden muss.


Nein, eine Wohnung darf nur dann Betreten werden, wenn z.B. eine "erheblichen Belästigung der Nachbarschaft" oder eine gegenwärtige "Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte" vorliegt.

Tica hat folgendes geschrieben::
Schon mal daran gedacht das evtl die Beamten vor Ort nicht ausschliessen können das in der Wohnung der Besitzer des Hundes liegt und ärztliche Hilfe braucht?


Das wäre dann, wenn der Besitzer dort nicht liegt, ggf. eine Anscheinsgefahr.

cellocgn hat folgendes geschrieben::
muss der Besitzer des Hundes die Einsatzkosten der Polizei/Feuerwehr übernehmen


In diesem Fall treffen den Anscheinsstörer aber nur die Kosten, wenn ihm der Anschein zurechenbar ist. (vgl. z.B. ---> www.deutsches-recht.de/por.html )
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In diesem Fall treffen den Anscheinsstörer aber nur die Kosten, wenn ihm der Anschein zurechenbar ist.


Da stimme ich Ihnen zu, aber ...

Was spricht dagegen von dem Besitzer des Hundes anzunehmen, dass ihm dessen Bellen zuzurechnen ist.??

Wenn ein Nachbar ausserhalb des Hauses das Gebell wahrnimmt trotz der

Zitat:
zumal der Klagende 100m Luftlinie weiter weg wohnt


großen Entfernung, dann muß man wohl auch von einer das Normalmaß überschreitenden Lärmschwelle ausgehen, womit die erhebliche Belästigung vorliegen dürfte (Jack-Russel-Gekläffe ist btw. immer erheblich).

Im Übrigen widerspricht eine solche Hatung auch den Mindestanforderungen des Tierschutzes, so dass auch hieraus ein Einschreiten gerechtfertigt sein dürfte.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
libdon
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Eher ein Fall für den Tierschutz, wenn der arme Hund von mindestens 6.00 Uhr morgens mittags nicht raus kann für sein Geschäft. Das ist Tierquälerei.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::

Was spricht dagegen von dem Besitzer des Hundes anzunehmen, dass ihm dessen Bellen zuzurechnen ist.??


Nichts.

Aber mein Einwand bezog sich auf die Überlegung. daß der Wohnungsinhaber sich in einer hilflosen Lage befindet und diese durch das Hundegebell indiziert wird.

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Nachbar ausserhalb des Hauses das Gebell wahrnimmt trotz der

Zitat:
zumal der Klagende 100m Luftlinie weiter weg wohnt


großen Entfernung, dann muß man wohl auch von einer das Normalmaß überschreitenden Lärmschwelle ausgehen, womit die erhebliche Belästigung vorliegen dürfte (Jack-Russel-Gekläffe ist btw. immer erheblich).


Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen. Wahrnehmen kann ein Mensch grundsätzlich schon sehr leise Geräusche, z.B. das Ticken einer Armbanduhr (20 Dezibel). Siehe dazu z.B. hier

Hier geht es aber nicht um die Wahrnehmbarkeit des Gebells, sondern darum. ob dies eine "erheblichen Belästigung der Nachbarschaft" oder eine gegenwärtige "Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte" darstellt.

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen widerspricht eine solche Hatung auch den Mindestanforderungen des Tierschutzes, so dass auch hieraus ein Einschreiten gerechtfertigt sein dürfte.


Die Frage hierzu müßte lauten: "Darf ein Hund eine Stunde in einer Wohnung allein gelassen werden, oder verstößt das gegen den Tierschutz?"

Kann diese Frage hier jemand sachverständig beantworten?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 03.03.08, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Diese Argumentation kann ich nicht nachvollziehen. Wahrnehmen kann ein Mensch grundsätzlich schon sehr leise Geräusche, z.B. das Ticken einer Armbanduhr (20 Dezibel).


Hallo
ich gehe mal davon aus , dass der wahrnehmende Nachbar kein böswiliger Querulant ist, sondern ein Normalo wie Du und Ich.
Wenn diesen dann das Gebell über eine Entfernung von 100 m so stört, dass er die Polizei ruft, dann ist das Gebell mehr als bloß wahrzunehmen, sondern es belästigt

Zitat:
Es gibt kein Gesetz, welches besagt, dass ein Hund nicht alleine bleiben darf. Solange das Tier genügend Wasser und Fressen hat, besteht hier kein Hinderungsgrund.


Ich bin kein Tierschutzexperte, aber ein soziales Tier wie ein Hund dürfte (falls man ihn nicht auf die rudimentären körperlichen Bedürfnisse reduziert) unter einem stundenlangen Alleinlassen durchaus leiden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.