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Ferienhausbuchung...Erkrankung in der Nacht vor Anreise

 
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lubecca
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 09:54    Titel: Ferienhausbuchung...Erkrankung in der Nacht vor Anreise Antworten mit Zitat

Wir haben ein Ferienhaus an der Nordsee für fünf Tage gebucht!
Angezahlt wurde noch nichts.
In der Nacht vor der Anreise bekam meine Freundin Fieber (grippaler Infekt).
Der Vermieterin haben wir daraufhin mitgeteilt, daß wir nicht kommen werden.
Sie hat keinen "Ersatzmieter" für das Haus.
Noch haben wir nichts wegen der Bezahlung abgemacht.

Daß wir für die Buchung was zahlen müssen ist uns klar! Inwieweit können wir den Mietpreis drücken? Gibt es eine Pauschale für Wasser, Strom, Heizung...?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank für Eure/Ihre Beiträge!
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wurden bei Buchungsabschluß Stornogebühren vereinbart ?
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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lubecca
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.02.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, Stornogebühren wurden nicht vereinbart!
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dann dürfte m.E. auch keine Schadenersatzforderung vom Vermieter gestellt werden.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich um einen Reisevertrag handelt, gilt § 651 i BGB:

Zitat:
§ 651i BGB: Rücktritt vor Reisebeginn

I Vor dem Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

II Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

III Im Vertrage kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.


Handelt es ich um einen einfachen Mietvertrag, gibt es kein einseitiges Rücktrittsrecht. Wird der Vertrag nicht erfüllt, haftet die nicht erfüllende Partei nach den allgemeinen Grundsätzen.

Eine vorherige Vereinbarung von "Stornogebühren" ist in beiden Fällen für eine Forderung des Vermieters nicht erforderlich. Die im Tourismus häufig anzutreffende Festlegung von Prozentsätzen des Reisepreises bei Stornierung, oft zeitlich gestaffelt, dient meist nur der vereinfachten Pauschalierung (siehe oben § 561i Abs. 3 BGB).

Gruß,
moro

Gruß,
moro
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