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Verfasst am: 26.02.08, 23:50 Titel: brauche dringend Hilfe
Hallo Leute,
Folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen:
Ein Gast bestellt aus der Speisekarte Muscheln. Der Kellner nimmt die Bestellung auf und bringt kurz darauf das Gericht. Beim Essen beisst der Gast auf eine Perle. Die Fallfrage lautet darf der Inhaber Herausgabe der perle verlangen.
Er hat doch Anspruch auf Herausgabe gem§ 985, weil der Inhaber noch Eigentümer der Muscheln sind.Ein Bewirtungsvertrag ist wie ein Kaufvertrag zu behandeln oder ? Die Kaufsache (Teller mit dem Gericht )bleibt dem Verkäufer (den Inhaber) bis der Käufer (Gast) zahlt.Also der Käufer erlangt den Besitz, kann die Muscheln essen. Das Eigentum verbleibt jedoch beim Verkäufer und somit kann er nach herausgabe verlangen. oder??
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.02.08, 01:11 Titel:
Was bzw. warum soll er denn anfechten? Er müßte z.B. auch nicht anfechten, wenn ihm sein Diamantring in die Suppe gefallen wäre, die er dem Gast serviert.
Im übrigen bliebe der Herausgabeanspruch auch dann erhalten, wenn der Gast gezahlt hat. Ich würde auch §812 I BGB heranziehen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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meiner Meinung nach ist die Willenserklärung des Verkäufers - gemäß Speisekarte - ein Angebot zum Verkauf von Muscheln bzw. eines Muschelgerichts und nur darüber ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Perle wollte der Wirt wohl nicht verkaufen, daher wird sie wohl vor und nach Bezahlung sein Eigentum bleiben.
Das ist ungefähr so,wie wenn Sie ein gebrauchtes Buch kaufen, in dem der Verkäufer versehentlich einen 100-Euro Schein (sagen wir mal als Lesezeichen) vergessen hat.
Y bestellt bei J, den K gebeten hat, für ihn Dienst zu machen, das Gericht „Muscheln nach Art des Hauses“. A hatte gegenüber K geäußert, dass es ihm nicht so wichtig sei, wer kellnere. Vor Jahren hatte Y in einem anderen Restaurant ein Gericht mit dem gleichen Namen bestellt und vorzüglich gefunden. Nachdem J ihm das Essen serviert hat, stellt sich heraus, dass diese Zubereitungsart Erdnüsse enthält, auf die Y allergisch reagiert. Als sich Y von den wenigen Bissen erholt hat und gehen will, besteht J, der etwas verunsichert ist, auf Zahlung. Y ist empört, von dem Geschäft will er nun nichts mehr wissen. Nach dem Vorfall und unabhängig davon sendet A seinem Kellner K einen von ihm unterschriebenen Brief, in der er die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärt. Es hatte sich herausgestellt, dass K bei seinem Einstellungsgespräch auf die Frage hin, ob er vorbestraft sei, gelogen hatte. K war wegen Diebstahls an einem früheren Arbeitsplatz vorbestraft. Könnte die A-GmbH Zahlung von Y verlangen?
Z bestellt bei A, der nun selbst in seinem Restaurant kellnert, ein Glas Riesling. A, der weiß, dass der Weinkeller immer voll ist, antwortet: „Gern, das bringe ich Ihnen sofort“. Nachdem er das Glas für den Z gefüllt hat, probiert auch er ein Schlückchen von dem guten Tropfen und muss leider feststellen, dass der Wein verkorkt ist. Z, der den A beobachtet hat, hat den angeekelten Blick des A wohl bemerkt. Bevor A jedoch eine neue Flasche aus dem Weinkeller holt und sich zunächst bei Z entschuldigen will, erkennt er, wer dort vor ihm sitzt. Es ist Z, der dem A als Zechpreller bekannt ist. Wie A gehört hat, sucht dieser regelmäßig, ohne das nötige Geld zu haben, die besten
Restaurants auf, tafelt festlich, um dann nicht zu zahlen. A hatte ihn zunächst nicht erkannt. Erbost, dass Z so dreist ist, sein Spiel auch bei ihm
zu probieren, bittet er den Z, auf der Stelle seinen Laden zu verlassen. A möchte mit Z nichts mehr zu tun haben und sich unter allen in Betracht kommenden Gründen von dem Geschäft lösen, was er unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Z weigert sich zu gehen und besteht darauf, den Wein zu bekommen, selbstverständlich hätte er dieses Mal zahlen wollen. Wie ist die Rechtslage?
K, dem mittlerweile wirksam gekündigt ist und der nun nicht mehr in dem Lokal arbeitet, bestellt telefonisch bei dem Geschäftsführer B der B-GmbH im Namen der A-GmbH 25 kg Austern. Die B-GmbH bestätigt die Kaufverträge für die Austern und schickt die Bestätigung an die A-GmbH, die diese auch erhält. K, der sich nun selbstständig zu machen gedenkt, holt die Ware bei B ab. Die B-GmbH verlangt Zahlung von der A-GmbH. B macht geltend, er könne nicht jedes Mal prüfen, ob der Besteller zur Bestellung berechtigt sei; er sei aber selbstverständlich davon ausgegangen. Kann die B-GmbH von der A-GmbH Zahlung verlangen?
Und würde mich auch über ein paar anregungen zu diesen Sachverhalte sehr freuen
Da sind sie wieder, die drei juristischen Lebensweisheiten:
1. im Gunde regelt alles der Markt, das BGB ist nur für den Fall des Marktversagens da - das hat mein Prof. wirklich so gesagt ... OK er hat auch das Abstraktionsprinzip nicht begriffen und vertritt die Meinung , dass es im Recht der unerlaubten Handlungen bzw. im Haftungsrecht keine priviligierte Arbeitnehmerhaftung gibt ... außerdem hält er die Einbauküche für einen wesentlichen Bestandteil des Gründstücks ... und auch sonst sollte man auf den juristischen Unfug dieses Professors besser nicht hören ... aber wer weiß das schon im ersten Semester? .... und weil der Markt so toll funktioniert, ist das BGB auch gaaaaaaaaaaaaaaanz dünn
2. Was wird im BGB geschützt? Eigentum, dann Eigentum, danach wieder Eigentum und wieder Eigentum!
3. DURCH KAUF ERWIRBT MAN KEIN EIGENTUM! _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen
Was erwirbt man dann? Für Besitz braucht man noch nicht einmal einen Kaufvorgang..
Also zunächst mal geht es um Eigentum und nicht um Besitz. Übrigens braucht man für Beides keinen Kaufvertrag
Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer nicht mehr und nicht weniger, als den schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung und ggfls. Übergabe des Kaufgegenstandes. Der Eigentumserwerb bzw. die Eigentumsübertragung erfolgt getrennt vom schuldrechtlichen Grundvertrag (Kauf!) und ist auch in seiner Wirksamkeit nicht abhängig vom Bestand des Kaufvertrages. So kann durchaus der Kaufvertrag angefochten werden - wird die Eigentumsübertragung nicht auch rückabgewickelt, so bleibt der Eigentumsübergang trotz angefochtenen Kaufvertrages bestehen, ebenso wie der Kaufvertrag bestehen bleibt, auch wenn die Übereignung nicht erfolgt - in dem Fall ist der Kaufvetrag eben dann noch nicht erfüllt und der Käufer muss ggfls. auf Erfüllung, also Eigentumsübertragung klagen.
Das ist es, was in gaaaaaanz groben Umrissen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip meint, was vielen Studenten in den ersten Semestern so ein Kopfzerbrechen macht _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen
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