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Zuerst einmal erin freundliches Hallo an diese Forumsteilnehmer !
Um meine Kenntnisse aufzufrischen, würde mich folgender fiktiver Fall interessiern. Der einfachheit halber schildere ich ihn aus meiner Person heraus.
Meine Ehefrau ist ehrenamtliche Betreuerin ihres Bruders, der in einem Heim untergebracht ist, in allen Angelegenheiten (Finanz, Aufenthalt, Post usw.). Wenn nun mein Schwiegervater stirbt, ist meine Frau mit den anderen beiden Geschwistern und dem betreuten Bruder erbberechtigt. Es gibt u. a. Immobilienvermögen. Im Erbfall würde hier ein Interessenkonflikt zwischen meiner Frau und ihrem betreuten Bruder bestehen.
Von dem Erbe bin ich nicht begünstigt.
Kann ich in diesem Fall als Ergänzungsbetreuer/Verhinderungsbetreuer tätigt werden?
Muß meine Frau mich schon jetzt als Ergänzungsbetreuer für den Erbfall beim Vormundschaftsgericht anmelden/beantragen.
Wie ist die Vorgehensweise des Ergänzungsbetreuers im Erfall ? Muß er schon beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, oder kann er warten bis hier nur noch alle Kinder "übrig" sind?
Ich danke im voraus für die Bemühungen
LG
Pauli
Muß er schon beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen,
Mal langsam.
Pflichtteil gibt es nur für diejenigen, die enterbt worden sind. Es ist also zunächst mal abzuwarten, ob der Vater ein Testament hinterlässt und was darin geregelt ist. Ohne Testament ist der Betreute zusammen mit seinen Geschwistern Erbe, die Kinder bilden mit dem verwitweten Ehepartner eine Erbengemeinschaft.
Um Erbe zu werden, muss man gar nichts unternehmen, das passiert automatisch. Nur wenn man ganz oder teilweise enterbt wurde, entsteht ein Pflichtteils- oder Pflichtteils-ergänzungsrecht. Den Pflichtteil kann man einfordern; das Pflichtteilsrech verjährt nach 3(?) Jahren; auf den Tod des Längerlebenden Elternteiles zu warten kann heißen, dass man damit von seinem Pflichtteilsrecht keinen Gebrauch macht. Also: Wenn enterbt, dann Pflichtteil fordern, ansonsten ist das Kind "automatisch" Erbe. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
erst mal Danke für die Antwort.
Es geht hier nicht darum ob der Vater ein Testament - egal welchen Inhaltes - hinterläßt, oder ob die gesetzliche Erbfolge anzuwenden ist.
Bei Tod des Vaters ist er erbberechtigt. Er kann nun mit den anderen in der Erbengemeinschaft warten, oder sein Pflichtteil verlangen.
Die Problematik hier ist jedoch, daß er auf "Staatskosten (Sozialamt)" in einem Heim untergebracht ist. Meine Frau ist seine Betreuerin. Sie scheidet im Erbverfahren als Betreuerin aus, weil ein Interessenkonflikt besteht. Sie könnte ja sonst für den Bruder entscheiden, daß er (zu "Gunsten der anderen") auf sein Erbe verzichtet. Also muß ein Ergänzungsbetreuer her.
Die Frage ist hier nur, kann ich als Ehemann der Betreuerin - ( = Schwager des Erben ) als Ergänzungsbetreuer vom Gericht eingesetzt werden?
erst mal Danke für die Antwort.
Es geht hier nicht darum ob der Vater ein Testament - egal welchen Inhaltes - hinterläßt, oder ob die gesetzliche Erbfolge anzuwenden ist.
Bei Tod des Vaters ist er erbberechtigt.
Nein. Entweder (Mit-)Erbe, oder pflichtteilsberechtigt.
Zitat:
Er kann nun mit den anderen in der Erbengemeinschaft warten, oder sein Pflichtteil verlangen.
Nein. Er kann als Erbe entweder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen oder es sein lassen. Oder falls er enterbt ist, seinen Pflichtteil fordern.
Zitat:
Die Problematik hier ist jedoch, daß er auf "Staatskosten (Sozialamt)" in einem Heim untergebracht ist. Meine Frau ist seine Betreuerin. Sie scheidet im Erbverfahren als Betreuerin aus, weil ein Interessenkonflikt besteht. Sie könnte ja sonst für den Bruder entscheiden, daß er (zu "Gunsten der anderen") auf sein Erbe verzichtet. Also muß ein Ergänzungsbetreuer her.
richtig.
Zitat:
Die Frage ist hier nur, kann ich als Ehemann der Betreuerin - ( = Schwager des Erben ) als Ergänzungsbetreuer vom Gericht eingesetzt werden?
Ich weiß nicht, ob § 1795 BGB hier analog anzuwenden ist - Geschäfte mit dem Ehepartner sind dort ausgeschlossen.
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