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wenn man sich auf ein Duales Studium, also Studium und Ausbildung in einem, beworben hat, diese Stelle auch bekommen hat und den fertigen Vertrag bereits unterschrieben hat.
Ist es dann rechtens, dass die Bundeswehr einen zur Musterung einlädt, obwohl sie den Vertrag vorliegen haben?
Wenn man einen Ausbildungsvertrag hat, kann man sich ja zurückstellen lassen. Wie ist die Rechtslage bei einer Ausbildung incl. Studium?
ich bin selber derzeit in einem Dualen Studium und habe mich dafür zurückstellen lassen (aufgrund der Ausbildung).
Allerdings ist dieses auch mittlerweile 4 Jahre her und laut meiner Zivildienstamt-Beauftragten wird dieses nach den aktuellen Bestimmungen nicht mehr gemacht (habe gestern noch mit ihr telefoniert). Mittlerweile wird das Duale Studium als normales Studium betrachtet und ist somit kein Grund für eine Zurückstellung!
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 06.03.08, 01:18 Titel:
Zitat:
§ 24 WPflG und § 23 ZDG
Damit die Bundeswehr schnell auf Personalersatz zurückgreifen kann, unterliegen Wehrpflichtige ab ihrem 18. Geburtstag der Wehrüberwachung. Sie endet bei Ungedienten oder aus der Bundeswehr als Mannschaftssoldaten Entlassenen erst in dem Jahr, in dem sie 32 Jahre alt werden. Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Überwachung (Zivildienstüberwachung).
Zitat:
§ 24 Abs. 7 WPflG, § 23 ZDG
Ab dem 18. Geburtstag muss bereits jegliche Absicht, länger als acht Wochen seinen ständigen Wohnort zu verlassen, gemeldet werden. Nach wie vor gilt die Pflicht, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate andauern, genehmigen zu lassen. Außerdem muss man sicherstellen, dass einen die Post der Wehrersatzbehörden bzw. des BAZ unverzüglich erreichen kann, man muss berufliche Änderungen, Berufs- und Schulabschlüsse sowie „weitergehende berufliche Qualifikationen“ melden.
Ebenso müssen Erkrankungen und Verletzungen von sich aus gemeldet werden, wenn der Wehrpflichtige oder sein Arzt/seine Ärztin annimmt, dass er deshalb für mindestens sechs Monate dienstunfähig sei. Bereits gemusterte Wehrpflichtige müssen zusätzlich Tatsachen melden, die zu einer Veränderung seiner festgestellten Tauglichkeit führen können.
quelle für beide zitat:. http://www.kampagne.de/ _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Sie werden ja erstmal gemustert, nicht gleich eingezogen. Sehen Sie zu, ausgemustert zu werden. Auf keinen Fall schon bei der Musterung verweigern, sonst werden sie - insofern Sie nicht an den Rollstuhl gefesselt sind - auf jeden Fall tauglich gemustert!
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