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Duales Studium, Zurückstellen?

 
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Steffen987
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 14:42    Titel: Duales Studium, Zurückstellen? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man sich auf ein Duales Studium, also Studium und Ausbildung in einem, beworben hat, diese Stelle auch bekommen hat und den fertigen Vertrag bereits unterschrieben hat.

Ist es dann rechtens, dass die Bundeswehr einen zur Musterung einlädt, obwohl sie den Vertrag vorliegen haben?

Wenn man einen Ausbildungsvertrag hat, kann man sich ja zurückstellen lassen. Wie ist die Rechtslage bei einer Ausbildung incl. Studium?

Freundlicher Gruß
Steffen987
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Wurstfachverkaeufer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.03.08, 20:55    Titel: ... Antworten mit Zitat

Hallo Steffen,

ich bin selber derzeit in einem Dualen Studium und habe mich dafür zurückstellen lassen (aufgrund der Ausbildung).
Allerdings ist dieses auch mittlerweile 4 Jahre her und laut meiner Zivildienstamt-Beauftragten wird dieses nach den aktuellen Bestimmungen nicht mehr gemacht (habe gestern noch mit ihr telefoniert). Mittlerweile wird das Duale Studium als normales Studium betrachtet und ist somit kein Grund für eine Zurückstellung!
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 01:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 24 WPflG und § 23 ZDG
Damit die Bundeswehr schnell auf Personalersatz zurückgreifen kann, unterliegen Wehrpflichtige ab ihrem 18. Geburtstag der Wehrüberwachung. Sie endet bei Ungedienten oder aus der Bundeswehr als Mannschaftssoldaten Entlassenen erst in dem Jahr, in dem sie 32 Jahre alt werden. Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Überwachung (Zivildienstüberwachung).



Zitat:
§ 24 Abs. 7 WPflG, § 23 ZDG
Ab dem 18. Geburtstag muss bereits jegliche Absicht, länger als acht Wochen seinen ständigen Wohnort zu verlassen, gemeldet werden. Nach wie vor gilt die Pflicht, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate andauern, genehmigen zu lassen. Außerdem muss man sicherstellen, dass einen die Post der Wehrersatzbehörden bzw. des BAZ unverzüglich erreichen kann, man muss berufliche Änderungen, Berufs- und Schulabschlüsse sowie „weitergehende berufliche Qualifikationen“ melden.
Ebenso müssen Erkrankungen und Verletzungen von sich aus gemeldet werden, wenn der Wehrpflichtige oder sein Arzt/seine Ärztin annimmt, dass er deshalb für mindestens sechs Monate dienstunfähig sei. Bereits gemusterte Wehrpflichtige müssen zusätzlich Tatsachen melden, die zu einer Veränderung seiner festgestellten Tauglichkeit führen können.

quelle für beide zitat:. http://www.kampagne.de/
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Steffen987
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ja die Zitate mögen ja auch alles richtig sein, beantworten aber ja meine Frage nicht wirklich.

Gibt es keinen Weg , dass man mit einem Dualen Studium zurück gestellt wird?

Auch nicht dann, wenn man schon einen Vertrag unterschrieben hat, der für beide Seiten bindend ist?

Können die einen dann überhaupt einziehen?
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Dirty Sanchez
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Sie werden ja erstmal gemustert, nicht gleich eingezogen. Sehen Sie zu, ausgemustert zu werden. Auf keinen Fall schon bei der Musterung verweigern, sonst werden sie - insofern Sie nicht an den Rollstuhl gefesselt sind - auf jeden Fall tauglich gemustert!
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Steffen987
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Anmeldungsdatum: 05.03.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das habe ich auch vor.

Ich wollte nur schon einmal wissen, was passiert wenn ich nicht ausgemustert werde. Dieses befürchte ich nämlich.
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