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Ablehnung der Anzeigenaufnahme
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luna1a7
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 17:58    Titel: Ablehnung der Anzeigenaufnahme Antworten mit Zitat

Hallo Guten Abend !
Also ich bin schon mal total neu hier und finde das ja super das man sich hier Informationen holen kann, wo man wo anders viel viel Geld bezahlt
Vielen dank schon mal an die Experten.

Also meine Frage:

Kann die Polizei sich weigern eine begründete Strafanzeige wegen falscher Verdächtigungen §164 StGB anzunehmen.

wenn ja warum
wenn nein kann man sich beschwehren
wann verjahrt so was
wie ist bei so was die Rechtslage
vielen dank schon mal
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 09.03.08, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, weigern dürfen sie sich nicht.
Man kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die handelnden Beamten einleiten und die Anzeige schriftlich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
Zur Verjährung kann bestimmt jemand anderes was sagen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,
ja, ein Polizist darf sich weigern eine Anzeige aufzunehmen. Und zwar dann, wenn er keine Straftat in dem erkennen kann, was ihm durch den Anzeigenerstatter geschildert wird.
Ob der Anzeigenerstatter nun der Meinung ist, dass es
Zitat:
eine begründete Strafanzeige wegen falscher Verdächtigungen §164 StGB
ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es sich tatsächlich um eine Straftat gehandelt hat, dann kann man durchaus eine Beschwerde oder sogar eine Strafanzeige wegen §258a StGB Strafvereitelung im Amt erstatten.
Wobei dafür natürlich fraglich ist, ob der Polizist, bei dem durch den Anzeigenerstatter geschilderten Sachverhalt, eine Straftat hätte erkennen müssen.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::

ja, ein Polizist darf sich weigern eine Anzeige aufzunehmen. Und zwar dann, wenn er keine Straftat in dem erkennen kann, was ihm durch den Anzeigenerstatter geschildert wird.


Gibt es dazu eine Quelle? M.W. ist die Polizei zur rechtlichen Bewertung einer Anzeige nicht berechtigt.

Kann ein Polizist eine schriftliche Anzeige dann auch gleich in den papierkorb befördern, wenn er sie für nicht begründet hält?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde mich auch interessieren.

Von offensichtlichem Blödsinn mal abgesehen ("Gaus Julius Cäsar ist in mein Haus eingebrochen").
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Gibt es dazu eine Quelle?

Ja. §163 StPO
Da steht nämlich
Zitat:
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen

Wenn aber keine Straftat vorliegt (für den Polizisten zu erkennen ist) dann gibts auch nix zu erforschen.
Redfox hat folgendes geschrieben::

M.W. ist die Polizei zur rechtlichen Bewertung einer Anzeige nicht berechtigt.

Das ist so nicht richtig. Eine grobe rechtliche Bewertung erfolgt natürlich schon durch den Polizisten. Es muss nämlich zuerst Mal bewertet werden, ob überhaupt der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.
Es stimmt jedoch, dass die Polizei weitergehen nicht bewerten und eine Strafanzeige vernichten kann. Weil z.B. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe seitens des Beschuldigten vorliegen.
Redfox hat folgendes geschrieben::

Kann ein Polizist eine schriftliche Anzeige dann auch gleich in den papierkorb befördern, wenn er sie für nicht begründet hält?

Ich vermute, dass der Sachbearbeiter, der die Anzeige vorgelegt bekommt, nochmal Rücksprache mit dem Anzeigenerstatter hält und erst danach entscheidet, ob die Anzeige nun vernichtet wird, oder nicht.

Nochmal, es geht mir hier um Fälle, in denen keine Straftaten vorliegen. Warum sollte die Polizei da wegen irgendwas eine Anzeige aufnehmen?
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Wenn aber keine Straftat vorliegt (für den Polizisten zu erkennen ist) dann gibts auch nix zu erforschen.


Eine "Erforschung" habe ich auch nicht verlangt. Aber so hat auch die StA als Herrin des Verfahrens keine Möglichkeit, ggf. von ihr für angebracht gehaltene "Erforschungen" zu veranlassen.

Redfox hat folgendes geschrieben::

Das ist so nicht richtig. Eine grobe rechtliche Bewertung erfolgt natürlich schon durch den Polizisten. Es muss nämlich zuerst Mal bewertet werden, ob überhaupt der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.


Ja, und er hat m.W. sich dementsprechend zu verhalten. Kein Verdacht = keine weiteren Erforschungen und Abgabe an die StA; Verdacht = ggf. weitere Ermittlungen.

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Ich vermute, dass der Sachbearbeiter, der die Anzeige vorgelegt bekommt, nochmal Rücksprache mit dem Anzeigenerstatter hält und erst danach entscheidet, ob die Anzeige nun vernichtet wird, oder nicht.


Und wenn weder der Anzeigeerstatter (der zu einer rechtlichen Bewertung übrigens gar nicht verpflichtet ist - eine Strafanzeige hat keine rechtliche, sondern nur eine faktische Wirkung) noch der Polizeibeamte von ihrer Meinung abgehen? Dann auch Papierkorb?

thomas26 hat folgendes geschrieben::
Nochmal, es geht mir hier um Fälle, in denen keine Straftaten vorliegen. Warum sollte die Polizei da wegen irgendwas eine Anzeige aufnehmen?


Weil es nur die persönliche Meinung des Beamten ist, daß keine Straftat vorliegt und die ist m.W. nicht maßgeblich.

Hier z.B. finde ich auch nichts Gegenteiliges --> www.th-h.de/infos/jura/strafverfahren.php

Also die Frage nochmal zur Verdeutlichung: Liegt es in der Kompetenz der Polizei, Strafanzeigen zu bearbeiten oder auch nicht?
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Aber so hat auch die StA als Herrin des Verfahrens keine Möglichkeit, ggf. von ihr für angebracht gehaltene "Erforschungen" zu veranlassen.

Welches Verfahren?? Es gibt zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren, über das die StA die Herrin wäre. Zu diesem Zeitpunkt gibts noch nichtmal den Anfangsverdacht einer Straftat seitens einer Strafverfolgungsbehörde. Und ohne diesen wird auch kein Verfahren eingeleitet.

Redfox hat folgendes geschrieben::

Ja, und er hat m.W. sich dementsprechend zu verhalten. Kein Verdacht = keine weiteren Erforschungen und Abgabe an die StA; Verdacht = ggf. weitere Ermittlungen.

Somit hätten wir eine noch viel stärkere Überlastung der StA's erreicht. Zum einen wird so nicht verfahren, zum anderen meine ich, dass dies auch nicht rechtlich erforderlich ist.

Redfox hat folgendes geschrieben::

Und wenn weder der Anzeigeerstatter (der zu einer rechtlichen Bewertung übrigens gar nicht verpflichtet ist - eine Strafanzeige hat keine rechtliche, sondern nur eine faktische Wirkung) noch der Polizeibeamte von ihrer Meinung abgehen? Dann auch Papierkorb?

Ich schrieb
Zitat:
vermutlich

Und das aus einem einfachen Grund. Ich weiß nicht, wie mit schriftlich eingereichten "Strafanzeigen" umgegangen wird. Ich habe mit mündlich mitgeteilten Sachverhalten auf der Straße zu tun.
Redfox hat folgendes geschrieben::

Weil es nur die persönliche Meinung des Beamten ist, daß keine Straftat vorliegt und die ist m.W. nicht maßgeblich.

Im ersten Moment ist diese Meinung sehr wohl maßgeblich. Aber der Beamte sollte sich seiner Sache auch sehr sicher sein, sollte er keine Strafanzeige schreiben, schließlich würde er sich ja strafbar machen, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorgelegen hat.
Im übrigen hätte ich geren mal eine Vorschrift oder ein Gesetz gesehen, aus dem sich ergibt, dass ein Polizist fehlerhaft handelt, wenn er eine nicht strafbare Handlung nicht zur Anzeige bringt.
Redfox hat folgendes geschrieben::

Also die Frage nochmal zur Verdeutlichung: Liegt es in der Kompetenz der Polizei, Strafanzeigen zu bearbeiten oder auch nicht?

Da meines Wissens, für eine Strafanzeige ein strafrechtlich relevantes Verhalten mitgeteilt werden muss (Quelle) muss diese Frage mit nein beantwortet werden.
Sobald ein strafrechtlich relevantes Verhalten mitgeteilt wird, hat der Polizist keine Kompetenz mehr, zu entscheiden, ob er tätig wird oder nicht.
Aber er muss erstmal erkennen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Da meines Wissens, für eine Strafanzeige ein strafrechtlich relevantes Verhalten mitgeteilt werden muss (Quelle) muss diese Frage mit nein beantwortet werden.


Also ich habe inzwischen nachgeforscht und auf der Seite www.polizei-beratung.de (Lt Impressum Verantwortlich für den Inhalt dieser Internetseiten: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Zentrale Geschäftsstelle
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
Taubenheimstraße 85
70372 Stuttgart
--> www.polizei-beratung.de/impressum/

folgendes gefunden:

"Jedermann kann den Strafverfolgungsbehörden (= jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich ein mutmaßlich strafbares Geschehnis anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet." --> www.polizei-beratung.de/rat_hilfe/opferinfo/diebstahl_einbruch/ablauf_des_strafverfahrens/strafanzeige/ (Hervorhebung von mir).

(Allerdings steht da wieder nun auch nicht ausdrücklich, wer nun "mutmaßt".)
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
(Allerdings steht da wieder nun auch nicht ausdrücklich, wer nun "mutmaßt".)
Ist das erheblich?

"Jedermann kann den Strafverfolgungsbehörden (= jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich ein Stück Käse anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet."

Der erste Satz hat auf den zweiten doch keinen Einfluß.
_________________
Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

Wie man Fragen richtig stellt
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::
Der erste Satz hat auf den zweiten doch keinen Einfluß.


Stimmt.


Aber der Polizist bekommt ein Stück Käse angezeigt (Anzeige entgegengenommen), erkennt kein strafrechtlich relevantes Verhalten, befragt nochmal den Anzeigenerstatter (Erforschung des Sachverhaltes) und lässt es damit gut sein.
Der Polizist ist seiner Pflicht nachgekommen.
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::

Aber der Polizist bekommt ein Stück Käse angezeigt (Anzeige entgegengenommen), erkennt kein strafrechtlich relevantes Verhalten, befragt nochmal den Anzeigenerstatter (Erforschung des Sachverhaltes) und lässt es damit gut sein.
Der Polizist ist seiner Pflicht nachgekommen.


Das ist aber nun ganz was anderes als
thomas26 hat folgendes geschrieben::
ja, ein Polizist darf sich weigern eine Anzeige aufzunehmen.

_________________
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Das ist aber nun ganz was anderes als
thomas26 hat folgendes geschrieben::
ja, ein Polizist darf sich weigern eine Anzeige aufzunehmen.

Mit Anzeigenaufnahme im polizeilichen Sinne ist die Niederschrift eines strafrechtliche relevanten Sachverhalts in einem Standartformular gemeint.
Der Polizist darf sich natürlich nicht weigern, sich einen vermeidlich strafrechtlich relevanten Sachverhalt wenigstens anzuhören. Schließlich könnte sich daraus ja tatsächlich der Anfangsverdacht einer Straftat ergeben.
Aber er muss diese Anzeige nicht aufnehmen und weiterleiten, sollte sich kein Anfangsveracht einer Straftat ergeben.
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Der Polizeibeamte ist grundsätzlich verpflichtet, eine "Strafanzeige" entgegenzunehmen, auch wenn es sich in seinen Augen um keine Straftat handelt!!!

Wie allerdings schon erwähnt ist er nicht verpflichtet, dies in die polizeilichen Vorgangsverwaltung zu übernehmen.

Ein Beispiel:

Ein Herr RA aus dem norddeutschen Raum parkte in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone und wurde daraufhin abgeschleppt (Fahrzeug wurde sichergestellt und zur Kfz-Verwahrstelle gebracht, da Umsetzung nicht möglich war). Der normale Gang ist nun, dass man, wenn man sein Fahrzeug dort abholt, die Schleppgebühren dort bezahlen muss, um wieder an sein Fahrzeug zu gelangen. Oben genannter Herr sah nun den Straftatbestand der Erpressung als gegeben und verständigte die Polizei. Trotz rechtlicher Ermächtigung im Landespolizeigesetz (für Schleppungen und Verwahrungen werden Gebühren/Kosten erhoben, von deren Bezahlung die Herausgabe des Kfz abhängig gemacht wird) ließ er sich nicht davon abbringen, sofort Anzeige gegen den an der Verwahrstelle tätigen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma zu erstatten.
Fazit: schriftliche Aufnahme seiner Zeugenaussage und mit kurzem Aktenvermerk zur StA zu rechtlichen Prüfung/Einordnung geschickt - keine Anzeigenaufnahme, da keine Straftat. Der StA gibt dann i.d.R. Rückmeldung, dass keine Straftat vorliegt und alles ist geritzt. Wenn doch eine vorliegt, dann bekommt man den Deckel mit dem Hinweis auf weiter nötige Ermittlungen und Erstellung einer Anzeige zurück. Das ist eigentlich das "normale Vorgehen" bei der Polizei (wenn sich ein Bürger nicht davon abbringen läßt eine Anzeige zu erstatten, dann muss diese zumindest in der genannten Form aufgenommen werden - sonst steht mindestens mal eine Dienstpflichtverletzung, wenn nicht sogar eine Straftat im Raum)! Die einzige sich mir bietende Ausnahme ist, wenn eine Geisteskranker eine nicht mögliche Straftat anzeigen will ("rosa Elefant kam geflogen und hat mich geschlagen...") Winken
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.03.08, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Nino63741 hat folgendes geschrieben::
Das ist eigentlich das "normale Vorgehen" bei der Polizei
Möglicherweise da, wo du herkommst. Hier nicht.
Nino63741 hat folgendes geschrieben::

sonst steht mindestens mal eine Dienstpflichtverletzung, wenn nicht sogar eine Straftat im Raum)!

Woraus ergibt sich die Strafbarkeit, wenn ein Polizist einen nicht vorhandenen Anfangsverdacht nicht schriftlich aufnimmt?
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