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Verstoss gegen Wehrpflichtgesetz - Sanktionen?

 
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Dirki
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 11:20    Titel: Verstoss gegen Wehrpflichtgesetz - Sanktionen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

In §45 Wehrpflichtgesetz sind Bussgeldtatbestände für bestimmte Verstösse gegen das Wehrpflichtgesetz genannt.

Mit welchen Sanktionen muß eigentlich ein der Wehrüberwachung unterliegender deutscher Staatsbürger rechnen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gegen die anderen Bestimmungen als die in §45 genannten Vorschriften verstößt?

Handelt es sich bspw. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 11:30    Titel: Re: Verstoss gegen Wehrpflichtgesetz - Sanktionen? Antworten mit Zitat

Dirki hat folgendes geschrieben::

Mit welchen Sanktionen muß eigentlich ein der Wehrüberwachung unterliegender deutscher Staatsbürger rechnen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gegen die anderen Bestimmungen als die in §45 genannten Vorschriften verstößt?


Gegen welche Bestimmungen will er denn verstoßen?

Unabhängig davon fallen mir die Strafvorschriften der §§ 109 und 109a StGB bzw. die übrigen Straftaten gegen die Landesverteidigung ein.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 07.03.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo redfox!

Vielen Dank für deinen Beitrag.
Aber in so "krassen" Kategorien war der hier vom mir vorgestellte fiktive Fall gar nicht eingeordnet.

Meine Frage bezog sich vielmehr eher um Verstösse bspw. gegen
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__24.html[/url]
(1) und (7) Nr.5.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Gegen § 24 Abs. 1 WehrpflG kann der Wehrpflichtige gar nicht verstoßen. Das ist nur eine Feststellung, daß bestimmte Personen der Wehrüberwachung unterliegen.

Abs. 7 Nr. 5 scheint mir eine lex imperfecta zu sein. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_imperfecta
_________________
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Dirki
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Redfox!

Vielen Dank für deinen Beitrag!

Ich habe mir den Link angesehen und verstehe nun, dass es Rechtsvorschriften gibt, die aber nicht regelmäßig mit Sanktionen bei Nichteinhaltung verknüpt sein müssen.

Vor dem Hintergrund des §24 (1) Wehrrpflichtgesetz stellt sich mir jedoch die Frage, ob nicht allein aus der Feststellung einer Pflicht i.V. m. §24 (6) u. (7) eine eventuelle Pflichtverletzung tatsächlich sanktionenlos für den Betroffenen bleiben würde.

In sofern hätten die Kreiswehrersatzämter bspw. bein Unterbleiben einer Anmeldung eines neuen Wohnortes durch den Wehrüberwachung-Unterliegenden keinerlei Sanktionsrechte?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dirki hat folgendes geschrieben::
ob nicht allein aus der Feststellung einer Pflicht i.V. m. §24 (6) u. (7) eine eventuelle Pflichtverletzung tatsächlich sanktionenlos für den Betroffenen bleiben würde.


Verstöße gegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 sind bußgeldbewehrt --> www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__45.html

Sonstige Verstöße gegen den § 24 offenbar nicht, soweit nicht Straftaten gem. §§ 109, 109a StGB vorliegen.
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Dirki
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 10.03.08, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Redfox!

bzgl. §45er:
Ich weiß. Hatte ich ja im erstem Beitrag des Threads bereits selbst geschrieben. Lachen

Zitat:
Sonstige Verstöße gegen den § 24 offenbar nicht, ...


Und genau das konnte ich eben nicht glauben! Geschockt

Trotzdem:
Vielen Dank für den Gedankenaustausch!
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