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Verfasst am: 07.03.08, 11:20 Titel: Verstoss gegen Wehrpflichtgesetz - Sanktionen?
Hallo zusammen!
In §45 Wehrpflichtgesetz sind Bussgeldtatbestände für bestimmte Verstösse gegen das Wehrpflichtgesetz genannt.
Mit welchen Sanktionen muß eigentlich ein der Wehrüberwachung unterliegender deutscher Staatsbürger rechnen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gegen die anderen Bestimmungen als die in §45 genannten Vorschriften verstößt?
Handelt es sich bspw. um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten?
Mit welchen Sanktionen muß eigentlich ein der Wehrüberwachung unterliegender deutscher Staatsbürger rechnen, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gegen die anderen Bestimmungen als die in §45 genannten Vorschriften verstößt?
Gegen welche Bestimmungen will er denn verstoßen?
Unabhängig davon fallen mir die Strafvorschriften der §§ 109 und 109a StGB bzw. die übrigen Straftaten gegen die Landesverteidigung ein. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.03.08, 08:58 Titel:
Gegen § 24 Abs. 1 WehrpflG kann der Wehrpflichtige gar nicht verstoßen. Das ist nur eine Feststellung, daß bestimmte Personen der Wehrüberwachung unterliegen.
Abs. 7 Nr. 5 scheint mir eine lex imperfecta zu sein. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Lex_imperfecta _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ich habe mir den Link angesehen und verstehe nun, dass es Rechtsvorschriften gibt, die aber nicht regelmäßig mit Sanktionen bei Nichteinhaltung verknüpt sein müssen.
Vor dem Hintergrund des §24 (1) Wehrrpflichtgesetz stellt sich mir jedoch die Frage, ob nicht allein aus der Feststellung einer Pflicht i.V. m. §24 (6) u. (7) eine eventuelle Pflichtverletzung tatsächlich sanktionenlos für den Betroffenen bleiben würde.
In sofern hätten die Kreiswehrersatzämter bspw. bein Unterbleiben einer Anmeldung eines neuen Wohnortes durch den Wehrüberwachung-Unterliegenden keinerlei Sanktionsrechte?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.03.08, 11:24 Titel:
Dirki hat folgendes geschrieben::
ob nicht allein aus der Feststellung einer Pflicht i.V. m. §24 (6) u. (7) eine eventuelle Pflichtverletzung tatsächlich sanktionenlos für den Betroffenen bleiben würde.
Sonstige Verstöße gegen den § 24 offenbar nicht, soweit nicht Straftaten gem. §§ 109, 109a StGB vorliegen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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