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Die Firma XYZ (eine Gemeinnützige Werkstatt für Behinderte Menschen), indem auch Person A arbeitet, veranstaltet einen Weihnachtsfeier für die Angestellten in einem Hotelrestaurant irgendwo im Südwestdeutschland. Das Lokal war am meisten von Person A's Kollegen besetzt.
Nun Beobachtet nach einiger Zeit Person A, dass die Bedienung mit einer Digicam die ganze Belegschaft fotografiert bzw. die ganze Leuten die da sitzen. Person A stört es kaum aber einige Anderen fühlten sich schon dabei Gestört.
Ich weis das den Wirt irgendwie nicht Zumutbar ist, jeden einzelnen Personen, eine Einwilligung einzuholen.
Nun meiner Frage daher ist in wie weit darf der Wirt die Fotos verwenden? _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
Forenregeln ist zu Beachten u. bewerten nicht vergessen!
Zuletzt bearbeitet von skayritera am 28.12.07, 18:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nun meiner Frage daher ist in wie weit darf der Wirt die Fotos verwenden?
Privat darf er.
Will er sie verbreiten(z.B. als Referenz auf seiner Homepage), muss die Genehmigung der Abgebildeten her.
Eine Ausnahme nach §23 KunstUrhG sehe ich hier nicht.
(Bevor die Rückfrage kommt, hier gleich: Nein, meines Wissens gilt eine Betriebsfeier in einem Lokal nicht als Versammlung i.S.d. §23, Absatz 1, Ziffer 3.) _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
Verfasst am: 27.12.07, 23:37 Titel:
Mal angenommen der Wirt speicher Kopier die Bilder von der Kamera auf dem Computer.
Darf er dann seine Angestellten erlauben, Abzüge (auf CD oder als Ausdruck) mit nach nach Hause zu nehmen? _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
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Nun meiner Frage daher ist in wie weit darf der Wirt die Fotos verwenden?
Privat darf er.
Will er sie verbreiten(z.B. als Referenz auf seiner Homepage), muss die Genehmigung der Abgebildeten her.
Eine Ausnahme nach §23 KunstUrhG sehe ich hier nicht.
(Bevor die Rückfrage kommt, hier gleich: Nein, meines Wissens gilt eine Betriebsfeier in einem Lokal nicht als Versammlung i.S.d. §23, Absatz 1, Ziffer 3.)
Bedeutet also:
Auch wenn er die Bilder mit den Gästen der letzten Veranstaltungen im Lokal selbst ans schwarze Brett pinnt, ist hier von "Verbreitung" bzw. Veröffentlichung zu sprechen und die Abgebildeten müssen einverstanden sein? Fällt also nicht unter privat?
Könnte ein sichtbares Plakat am Eingang, dass bei Veranstaltungen Photos aufgenommen werden als "Einverständiserklärung" ausreichen?
Dann hat der Gast ja die Wahl, ob er bei der Veranstaltung bleibt oder geht, oder er kann dem Gastwirt darauf hin zu Beginn mitteilen, dass er keine Photos von sich möchte.
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