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Berufsbetreuerin löscht Bankvollmacht

 
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suedwind012001
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Anmeldungsdatum: 14.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 14.01.08, 17:34    Titel: Berufsbetreuerin löscht Bankvollmacht Antworten mit Zitat

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Berufsbetreuerin eine bereits vor der Betreuungszeit erteilte Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, eigenmächtig löschen?
Das eine solche Vollmacht während der Betreuung ruht, ist bekannt.
Wie ist die Rechtslage?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 11:07    Titel: Re: Berufsbetreuerin löscht Bankvollmacht Antworten mit Zitat

suedwind012001 hat folgendes geschrieben::
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Berufsbetreuerin eine bereits vor der Betreuungszeit erteilte Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, eigenmächtig löschen?
Das eine solche Vollmacht während der Betreuung ruht, ist bekannt.
Wie ist die Rechtslage?

Wenn die Berufsbetreuerin den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" innehat, kann sie die Bankvollmacht widerrufen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 14:07    Titel: Re: Berufsbetreuerin löscht Bankvollmacht Antworten mit Zitat

suedwind012001 hat folgendes geschrieben::
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Berufsbetreuerin eine bereits vor der Betreuungszeit erteilte Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, eigenmächtig löschen?
Das eine solche Vollmacht während der Betreuung ruht, ist bekannt.
Wie ist die Rechtslage?

Die Betreuerin darf die Vollmacht nicht löschen, wenn die Vollmacht und das Handen des Bevollmächtigten dem Willen des Betreuten entspricht, da dies dem Wohl des Betreuten zuwider läuft. Dazu BGH XII ZB 2/03: "Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat."
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 15.01.08, 20:50    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

das darf aber jetzt nicht wahr sein, oder ?

Das zitierte Urteil bezieht sich in keinster Weise auf Bankvollmachten oder ähnliches. Da werden Sachen miteinander vermischt, die überhaupt nicht zusammen gehören.

Wenn man BGH XII ZB 2/03 als Suchbegriff bei Google eingibt, findet man sehr schnell das entsprechende Urteil.

Würde ich nach dem gehen, was BtRecht schreibt, dann kann ein vermögender Mensch für eine Person seines Vertrauens eine entsprechende Vollmacht ausstellen, und der Bevollmächtigte räumt das Konto ab. Der Vollmachtgeber wird dadurch zum Sozialfall. Der Steuerzahler käme dann z. B. für die Heimkosten auf. Ein Rückgriff auf den Bevollmächtigten wäre nicht möglich. Und das soll rechtens sein ? Ich glaub, ich spinne.

Also dass ist schon schlimm, derart falsche Auskunft zu geben. Müsste man dem Forumsbetreiber melden.

Gruss

Andreas
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 16.01.08, 23:18    Titel: Re: ohne Antworten mit Zitat

AndreasHL hat folgendes geschrieben::


das darf aber jetzt nicht wahr sein, oder ?

Das zitierte Urteil bezieht sich in keinster Weise auf Bankvollmachten oder ähnliches.


Der BGH Beschluss bezieht sich hier grundsätzlich auf Willenserklärungen, darunter fallen auch Vollmachten. Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird ( § 130 II BGB ).

AndreasHL hat folgendes geschrieben::

Würde ich nach dem gehen, was BtRecht schreibt, dann kann ein vermögender Mensch für eine Person seines Vertrauens eine entsprechende Vollmacht ausstellen, und der Bevollmächtigte räumt das Konto ab.


Wenn es der Wille des Vollmachtgebers ist, ist dagegen nichts einzuwenden.

AndreasHL hat folgendes geschrieben::

Der Vollmachtgeber wird dadurch zum Sozialfall. Der Steuerzahler käme dann z. B. für die Heimkosten auf. Ein Rückgriff auf den Bevollmächtigten wäre nicht möglich. Und das soll rechtens sein ? Ich glaub, ich spinne.


Der Bevollmächtigte wäre heranzuziehen, da es sich um eine Schenkung handelt, die als Vermögen bei Bezug von Sozialleistungen anzurechen ist. In dem hier diskutierten Fall soll der Bevollmächtigte aber erst nach dem Tod des Vollmachtgebers das Vermögen erhalten.
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 20.01.08, 20:51    Titel: Re: Berufsbetreuerin löscht Bankvollmacht Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::

Wenn die Berufsbetreuerin den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" innehat, kann sie die Bankvollmacht widerrufen.


Es ist umstritten, ob ein Betreuer Vollmachten überhaupt löschen kann, wenn er nicht den speziellen Aufgabenkreis nach § 1896 III BGB hat. Denn der § (Link: http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1896.html) sagt, dass als Aufgabenkreis auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann. Wenn ein Betreuer immer Vollmachten löschen könnte, müsste § 1896 III BGB aber lauten, dass als Aufgabenkreis „auch lediglich“ die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann, zumal § 1896 II 1 BGB eindeutig von verschieden Aufgabenkreisen spricht, die ein Betreuer ggf. zu besorgen hat. Die Kontrolle von Bevollmächtigten ist also ein eigener Aufgabenkreis, der in der Bestellungsurkunde speziell erwähnt werden müsste.


Der o.g. Link verhinderte in der ursprünglichen Form das Öffnen des Threads (irgendwas mochte das Programm nicht), also umgebastelt. Biber
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Notaranwärter
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Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 195
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 11:30    Titel: Hm... Antworten mit Zitat

ich denke das der BGH mit seinem hier zitierten Urteil sicher nicht die Kontovollmacht im Blick hatte. Sicher ist eine betreuung nur dann sinnvoll wenn sie notwendig ist oder dem Willen des Betroffenen entspricht.
Im gegensatz zu früher ist eine betreuung auch keine Entmündigung mehr, grundsätzlich bleibt bei vernünftigen Handeln der Betreute Herr der Lage.
Eine Betreuung ist dann nicht anzuordnen wenn eine general- und Vorsorgevollmacht besteht.

Ich denke dass hatte der BGH wohl auch im Blick mit der Fortgeltung von Willenserklärungen. eine einfache Kontovollmacht ist da sicher nicht geeignet neben der Betreuung weiter zu bestehen, von dem her schließe ich mich"Vormundschaftsrichter" an und sage die Kontovollmacht kann widerrufen werden im Fall der Betreuung.Es sei denn der Betreute hätte eine besondere Kontovollmacht mit der Verfügung, dass diese auch im Fall der Betreuung gelten sollte, aber wer hat so eine Kontovollmacht?
Cool
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