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Berufsabschlüsse der Bildungsträger anbietet und was genauer unter "Recht" zu verstehen ist, kriegen wir die Kuh vielleicht vom Eis.
Liebe Grüße
Es geht um den 34a GewO. Die Vorbereitung auf die IHK-Prüfung umfasst zu 64 % rechtliche Themen (ÖR, ZR, StR, GewR, BDSG, usw.)
Die Teilnehmer sind noch alle im SGB-III-Bezug. Es gibt aber auch Kurse für SGB-II-Bezieher. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Bliebe eigentlich nur noch ein Anruf bei der örtlichen IHK ob die überhaupt für diese Berufssparte einen Kurs für Ausbilder anbieten.
Die ADA Ausbildung wird Imho nicht Branchenbezogen angeboten.
Als ich diese Ausbildung absolviert hab waren die unterschiedichen Berufe in einem Kurs untergebracht. Nur zur Unterweisungsprobe musste der Prüfling ein berufsbezogenes Thema wählen. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Die Ausgangsfrage lautete jedoch, ob ein RA diesen Ausbilderschein braucht. Im fiktiven Fall halten sich die BA und der Weiterbildungsträger nach dem SGB III stur an das BBiG und verlangt diesen Ausbildernachweis. Dabei wird dem RA sicher nicht fachliche Qualifikation in einem Teilbereich (hier Rechtskenntnisse) in Frage gestellt. Aber wichtige Punkte wie Waffenkunde usw. werden evtl. nicht vorhanden sein. Für die "Rechtskunde im Sicherheitsgewerbe" wird ein RA überqualifiziert sein. Weiteres Problem ist vermutlich die tarifliche Einstufung des RA beim Bildungsträger. Daher ist m.E. in dieser Frage die IHK der richtigere Ansprechpartner.
... ich habe das so gelernt, daß die Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft gleichzeitig Befähigungsnachweis für die Ausbildung sei. Frag mich nicht nach Quellen, aber diese Tatsache wurde bei mir nie in Frage gestellt. Die Zulassungsurkunde wird nach meiner Erfahrung sogar von der IHK als Befähigungsnachweis zur Ausbildung von Kaufleuten für Bürokommunikation (ein unsinniger Beruf ) anerkannt. ...
Hallo Metz,
ich nehme mal an, daß für die Ausbildung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten vermutlich die Anwaltskammer zuständig sein wird. Bezüglich der Ausgangsfrage dürfte ein RA aber schon wegen der Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe(außer im Recht) die formalen Voraussetzungen nach der AEVO für diesen Berufszweig nicht erfüllen. Dies ist m.E. der große Nachteil der zunehmenden Verrechtlichung unserer Gesellschaft und der "Fünften Gewalt".
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