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Mobbingopfer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.01.2005 Beiträge: 24
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Verfasst am: 20.03.08, 13:57 Titel: Schwerbehinderter Beamter a. L./ Amtsärztliche Untersuchung |
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Sachverhalt:
Ein Beamter auf Lebenszeit bewirbt sich bei einem anderen Dienstherrn.
Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Der "neue" Dienstherr (also die Behörde, bei der sich der Beamte beworben
hat) macht die Einstellung von einer Amtsärztlichen Untersuchung abhängig.
Frage:
Ist es zulässig, den Bewerber (= den schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit)
vor einer Einstellung einer Amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen ?  |
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Michelle2512 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
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Verfasst am: 20.03.08, 23:33 Titel: |
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Vielleicht ist ja die erneute Untersuchung einfach nur im Rahmen der Fürsorgepflicht des AGs zu sehen? Er möchte einfach wissen, ob der AN die künftigen Aufgaben - aufgrund seiner Schwerbehinderung - überhaupt ausführen kann/darf. Oder ob gesundheitliche Bedenken bestehen, den AN in dem gewünschten Aufgabengebiet einzusetzen?
Im übrigen ist m. W. eine amtsärztliche Untersuchung vor Einstellung nicht unüblich, oder irre ich da? |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 21.03.08, 00:27 Titel: |
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Es könnte - trotz aller Diskrimninierungsverbote - schon schwierig sein, einen qurschnittgelähmten und schwer sehbehinderten Bewerber z.B. als Beamten im Feuerwehrdienst zu beschäftigen.
Übrigens gibt es für Beamtenrecht, weil es ein recht spezialisiertes Teilgebiet des Sozialrechts ist, hier ein eigenes Forum - am besten dorthin verschieben. |
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mondbein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.05.2006 Beiträge: 129 Wohnort: Rheinland-Pfalz
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Verfasst am: 21.03.08, 17:09 Titel: |
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Mein Bruder, ebenfalls Beamter, ist zum 1 Februar von NRW nach RLP versetzt worden. Er musste hier in RLP ebenfalls zum Amtsarzt, der beurteilen sollte, ob er hier wohl noch lange genug "halten" würde.
Er ist übrignes nicht schwerbehindert. _________________ Die Hummel hat 0,7 qcm Flügelfläche bei 1,2 Gramm Gewicht.
Nach den bekannten Gesetzen der Aerodynamik ist es unmöglich, bei diesen Verhältnissen zu fliegen.
Die Hummel weiß das aber nicht - und fliegt einfach..... |
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Zollkodex-Ritter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.06.2007 Beiträge: 446
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Verfasst am: 24.03.08, 23:43 Titel: |
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Also bei den Amtsärzten, bei den ich immer war, kannten meine Aufgabengebiete gar nicht und konnten erst nach dem Gespräch mit mir feststellen, ob ich geeignet war oder nicht...
Und Fürsorge kann auch Diskriminierung sein... |
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Hans Speicher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 26.03.08, 17:33 Titel: |
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In NRW ist jeder Beamte vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf seine gesundheitliche Eignung hin zu untersuchen (VV zu § 7 LBG).
Wenn ich jemanden im Wege der Versetzung übernehmen, will ich doch auch wissen, wen ich mir einkaufe. Wenn er sich nicht untersuchen lassen will, kann er ja beim alten Dienstherrn bleiben.
HANS |
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Mount'N'Update FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 30.03.08, 00:45 Titel: |
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| Hans Speicher hat folgendes geschrieben:: | | In NRW ist jeder Beamte vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf seine gesundheitliche Eignung hin zu untersuchen (VV zu § 7 LBG). |
Ich bin mir nicht sicher, ob die Vorschrift hier passt, denn er wird ja in kein Beamtenverhältnis berufen (da er sich schon in einem befindet), sondern will nur den Dienstherrn wechseln. Dadurch wird m.W. kein neues Beamtenverhältnis begründet. Eine Untersuchung müsste also auf Grund einer anderen Vorschrift angeordnet werden.  _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit. |
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Hans Speicher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 31.03.08, 09:36 Titel: |
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Bei der Versetzung - § 28 LBG NRW - fehlt ein solcher HInweis.
Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass ich auch bei einer Versetzung über den Gesundheitszustand des Beamten Klarheit haben möchte.
Dazu fordern wir - im Einverständnis mit dem Beamten - seine Personalakte an. Dazu gehören dann auch die Krankenvorgänge, soweit sie in die Personalakte aufgenommen werden dürfen. Danach kann man sich schon mal seine Gedanken machen.,
Hans |
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