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Verjährungfristen bei Betrug

 
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mimi11
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 15:34    Titel: Verjährungfristen bei Betrug Antworten mit Zitat

Wann verjährt Betrug?
Sind das immer 5 Jahre oder auch schon mal 10 Jahre im besonders schweren Fällen..


§ 78 (4) sagt
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Also sind das immer 5 Jahre?
Als Besispiel:
Angenommen A betrügt B um Millionen (also der Schaden ist groß ) von Euros in Jahren 1999-2002. Wäre der Betrug jetzt verjährt, wenn die Anzeige erst jetzt gestellt worden wäre?.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.03.08, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also sind das immer 5 Jahre?


Ja, wobei ggf. Unterbrechungshandlungen nach § 78c beachtet werden müssen, und die Tatsache, dass die Verjährung erst mit Taterfolg zu laufen beginnt. Wenn ich also in 2000 meiner Versicherung einen fingierten Schaden melde, ist der Tatzeitpunkt zwar 2000, aber die Tat erst z.B. in 2003 vollendet, wenn die Versicherung erst 2003 zahlt. Die Verjährung beginnt dann erst in 2003.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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mimi11
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

danke..

Beträgt dann die absolute Verjährung 10 Jahre?

Wäre der Versicherungbetrug dann im Jahr 2014 nicht mehr verfolgbar?...weil die absolute Verjährung kann nicht unterbrochen werden....
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig.

Zitat:
Wäre der Versicherungbetrug dann im Jahr 2014 nicht mehr verfolgbar?...weil die absolute Verjährung kann nicht unterbrochen werden....


Der Eintritt der "absoluten Verjährung" ist ein Zeitpunkt. Die Zeit bis dahin ist die Verjährungsfrist. Wenn der Zeitpunkt der absoluten Verjährung gekommen ist, ist es egal, ob es vorher Unterbrechungen gab und wenn ja, wieviele. Die Tat ist dann verjährt.

Beim Erreichen des Doppelten der gesetzlichen "einfachen Frist" ist immer Schluß. Wobei man -wie gesagt- zur Berechnung den Beginn der Frist richtig berechnen muß und auch ggf. "Ruhezeiten" nach § 78b berücksichtigen muß.

Bei z.B. "einfachem" sexuellem Mißbrauch von Kindern nach § 176, Abs. 1 od. 2 StGB ruht die die Verjährung bis zum 18. Lebensjahrs des Opfers.

Wenn der Mißbrauch also im 7. Lebensjahr stattfand, wäre die einfache Verjährung (=10 Jahre) *eigentlich* im 17. Lebensjahr des Opfers, die "absolute" *eigentlich* im 27. Lebensjahr (doppelte der einfachen Frist).

Da hier die Verjährung aber nach § 78b "ruht", tritt die einfache Verjährung erst im 28. Lebensjahr und die absolute im 38. Lebensjahr ein, also nach dem Doppelten der einfachen Frist (2 x 10 Jahre) gerechnet ab dem 18. Geburtstag.

Ein einfacher Betrug ist immer nach 10 Jahren ab "Tatbeendigung" "absolut verjährt", wobei Tatzeitpunkt-/vollendung" und Tatbeendigung ggf. Jahre auseinander liegen können (siehe mein obiges Beispeil mit der Versicherung)[/b]

Zitat von mir selbst aus obigem Beitrag:

Zitat:
...ist der Tatzeitpunkt zwar 2000, aber die Tat erst z.B. in 2003 vollendet, wenn die Versicherung erst 2003 zahlt.


Statt "vollendet" muß es dort "beendet" heissen. Das sind 2 verschiedene Dinge. Die Verjährung beginnt mit "Beendigung" nicht mit "Vollendung".
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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mimi11
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein einfacher Betrug ist immer nach 10 Jahren ab "Tatbeendigung" "absolut verjährt", wobei Tatzeitpunkt-/vollendung" und Tatbeendigung ggf. Jahre auseinander liegen können (siehe mein obiges Beispeil mit der Versicherung)[/b]


ok,das habe ich schon verstanden...aber
du schreibst " einfacher Betrug " ..
Und der schwerer Betrug ? verjährt der erst nach 10 Jahren und absolut nach 20 Jahren – weil der mit Höchststrafe von 10 Jahren bestraft wird..?
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das hatten wir doch schon (ich hätte das "einfacher" auch weglassen können, oder "popeliger" schreiben können).

Die entspr. Norm hast Du doch selber genannt:

Zitat:

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.


Der "besonders schwere Fall" des Betruges ist eine "Strafschärfung" die von dieser Norm erfasst wird. Die Verjährung beträgt hier also immer 5 Jahre (und absolut 10).

Es gibt aber halt auch "schwere Fälle" die eigene Tatbestände (schwere Körperverletzung z.B.) sind und nicht nur Strafschärfungen des Grunddelikts und da würde das nicht gelten. Aber ich will Dich nicht weiter verwirren.

Wie gesagt: Beim Betrug sind es in beiden Varianten 5 Jahre und 10 absolut.
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J.A.
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