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mögliche Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes?

 
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Kirschkuchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 18:32    Titel: mögliche Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes? Antworten mit Zitat

Hallo,

mich würde mal interessieren, was das Tätig-Werden eines Anwaltes realistisch gesehen inetwa kosten könnte bei folgenden Rahmenbedingungen:

Lieferung privat an privat mit verpackungsbedingtem Lieferschaden.
Versender lehnt Regulierung in jeglicher Weise ab.
Das Recht läge zu 100% beim Empfänger.
Empfänger scheut aber den Gang zum Anwalt wegen der unbekannten Größe der Kosten.
Streitwert des zerstörten Gegenstandes 14 Euro (jaja, lächerlich ich weiß, aber interessieren würde es mich trotzdem)

Ginge der Empfänger nunmehr zu einem Anwalt dann würde ja erst mal ein Gespräch geführt. Dieses richtet sich soweit ich weiß, nach irgend einer Tabelle. Ist dem Anwalt jedoch der Streitwert zu gering, kommt schnell mal ein freies Honorar zustande. Das ist mir auch klar. Sollte der Anwalt dann noch ein Schriftstück an den Absender aufsetzen, kostet auch dieses was.

Meine Frage jetzt, ohne daß ich genaue Centbeträge hören möchte und ihr dafür eure Kristallkugeln betrachten müßtet, ist nur, was könnte sowas kosten?

Das wären einmal das erste Gespräch mit dem Anwalt und dann ein Schreiben vom Anwalt an die Gegenpartei mit der Forderung und das war es dann hoffentlich (wenn nicht, dann wird es eh teuer, das ist soweit schon klar).

Und noch eine Frage: stimmt es, daß seit einiger Zeit jede Partei den Anwalt für sich selbst zahlen muß, ohne das der unterlegenen Partei anlasten zu können? Heißt, daß man zwar Prozeßsieger sein kann (Motto: juhu, hab recht, krieg 14 Euro, freu), aber die Kosten des eigenen Anwaltes trotzdem selbst tragen muß und dadurch locker den Streitwert um ein Vielfaches übersteigt (Motto: wah, hab gewonnen, krieg 14 Euro, muß Anwalt 200 Euro zahlen, buhhhh)?
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 20:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ein einfacher Tipp, das kann man den Anwalt vorher Fragen und aushandeln aber grundsätzlich, der Schuldner des Anwalts ist der Auftraggeber. Der Anwalt muss auch nicht beim Prozessgegner, sofern dieser unterliegt und die Kosten auferlegt bekommt sein Geld "eintreiben" wenn dieser zahlungsunfähig/-unwillig ist.

Gruß
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 20:46    Titel: Re: mögliche Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes? Antworten mit Zitat

Kirschkuchen hat folgendes geschrieben::
stimmt es, daß seit einiger Zeit jede Partei den Anwalt für sich selbst zahlen muß, ohne das der unterlegenen Partei anlasten zu können?


Das ist nur im Arbeitsrecht (und auch da, glaube ich, nur in der ersten Instanz) so.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 23:09    Titel: Re: mögliche Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes? Antworten mit Zitat

Kirschkuchen hat folgendes geschrieben::
Sollte der Anwalt dann noch ein Schriftstück an den Absender aufsetzen, kostet auch dieses was.

Meine Frage jetzt, ohne daß ich genaue Centbeträge hören möchte und ihr dafür eure Kristallkugeln betrachten müßtet, ist nur, was könnte sowas kosten?

Das wären einmal das erste Gespräch mit dem Anwalt und dann ein Schreiben vom Anwalt an die Gegenpartei mit der Forderung und das war es dann hoffentlich (wenn nicht, dann wird es eh teuer, das ist soweit schon klar).



46,41 € nach RVG. Lassen sich genug Anwälte finden, die auch bei dem Streitwert im gesetzlichen Gebührenrahmen bleiben.
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Putzo
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Anmeldungsdatum: 09.03.2008
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 21.03.08, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kirschkuchen hat folgendes geschrieben::

Lieferung privat an privat mit verpackungsbedingtem Lieferschaden.
Versender lehnt Regulierung in jeglicher Weise ab.
Das Recht läge zu 100% beim Empfänger.
Empfänger scheut aber den Gang zum Anwalt wegen der unbekannten Größe der Kosten.
Streitwert des zerstörten Gegenstandes 14 Euro (jaja, lächerlich ich weiß, aber interessieren würde es mich trotzdem)


Wenn der Geschädigte nachweißlich eine Frist nach BGB gesetzt hat, für Nachbesserung, Minderung oder bei Rücktritt für die Erstattung und diese Frist ohne Wirkung verstrichen ist, oder der Verkäufer nachweißlich entgültig die Nachbesserung, Minderung oder bei Rücktritt für die Erstattung abgelehnt hat, dann muss der Verkäufer die Kosten des Anwalts tragen. Falls die Fristsetzung erst durch den Anwalt geschieht, und der Verkäufer daraufhin dem Käufer den Schaden erstattet, muss meines Wissens der Käufer den Anwalt bezahlen.
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