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Hallo,
habe hier schon recht ausführliche Recherchen betrieben, die mir aber leider noch keine befriedigende Antwort auf meine Frage geliefert haben.
Hoffe vielleicht auf diesem Weg den ein oder anderen Hinweis zu bekommen.
Meine Frage lautet konkret:
Was wird in der zur Zeit gängigen Rechtssprechung als "berechtigtes Interesse" im Zusammenhang mit §23 KUG gesehen und gewertet?
Kurz zum Hintergrung meiner Frage:
Wir haben ein Mitglied in unserem Verein, das darauf besteht, daß seine Bilder nach §22 KUG von unserer Homepage entfernt werden sollen. Es handelt sich dabei um Fotos die während öffentlicher Auftritte von uns gemacht wurden. Es sind zwar Gruppenbilder aber die Person ist eindeutig auf diesen zu erkennen. Ein Einverständnis zur Veröffentlichung dieser Bilder liegt mir nicht vor. Bin bisher immer davon ausgegangen, daß dies über §23 KUG (öffentlicher Auftritt, Beiwerk, etc.) abgedeckt ist.
Nun macht das Mitglied ohne nähere Erläuterungen sein "berechtigtes Interesse" geltend.
Kann mir vielleicht einer weiterführende Infos zu dem Thema geben?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.03.08, 12:53 Titel:
Naja, wenn Sie einen "Verein der Freunde der NSDAP 1933 e.V." oder einen "Verein der Kampftrinker Essen-Kray" betreiben, kann ein Ex-Mitglied schon berechtigtes Interesse haben, damit nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden.
Ansonsten müßte man aber wohl schon einige Klimmzüge machen. Daß die Ehefrau nicht sehen soll, daß die Ex-Geliebte im gleichen Verein war, zählt wohl nicht dazu. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hallo Herr Schaffrath,
zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider kann ich mich mit der Antwort jedoch noch nicht zufrieden geben.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Verein der Freunde der NSDAP 1933 e.V."
Unabhängig davon, daß es sich nicht um eine derartige Gruppierung handelt, ist doch die eigentliche Frage:
Wieso würde bei so einem Verein ein berechtigtes Interesse bestehen?
Wo ist hier die Berechtigung?
Aufgrund der deutschen Geschichte und der Tatsache, daß es daher verpönt und tabuisiert wird?
Wäre es bei einer Gruppierung a`la "Verein der Freunde der NPD" dasselbe?
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Verein der Kampftrinker Essen-Kray"
Und wo ist hier das berechtigte Interesse?
Wer und aus wessen Sicht wird denn die Berechtigung gewertet?
Das Interesse ist ja auf jeden Fall vorhanden, ansonsten würde man ja nicht einen solchen Wunsch äussern.
Wie sieht es beispielsweise aus, wenn es sich um den Verein "Opelfreunde Essen-Kray" handeln würde. Nun hatte das Mitglied einen Verkehrsunfall und will nicht mehr mit Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden, da permanent schlimme Erinnerungen bei ihm erzeugt werden.
Oder wir nehmen den Verein "Pro-Homosexualität Essen-Kray" und unser Mitglied befürchtet nun, daß die Fotos evtl seine Karriere als Bankkaufmann beenden könnten.
Alternativ ein aktiver Greenpeace Aktivist der Ortsgruppe Essen-Kray der nun eine Ausbildung bei einem Energieunternehmen beginnen will und fürchtet die Bilder könnten entdeckt werden.
Oder aber auch Ihr Beispiel:
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ansonsten müßte man aber wohl schon einige Klimmzüge machen. Daß die Ehefrau nicht sehen soll, daß die Ex-Geliebte im gleichen Verein war, zählt wohl nicht dazu
Auch hier hätte das Mitglied dann doch ein berechtigtes privates Interesse.
Die aktuelle Beziehung kann ja für Ihn wesentlich wichtiger sein als seine dokumentierte Vergangenheit in einem Verein. Und auch dies hätte unter Umständen gravierende Auswirkungen auf sein Privatleben. Zumindest aus seiner Sicht.
Aus welcher Sicht wird sowas also betrachtet?
Was ist hier wirklich rechtlich gesehen berechtigt?
Wäre schön, wenn ich vielleicht noch die ein oder andere weiterführende Stellungnahme bekommen würde.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.03.08, 12:43 Titel:
Wie Sie schon mit Ihren weiteren Beispielen klar machen: es ist eine Einzelfallfrage.
Wenn die Mitgliedschaft einem später berufliche oder gesellschaftliche Nachteile einbringen kann, würde ich ein berechtigtes Interesse bejahen (Nazi-Club, Säufer-Club, Homosexuellen-Club).
Bei lediglich leichter Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens (Opel-Club) oder Befindlichkeiten des sehr privaten Kreises (Ex-Geliebte, das stört wohl nur die Ehefrau) würde ich das BI eher als irrelevant betrachten.
In den meisten Fällen kann man sagen: was man selbst als "unzumutbar" ansehen würde, ist es meistens auch.
Würden Sie gerne ewig eine "Jugendsünde" wie "Mitgliedschaft im Kampftrinkerclub" anhängen haben? Kaum.
Würde es Sie stören, wenn Sie mal in einem Opel-Club waren, obwohl Sie jetzt beim verfeindeten VW-Club sind? Vielleicht, aber es würde Sie nicht um den Schlaf bringen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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