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Hausrecht berechtigt zum Festhalten und das Verlangen der Pe

 
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Kleinarnold
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.11.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 17:40    Titel: Hausrecht berechtigt zum Festhalten und das Verlangen der Pe Antworten mit Zitat

Hallo,

berechtigt es die Werksicherheit eines Unternehmens eine Person auf dem Gelände festzuhalten und dessen Personalien zu verlangen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Person bei einem Hausfriedensbruch erwischt wurde, darf sie festgehalten werden, bis die Polizei eintrifft oder sich ausgewiesen hat.

Die Strafprozessordnung hat folgendes geschrieben::
§ 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)


Steht keine Straftat im Raum, hat ein Sicherheitsdienst neben dem Hausrecht keine besonderen Rechte. Sie dürfen einen "rausschmeißen", mehr aber auch nicht.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::

Steht keine Straftat im Raum, hat ein Sicherheitsdienst neben dem Hausrecht keine besonderen Rechte. Sie dürfen einen "rausschmeißen", mehr aber auch nicht.


Zu 99 % richtig.

Eine fahrlässige Sachbeschädigung am Eigentum des Unternehmens ist keine Straftat, berechtigt den Werkschutz als Besitzdiener jedoch zur Festnahme nach 229 BGB.


Ein weiterer Problemfall wäre der, dass sich alle Mitarbeiter vertraglich verpflichtet haben, Taschenkontrollen durch den Werkschutz zu dulden und dies dann verweigert wird. Fraglich wäre in diesem Fall, wie der Werkschutz den persönlich nicht bekannten Mitarbeiter identifizieren kann, damit das Unternehmen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen kann. Ob dies noch unter 229 fällt, kann ich jetzt mangels Palandt nicht sagen...
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, danke.
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Paddy82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 15.08.08, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte dies Thema gern noch einmal aufgreifen.
Ist es dem Werkschutz (durch Arbeitgeber beauftragtes kleines Security-Unternehmen) gestattet, vom unternehmeneigenen Parkplatz wegfahrende PKWs zu stoppen um diese auf eventuelles Diebesgut hin zu durchsuchen? Es handelt sich hierbei nicht um konkrete Verdachtsmomente, sondern um reine Präventions- und Abschreckungsmaßnahmen.
Im Arbeitsvertrag gibt es keinerlei Klauseln diesbezüglich. Eine Betriebsvereinbarung hierzu ist mir ebenfalls nicht bekannt.

Viele Grüße,
Paddy
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 16.08.08, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dem würde ich mich anschließen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es unter Umständen zulässig sein könnte, die Nutzung des Parkplatzes von der Duldung derartiger Kontrollen abhängig zu machen.
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Paddy82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 06:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gerade noch mal nachrecherchiert. Es existiert eine Parkplatzordnung. In der steht, dass Dienstfahrzeuge vor Privatfahrzeugen Vorrang haben, dass kein Anspruch auf einen Privatparkplatz besteht und dass den Anordnungen des Werkschutzes Folge zu leisten ist.
Schließt ja also ein, dass man mich nicht mehr dort parken lassen wird, wenn ich mein Fahrzeug nicht durchsuchen lasse.
Prinzipiell find ich es nicht schlimm, mir in den Kofferraum gucken zu lassen, da ich jetzt kein Unternehmenseigentum klaue, aber gestern z.B. hatte ich noch eine original verpackte (Wortsperre: Firma)-Leuchte in einem Karton im Kofferraum, woraufhin der freundliche Werkschutzmitarbeiter den Kaufbeleg sehen wollte. Auf meinen Hinweis, dass ich den nicht dabei habe, wollte er mir dann erklären, dass ich verpflichtet sei, Kaufbelege stets dabei zu haben. Auf sowas lächerliches hab ich dann irgendwie doch keine Lust..^^

Aber ist nun die Frage, muss ich das über mich ergehen lassen, wenn ich auf dem Firmenparkplatz parken will (weils in der Parkplatzordnung steht) oder ist der Passus unwirksam?
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Hogwarts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 899
Wohnort: Lummerland

BeitragVerfasst am: 19.08.08, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Paddy82,

deine Fragen sind eigentlich mehr Arbeitsrecht. Siehe mal da unter der Suchfunktion nach Taschenkontrollen nach. Da wirst du viele Sachen zu finden, dass das Verhalten des Wachschutzes gesetzeswidrig ist.
_________________
Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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