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Vorsorgevollmacht

 
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tobi1251
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Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 26.03.08, 01:56    Titel: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

Schönen guten Morgen,

wenn ich eine Familie habe, deren Großeltern eine Vorsorgevollmacht unterschrieben haben und die Familie an nimmt, das die Bevollmächtigten die Arbeit der Pflege nicht richtig vollbringen. Allerdings dafür keine Handfesten Beweise haben und die Familie trotzdem will das die Bevollmächtigten von der Vorsorgevollmacht entbunden werden, aber nicht wissen wie, weil der Vollmachtgeber zu keiner Entscheidung mehr in der lage ist. Wie wäre in diesen Fall die Rechtslage?

Mit freundlichen Grüßen

T. Apel
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Notaranwärter
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Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 195
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.03.08, 08:13    Titel: ja schwierige Sache Antworten mit Zitat

In solchen Fällen wäre es empfehlenswert einen VollmachtKontrollbetreuer zur Überwachung der Vollmacht bestellen zu lassen. Es liegt im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob es einen bestellt, aber man könnte es auf jeden Fall mal anregen.
Dann sollte man in der Anregung seine Bedenken ausdrücken und vorschlagen eine Überwachungsbetreuung zu bestellen. Grundsätzlich ist eine Vollmacht immer eine vertrauensangelegenheit zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer, deshalb kann man Sie auch als Aussenstehender nicht einfach widerrufen.
Am besten wirklich mal den Kontakt zum Vormundschaftsgericht suchen.
Smilie
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"Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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tobi1251
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Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 26.03.08, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort. Schönen Tag noch.
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 23:59    Titel: Re: Vorsorgevollmacht Antworten mit Zitat

tobi1251 hat folgendes geschrieben::
Schönen guten Morgen,

wenn ich eine Familie habe, deren Großeltern eine Vorsorgevollmacht unterschrieben haben und die Familie an nimmt, das die Bevollmächtigten die Arbeit der Pflege nicht richtig vollbringen.

Die Erteilung einer General- oder Vorsorgevollmacht verpflichtet den Bevollmächtigten nicht den Vollmachtgeber zu pflegen.
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