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HA Zivilrecht für Fortgeschrittene Augsburg

 
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kinimod08
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Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 21:11    Titel: HA Zivilrecht für Fortgeschrittene Augsburg Antworten mit Zitat

Hi,
hab ein problem mit einer teilaufgabe aus einer HA. weiß nicht wirklich wie ich damit umgehen soll. vielleicht könnt ihr mir helfen. also die aufgabe lautet folgendermaßen:

Arbeitgeber R trennt sich von Mitarbeiter M. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht außer Streit. M hat jedoch bislang noch nicht eine entwendete Werkzeugkiste zurückgegeben. R weiß nicht, ob M sie noch hat. R möchte wissen, ob er M auf Herausgabe oder auf Zahlung zu verklagen habe.
Erteilen Sie die gewünschte Auskunft!

so, ich soll also die gewünschte auskunft erteilen. ich würde ihm raten:

zuerst klage auf herausgabe, hilfsweise (falls R nicht mehr im besitz der werkzeugkiste ist) auf schadensersatz.

mehr fällt mir dazu ehrlich gesagt nicht ein. allerdings kann ich mir bei einer HA nicht vorstellen, dass es mit so einer antwort getan ist. vielleicht habt ihr paar tipps und ideen. wär euch dankbar!
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

na, wenn hier mal nicht eine sinnvolle antwort verlangt wird! auf die fallfrage "hat die klage aussicht auf erfolg?" sagt man ja auch nicht im gutachten "m.E. ja, wenn nicht dann nicht" sondern man begründet.

also prüft man erst den herausgabeanspruch (in allen möglichen anspruchsgrundlagen) und hilfsweise se ansprüche. gerade "entwendete" ist ja der haken und die frage ob dann bspw. noch das ArbG korrekt ist etc. also mir fällt da adhoc sseeeeeehr viel mehr ein... mehr gibs hier nicht. HA sind zum lernen da, der weg ist das ziel und den muss man alleine gehen!
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kinimod08
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 01:22    Titel: Antworten mit Zitat

also zunächst: der text,den ich geschrieben habe ist der komplette sachverhalt zu dieser teilfrage. um etwaige herausgabeansprüche zu prüfen fehlen mir informationen. ich weiß nicht, ob m besitzer der kiste ist, somit kann ich einen herausgabeanspruch nicht prüfen. herausgabe kann ich nur verlangen, wenn der andere noch im besitz der sache ist. dies kann aber nicht geklärt werden. daraus zu schließen, er habe nur einen schadensersatzanspruch ist falsch, da m die sache ja doch haben könnte und somit die herausgabe verlangt werden könnte. aber ich denke, danach ist auch gar nicht gefragt, meiner meinung nach zielt die frage auf die prozeßrechtliche vorgehensweise.prozeßrechtlich gibt die aufgabe aber nichts her, ob das ArbG zuständig ist kann in wenigen worten geklärt werden. und ansonsten liegt eventualklagenhäufung vor.
ich kann einfach nich erkennen, worauf es der aufgabensteller abgesehen hat. jetz stur die ansprüche durchzuprüfen ohne genaue sachverhaltsangaben scheint mir verfehlt, da ich auf grund des unwissens, ob m besitzer der sache ist, zu keinem eindeutigen schluss kommen kann.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 07:37    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

also mal ehrlich. wenn der sachverhalt "x weiss nicht mehr, ob m sie noch hat" lautet, dann prüft man eben erst eigentum und recht zum besitz und steigt dann mit besitz aus. du kennst wohl nur das klippklapp schema, oder?

eigentum?
eigentum verloren?
mögliches recht zum besitz beendet?
besitz?
vermutungen?
anspruchsergebnis?

dann geht das eben nicht durch, wenn der kläger bei beweisbedürftigem nicht den beweis antreten kann. wie breit man das prüft und ob man materiell prüft hängt doch vom gesamtbild der HA ab. gerade das "entwendet" deutet doch darauf hin, dass hier nicht unbedingt von ArbG ausgegangen werden kann und das eben geprüft wird. also die frage der eventualklage wenn bei eventualität verschiedene gerichte anspringen müssen! geht denn das? sollte man das vielleicht thematisieren???

im übrigen eignen sich kommilitonen immer besser zur diskussion als ein forum. deswegen ist nun hier schluss, hausarbeiten werden hier nicht bearbeitet.

mfg

showbee
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 09:47    Titel: Re: HA Zivilrecht für Fortgeschrittene Augsburg Antworten mit Zitat

kinimod08 hat folgendes geschrieben::

mehr fällt mir dazu ehrlich gesagt nicht ein.


Und wie sieht es hiermit aus? --> http://de.wikipedia.org/wiki/Stufenklage
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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