Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Definition von "berechtigtes Interesse" §23 KUG
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Definition von "berechtigtes Interesse" §23 KUG

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Urheber- und Markenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
ruhrpott1977
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 10:24    Titel: Definition von "berechtigtes Interesse" §23 KUG Antworten mit Zitat

Hallo,
habe hier schon recht ausführliche Recherchen betrieben, die mir aber leider noch keine befriedigende Antwort auf meine Frage geliefert haben.
Hoffe vielleicht auf diesem Weg den ein oder anderen Hinweis zu bekommen.

Meine Frage lautet konkret:
Was wird in der zur Zeit gängigen Rechtssprechung als "berechtigtes Interesse" im Zusammenhang mit §23 KUG gesehen und gewertet?

Kurz zum Hintergrung meiner Frage:
Wir haben ein Mitglied in unserem Verein, das darauf besteht, daß seine Bilder nach §22 KUG von unserer Homepage entfernt werden sollen. Es handelt sich dabei um Fotos die während öffentlicher Auftritte von uns gemacht wurden. Es sind zwar Gruppenbilder aber die Person ist eindeutig auf diesen zu erkennen. Ein Einverständnis zur Veröffentlichung dieser Bilder liegt mir nicht vor. Bin bisher immer davon ausgegangen, daß dies über §23 KUG (öffentlicher Auftritt, Beiwerk, etc.) abgedeckt ist.
Nun macht das Mitglied ohne nähere Erläuterungen sein "berechtigtes Interesse" geltend.

Kann mir vielleicht einer weiterführende Infos zu dem Thema geben?

Vielen Dank
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.03.08, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, wenn Sie einen "Verein der Freunde der NSDAP 1933 e.V." oder einen "Verein der Kampftrinker Essen-Kray" betreiben, kann ein Ex-Mitglied schon berechtigtes Interesse haben, damit nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden. Auf den Arm nehmen

Ansonsten müßte man aber wohl schon einige Klimmzüge machen. Daß die Ehefrau nicht sehen soll, daß die Ex-Geliebte im gleichen Verein war, zählt wohl nicht dazu.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ruhrpott1977
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Schaffrath,
zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider kann ich mich mit der Antwort jedoch noch nicht zufrieden geben.

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Verein der Freunde der NSDAP 1933 e.V."


Unabhängig davon, daß es sich nicht um eine derartige Gruppierung handelt, ist doch die eigentliche Frage:
Wieso würde bei so einem Verein ein berechtigtes Interesse bestehen?
Wo ist hier die Berechtigung?
Aufgrund der deutschen Geschichte und der Tatsache, daß es daher verpönt und tabuisiert wird?

Wäre es bei einer Gruppierung a`la "Verein der Freunde der NPD" dasselbe?

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
"Verein der Kampftrinker Essen-Kray"


Und wo ist hier das berechtigte Interesse?


Wer und aus wessen Sicht wird denn die Berechtigung gewertet?
Das Interesse ist ja auf jeden Fall vorhanden, ansonsten würde man ja nicht einen solchen Wunsch äussern.

Wie sieht es beispielsweise aus, wenn es sich um den Verein "Opelfreunde Essen-Kray" handeln würde. Nun hatte das Mitglied einen Verkehrsunfall und will nicht mehr mit Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden, da permanent schlimme Erinnerungen bei ihm erzeugt werden.

Oder wir nehmen den Verein "Pro-Homosexualität Essen-Kray" und unser Mitglied befürchtet nun, daß die Fotos evtl seine Karriere als Bankkaufmann beenden könnten.

Alternativ ein aktiver Greenpeace Aktivist der Ortsgruppe Essen-Kray der nun eine Ausbildung bei einem Energieunternehmen beginnen will und fürchtet die Bilder könnten entdeckt werden.

Oder aber auch Ihr Beispiel:
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ansonsten müßte man aber wohl schon einige Klimmzüge machen. Daß die Ehefrau nicht sehen soll, daß die Ex-Geliebte im gleichen Verein war, zählt wohl nicht dazu


Auch hier hätte das Mitglied dann doch ein berechtigtes privates Interesse.
Die aktuelle Beziehung kann ja für Ihn wesentlich wichtiger sein als seine dokumentierte Vergangenheit in einem Verein. Und auch dies hätte unter Umständen gravierende Auswirkungen auf sein Privatleben. Zumindest aus seiner Sicht.

Aus welcher Sicht wird sowas also betrachtet?
Was ist hier wirklich rechtlich gesehen berechtigt?

Wäre schön, wenn ich vielleicht noch die ein oder andere weiterführende Stellungnahme bekommen würde.

Vielen Dank im voraus für die Mühen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Sie schon mit Ihren weiteren Beispielen klar machen: es ist eine Einzelfallfrage.

Wenn die Mitgliedschaft einem später berufliche oder gesellschaftliche Nachteile einbringen kann, würde ich ein berechtigtes Interesse bejahen (Nazi-Club, Säufer-Club, Homosexuellen-Club).
Bei lediglich leichter Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens (Opel-Club) oder Befindlichkeiten des sehr privaten Kreises (Ex-Geliebte, das stört wohl nur die Ehefrau) würde ich das BI eher als irrelevant betrachten.

In den meisten Fällen kann man sagen: was man selbst als "unzumutbar" ansehen würde, ist es meistens auch.
Würden Sie gerne ewig eine "Jugendsünde" wie "Mitgliedschaft im Kampftrinkerclub" anhängen haben? Kaum.
Würde es Sie stören, wenn Sie mal in einem Opel-Club waren, obwohl Sie jetzt beim verfeindeten VW-Club sind? Vielleicht, aber es würde Sie nicht um den Schlaf bringen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Urheber- und Markenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.