Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.03.08, 18:03 Titel: Geld für einen Betreuer - wie viel???
Hallo!
Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Er war der Betreuer meiner Mutter, die durch einen Schlaganfall betreut werden muss (Pflegestufe 3). Wir sind vier Töchter und eine davon wird meine Mutter betreuen.
Meine Frage: Wie viel des Einkommens meiner Mutter (= Rente, Pflegegeld, Witwenrente) darf sie für sich und meine Mutter ausgeben?? Meine Mutter hat noch Bargeld und Sparguthaben geerbt, sowie noch eine Schuld durch einen Kredit. Wie wird dies gehandhabt? Kann meine Schwester das gesamte Vermögen ausgeben??
Wie ist hier die Rechtslage???
Vielen Dank
A.
Verfasst am: 28.03.08, 19:58 Titel: Re: Geld für einen Betreuer - wie viel???
Gelchen hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Mein Vater ist vor kurzem verstorben. Er war der Betreuer meiner Mutter, die durch einen Schlaganfall betreut werden muss (Pflegestufe 3). Wir sind vier Töchter und eine davon wird meine Mutter betreuen.
Meine Frage: Wie viel des Einkommens meiner Mutter (= Rente, Pflegegeld, Witwenrente) darf sie für sich und meine Mutter ausgeben?? Meine Mutter hat noch Bargeld und Sparguthaben geerbt, sowie noch eine Schuld durch einen Kredit. Wie wird dies gehandhabt? Kann meine Schwester das gesamte Vermögen ausgeben??
Wie ist hier die Rechtslage???
Vielen Dank
A.
Weshalb sollte die Betreuerin für sich etwas vom Geld der Mutter ausgeben?
Sie ist verpflichtet im Sinne der Mutter zu handeln und ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Betreuerin erhält lediglich die Aufwandspauschale in Höhe von ca. EUR 320,-- (auf Antrag).
Verfasst am: 28.03.08, 21:19 Titel: Re: Geld für einen Betreuer - wie viel???
[quote="CruNCC"]
Gelchen hat folgendes geschrieben::
Die Betreuerin erhält lediglich die Aufwandspauschale in Höhe von ca. EUR 320,-- (auf Antrag).
323 Euro, das ist die Aufwandspauschale für eine ehrenamtliche Betreuung. Sie müssen als ehrenamtlicher Betreuer zwar keine Rechnungslegung machen aber eine Vermögensübersicht regelmäßig beim Vormundschaftsgericht einreichen. Denken Sie daran, dass sie die 323 Euro als Betreuerin nur auf Antrag einmal pro Jahr bekommen und dass Sie spätestens alle 15 Monate diese beantragen sollten.
_________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 765 Wohnort: bei Berlin
Verfasst am: 28.03.08, 21:37 Titel:
Die erste Aufwandspauschale in Höhe von 323,00 Euro (in diesem Fall aus dem Vermögen des Betreuten) kann nach 12 Monaten ab Betreuungsübernahme beantragt werden, vorher nicht.
Vielen Dank für eure Ausführungen.
1. Meine Mutter lebt künftig mit in der Mietwohnung meiner Schwester und sie muss doch auch anteilig Miete, Strom, usw. zahlen. Deshalb frage ich, wieviel kann sie anteilig ausgeben??
mfG
A.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 29.03.08, 18:11 Titel:
die meisten denken wahrscheinlich an den "gesetzlichen" betreuer aber ich glaube hier ist eine betreuende person gemeint (pflege, einkauf, kochen etc pp.) _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Verfasst am: 30.03.08, 10:11 Titel: Re: Geld für einen Betreuer - wie viel???
Gelchen hat folgendes geschrieben::
Meine Frage: Wie viel des Einkommens meiner Mutter (= Rente, Pflegegeld, Witwenrente) darf sie für sich und meine Mutter ausgeben?? ... Kann meine Schwester das gesamte Vermögen ausgeben??
1. Wieviel die Schwester als (ehrenamtliche) Beteuerin "für sich" "ausgeben" darf, wurde bereits mit den vorherigen Antworten zur "Aufwandspauschale" beantwortet. Damit sollen die Mehraufwendungen eines Betreuers für die Wahrnehmung dieser Funtkion abgedeckt werden.
Zu den Aufgaben eines ehrenamtlichen Betreuers (der Schwester) gehört jedoch nicht die Beherbergung oder Beköstigung des Betreuten (der Mutter), weshalb die Aufwandspauschale diese Kosten natürlich nicht beeinhaltet. (War das vielleicht das Missverständnis?)
2. Wieviel die Betreuerin (Schwester) für den Lebensunterhalt der Betreuten (Mutter) "ausgeben" darf, hängt einzig vom Bedarf für die Lebensführung und vom Willen der Mutter ab. Zu den Lebenshaltungskosten gehören nicht nur die "anteilige Miete, Strom usw." (incl. Schuldtilgung), sondern auch alle Ausgaben, die dem Interesse des Betreuten dienen und dessen mutmasslichem Willen entsprechen.
Dabei hat die Frage keine Rolle zu spielen, ob durch die Lebensführung der Mutter ggf. deren Vermögen abschmilzt und evtl. die spätere Erbmasse gemindert wird.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.