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fronni noch neu hier
Anmeldungsdatum: 20.03.2008 Beiträge: 1 Wohnort: Luckenwalde
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Verfasst am: 20.03.08, 07:11 Titel: Beurteilung - Regelbeurteilung |
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Wie kann ich mich gegen eine nicht angemessene Regelbeurteilung wehren. Per Einspruch bzw. Widerspruch ist mir klar. Kennt aber jemand Quellen aus denen ich Formulierungshilfen oder ähnliches beziehen kann?
Hintergrund meiner Frage ist, dass ich in eine übergeordnete Dienststelle gewechselt bin (Abordnung). Diese neue Stelle ist mit A13 bewertet. Vorher hatte ich eine A10 Stelle. Im Wege der Regelbeurteilung erhielt ich von der übergeordneten Dienststelle einen Beurteilungsbeitrag mit 6 Punkten. Da die ursprüngliche Dienststelle noch die Beurteilung erstellt, sollen im Ergebnis nur noch 5 Punkte rauskommen. Der Wechsel der Dienststelle erfolgte innerhalb eines Fachbereiches. Wie ich die Punkte lese, habe ich einen A13 Posten besser im Griff als einen A10 Dienstposten des gleichen Fachgebietes.Ich soll auf Grund des Beurteilungssystems zum Bauernopfer werden, da andere, welche in der breiten Masse mitschwammen, nun schon die 3. Beurteilung bekämen. Tut mir wirklich leid, aber Mitleid ist an dieser Stelle unpassend. Es soll sich um Leistungsbeurteilungen handeln. |
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lawyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
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Verfasst am: 20.03.08, 19:56 Titel: |
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Formulierungtshilfen sind mir nicht bekannt. Ich bezweifel, dass es solche auch bei der Unterschiedlichkeit der Fälle gibt. Es gibt allerdings genügend Literatur über Beurteilungen bei Beamten.
Ich wünsche bei dem Vorhaben viel Spaß. Wenn dem Beurteiler nicht Formfehler, o.ä. nachzuweisen sind oder Beahutpungen tatsächlicher Art vorliegen, die nicht beweisbar sidn, ist es ausserordentllich schwierig, Beurteilungen anzufechten. Hier handelt es sich um perönliche Werturteile. |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 22.03.08, 09:09 Titel: |
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| ein Widerspruch prüft den formellen Aspekt. ob du nun 5 oder 6 Punkte "verdienst" wird nicht geprüft. Somit ist der WS nur lohnend, wenn formeller Fehler erkennbar sind. |
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BeamtVG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
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Verfasst am: 22.03.08, 09:47 Titel: |
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| Könnte darüber hinaus hier auch (für den Bereich des Bundes) § 90e Abs. 1 Satz Nr. 1 BBG greifen? |
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D.R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 22.03.08, 09:52 Titel: |
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| bei einer Beurteilung ? - nein - |
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BeamtVG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
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Verfasst am: 22.03.08, 09:55 Titel: |
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| Und warum nicht? |
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BeamtVG FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
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Verfasst am: 28.03.08, 22:35 Titel: |
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Ja, lieber D. Ritter, nun bleiben Sie leider noch immer eine Antwort auf das Ergebnis Ihrer Antwort schuldig!
In einer Klausur hätten Sie dafür eine "5" bekommen, da Sie Ihre Argumentation nicht begründet haben und jeder Laie kann hier fettgedruckt auftreten und "Nein" sagen kann!
Um aber nochmals ausführlicher darzustellen, was mein Anliegen war, hier nochmals eine Erläuterung:
Es ist ja vielleicht rechtlich in Ordnung, eine aus Sicht des Beamten schlechte Beurteilung zu erteilen, aber wenn sie (die Unterlage - als "Bewertung" - in der Personalakte) sich nach o.g. Vorschrift und nach Sachverhaltsaufklärung durch gegenteilige Äußerung des Beamten als unbegründet oder falsch erwiesen hat, dann muss sie doch aus derselbigen entfernt werden, oder?
Und wo sonst sollte dann eine Beurteilung aufbewahrt werden, die noch eine Verwertung erfahren sollte?
Zur Beweisführung gilt auch hier der Grundsatz, dass der beurteilte Beamte nicht seine "Unschuld" beweisen muss, sondern der Beurteiler den" Beweis" für seine "Bewertung" liefern muss. Oder sehe ich das falsch?
Über § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist definitiv nicht zu streiten! |
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Hans Speicher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 31.03.08, 09:46 Titel: |
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Der Beamte will sich gegen eine "falsche" = schlechte Beurteilung wenden. Also muss er beweisen, dass die Beurteilung unzutreffend ist.
Da Beurteilungen ein "Akt wertender Erkenntnis darstellt" wird dem Beamten das vermutlich schwer fallen.
Hans |
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Babub FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 103
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Verfasst am: 31.03.08, 15:03 Titel: |
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Ein hilfreicher Link:
http://www.tresselt.de/rechtsmittel.htm _________________ "Im Auslegen seid frisch und munter!
Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."
J.W. von Goethe |
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