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Verfasst am: 29.03.08, 11:30 Titel: Anschlussflug wg Stornierung d. 1. Zubringerfluges hinfällig
Wir haben einen Flug von Wien nach Krakau gebucht, um von dort einige Tage später nach Dortmund zu fliegen. Beide Flüge sind bei verschiedenen Billig-Fluggesellschaften gebucht worden und sollten im Juli durchgeführt werden.
Nun haben wir von der ersten Fluggesellschaft eine Streichung des Fluges, mit der Begründung es sei "eine Harmonisierung des Flugplanes an die Ferienzeit" erfolgt, erhalten. Dadurch wird für uns also auch der Anschlussflug ungültig. Ein alternativer Flug in einem Zeitraum von 3 tagen wird nicht angeboten und ein Flug durch eine andere Fluggesellschaft würde mehr als das Doppelte kosten.
Die Kosten des anullierten Fluges werden übernommen, aber unsere Frage ist, inwiefern die Fluggesellschaft (gerade bei so einer schwammigen Begründung) dazu verpflichtet ist, die dadurch entstehenden Kosten bei Umbuchung des ersten, sowie des zweiten Fluges zu erstatten.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft wird lediglich auf Folgendes verwiesen:
Direktive 261/2004
Montreal Abkommen.
Wie ist die Rechtslage?
Wir würden uns sehr über eine hilfreiche Antwort freuen!
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 29.03.08, 12:14 Titel:
Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Beförderungsverträge, die unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Wenn die Gesellschaft 1 die Strecke nicht mehr bedient, kann sie den geschlossenen Beförderungsvertrag nicht einhalten und erstattet das Geld zurück. Alles, was "hinten dranhängt", in dem Beispiel also der Weiterflug mit Gesellschaft 2, interessiert nicht.
Auf diesen Kosten werden Sie dann wohl leider sitzen bleiben . _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 29.03.08, 22:38 Titel:
Was sagen denn die AGB der Fluggesellschaft ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Also ich finde, das ist alles recht undurchsichtig und inwiefern Anschlussflüge davon betroffen sind, geht gar nicht aus den ABB hervor:
Bei Änderungen der in der Reservierungsbestätigung angegebenen Abflugszeiten wird der Passagier vom Beförderer über diese Änderungen an Verkaufsstellen, die ihm bei der Reservierung genannt wurden, informiert. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die durch Angabe falscher oder nicht brauchbarer Kontaktdaten verursacht worden sind.
Bei Änderungen von Abflugszeiten, die vom Passagier nicht akzeptiert werden, bietet der Beförderer dem Passagier einen alternativen Beförderungstermin an. Wird die Beförderung zu einem anderen Termin akzeptiert, gilt dies als akzeptierte Beförderungsvertragsänderung.
Ablehnung anderer vom Beförderer angebotenen Beförderungstermine gilt als Annulierung des Beförderungsvertrags. Der Beförderer ist verpflichtet, dem Passagier den Fahrpreis zurückzuerstatten.
Verantwortung des Beförderers und Rechte der Passagiere bei Beförderungsverweigerung, Flugannulierung und -verspätung von mehr als zwei Stunden richten sich nach der Verordnung (ES) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11. Februar 2004, durch die einheitliche Regeln für Schadensersatz und Hilfeleistung bei Beförderungsverweigerung, Flugannullierung oder langer Verspätung festgesetzt werden und durch die die Verordnung (EHS) Nr. 295/91 aufgehoben wird.
Die Verordnung wird durch Bestimmungen geregelt, unter denen der Passagier Anspruch auf folgende Dienstleistungen bei Beförderungsverweigerung, Flugannullierung und -verspätungen von länger als 2 Stunden hat:
− Hilfeleistung (Essen, Getränke, Hotelvermittlung, Transport vom Flughafen ins Hotel und Anrecht eines telefonischen Gespräch)
− Rückerstattung des Flugpreises oder kostenlose Umbuchung des Fluges in das Bestimmungsland zu einem anderen Termin
− bei Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung hat der Passagier auch Anspruch auf einmalige Entschädigung.
Bei Beförderungsverweigerung, Flugannullierung und –verspätung von länger als 2 Stunden informiert der Beförderer jeden Passagier schriftlich, wobei er die Rechte auf Schadenersatz und Hilfeleistung im Einklang mit den Bestimmungen erläutert.
VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 hat folgendes geschrieben::
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen
...
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei
denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei
Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
...
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten
die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
...
_________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Selbst unter der Konstruktion, dass Fluggesellschaften Fixgeschäfte anböten und keine geeigneten Klauseln in ihren AGB hätten, die solche Änderungen Monate vorher zuließen, neigen Gerichte immer mehr zur Ansicht, dass im Zeitalter der Billigfluglnien solche - relativ zeitgerechte - Absagen als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen wäre.
Also im Grunde: billig kaufen - weniger "Rechte", teuer kaufen - "viele" Rechte;
stimmt nicht ganz so, aber meist wird es so hinauslaufen
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