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Video-Kamera auf dem Balkon an der Grundstücksgrenze

 
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HGF
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 18:36    Titel: Video-Kamera auf dem Balkon an der Grundstücksgrenze Antworten mit Zitat

Habe einen Nachbarn (Reihenhäuser mit dahinterliegenden Garten ca. 5m Breite und 25 m Länge) der auf seinem Balkon eine Videokamera (gut getarnt) installiert hat. Die Kamera befindet sich zwischen 2 Balkonverkleidungen nur ca. 30-40 cm von der Grenze zu mir. Hiermit kann er auch unseren Garten zu mindestens 2/3 der Fläche beobachten. Da meine Frau im Sommer sich gerne auf der Rasenfläche weiterhin sonnen möchte fühlt sie sich nun beobachtet.
Darf das der Nachbar? Was kann ich dagegen unternehmen?
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ThePhil
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Einfach mal ganz allgemein:
StGB hat folgendes geschrieben::

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
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HGF
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die schnelle Antwort!
Leider ist mir der Gesetzestext nicht besonders verständlich. Ist eine kurze "normale" Erklärung möglich?
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Woher aber wissen Sie, dass der Nachbar Ihren und nicht nur seinen eigenen Garten überwacht?
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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HGF
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Anmeldungsdatum: 31.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Woher aber wissen Sie, dass der Nachbar Ihren und nicht nur seinen eigenen Garten überwacht?


Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele.
Es ist mit solch einer Kamera nicht möglich einen nur 5 m breiten Streifen zu fotografieren.
Die Ausrichtung der Kamera ist etwa auf die Mitte der Gärten einrichtet. Und warum dicht an meiner Grundstücksgrenze?
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

HGF hat folgendes geschrieben::
Es ist mit solch einer Kamera nicht möglich einen nur 5 m breiten Streifen zu fotografieren.

Mit entsprechendem Teleobjektiv schon - z.B. nur eine Ecke des eigenen Gartens.

HGF hat folgendes geschrieben::
Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele.

Das ist natürlich ein Argument - ich bin übrigens Fotojournalist Geschockt
_________________
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ThePhil
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
HGF hat folgendes geschrieben::
Hallo, wer auch nur etwas vom Fotografieren versteht, kennt die Begriffe Weitwinkel/Tele.

Das ist natürlich ein Argument - ich bin übrigens Fotojournalist Geschockt


Sehr glücklich

zum Thema:

Im § steht, dass man nicht Bildaufnahmen von Wohnungen (also von innen) und gegen Einblicke geschützte Räume machen darf.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig.
Dazu müsste man nur noch wissen, ob der Garten ein "gegen Einblicke geschützter Raum" ist, was durchaus sein kann und, ob die Kamera so ausgerichtet und ausgerüstet ist, dass sie den Bereich des Nachbargartens erfasst.
Hätte der TE im ET ( Geschockt ) geschrieben, dass die Kamera direkt auf sein Grundstück gerichtet ist, würde das Ganze schon anders aussehen. Aber nur die Tatsache, dass er dort eine Kamera installiert hat sagt m. E. nicht, dass er auch den Nachbargarten beobachtet. Vielleicht hat er ein starkes Teleobjektiv und beobachtet Vögel an einem Nistkasten im eigenen Garten Winken
Deshalb meine durchaus ernstgemeinte Frage woher er weiss, dass sein Grundstück beobachtet wird.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Der §201a StGB ist allerdings nur für die Frage relevant, ob das Verhalten des Nachbars auch strafbar ist. Neben dem erwähnten §201a StGB könnte diesbezüglich auch das Kunsturheberrechtsgesetz interessant werden, wenn die Aufnahmen etwa ins Internet gestellt würden. Ansonsten liegt aber die Grenze für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts allgemein schon noch deutlich darunter und wenn der Nachbar mehr als sein eigenes Grundstück filmt, dürfte ein zivilrechtlicher Unteranlassungsanspruch dagegen eigentlich relativ unproblematisch zu erwirken sein.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
könnte diesbezüglich auch das Kunsturheberrechtsgesetz interessant werden, wenn die Aufnahmen etwa ins Internet gestellt würden.

Bei Verbreitung/Veröffentlichung und wenn Personen erkennbar abgebildet greift natürlich § 22 KUG
Und der höchstpersönliche Lebensbereich erstreckt sich eben auf den Bereich "innerhalb einer Wohnung/eines Hauses" und "einem gegen Einblick besonders geschützten Raum", was, wie ich schon schrieb, bei einem Garten durchaus der Fall sein kann.
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